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Regelwerk, EU 2017, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2288 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Festlegung der technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2017 S. 123)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung und der Sachverständigen des Sektors,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Normung leistet einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung der Strategie "Europa 2020" 2. Wie in mehreren Leitinitiativen der Strategie "Europa 2020" betont wurde, spielt die freiwillige Normung auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Kompatibilität und Interoperabilität von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und die technologische Entwicklung und die Innovation zu fördern.

(2) Normen sind von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie für Innovation und Fortschritt. In den Mitteilungen der Kommission über den Binnenmarkt 3 und den digitalen Binnenmarkt 4 wird bestätigt, wie wichtig gemeinsame Normen dafür sind, die erforderliche Interoperabilität von Netzwerken und Systemen in der europäischen digitalen Wirtschaft zu gewährleisten. Mit der Annahme der Mitteilung über Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt 5 hat sich dies bestätigt; darin nennt die Kommission vorrangige IKT-Technologien, in denen die Normung als entscheidender Faktor für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts angesehen wird.

(3) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020" 6 die Besonderheit der Normung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) anerkannt, wo einschlägige Lösungen, Anwendungen und Dienste häufig von globalen IKT-Foren und -Vereinigungen entwickelt werden, die heute eine Führungsrolle bei der Entwicklung von IKT-Normen einnehmen.

(4) Durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung wurde ein System eingeführt, mit dem die Kommission festlegen kann, welche technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, die nicht von europäischen, internationalen oder nationalen Normungsgremien erarbeitet wurden, die größte Relevanz und die breiteste Akzeptanz haben; auf diese kann dann Bezug genommen werden, in erster Linie, um Interoperabilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten. Wenn die Möglichkeit besteht, die gesamte Bandbreite von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Beschaffung von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen zu nutzen, wird die Interoperabilität zwischen Geräten, Diensten und Anwendungen gesichert, die Bindung öffentlicher Auftraggeber an einen einzigen Anbieter vermieden - die zustande kommt, wenn der öffentliche Auftraggeber den Anbieter nach Vertragsablauf nicht wechseln kann, da proprietäre IKT-Lösungen verwendet wurden - und der Wettbewerb bei der Lieferung interoperabler IKT-Lösungen angekurbelt.

(5) Damit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf bestimmte technische IKT-Spezifikationen Bezug genommen werden kann, müssen diese die Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erfüllen. Bei technischen Spezifikationen für IKT, die diese Anforderungen erfüllen, können die öffentlichen Auftraggeber mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie im Einklang mit den von der Welthandelsorganisation auf dem Gebiet der Normung anerkannten Grundsätzen der Offenheit, der Transparenz, der Unparteilichkeit und des Konsens erstellt wurden.

(6) Über die Festlegung der IKT-Spezifikationen sollte nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung entschieden werden, die von der Kommission mit dem Beschluss 2011/C 349/04 7 eingerichtet wurde, ergänzt durch weitere Formen der Konsultation sektoraler Sachverständiger.

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