Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 54, ber. 2019 L 31 S. 108)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind diskriminierungsfreie Vorschriften für den Netzzugang im grenzüberschreitenden Stromhandel festgelegt, mit denen ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sichergestellt werden soll.

(3) Die Verordnung (EU) 2017/1485 2 der Kommission enthält harmonisierte Bestimmungen für den Systembetrieb von Übertragungsnetzbetreibern ("ÜNB"), regionalen Sicherheitskoordinatoren ("RSC"), Verteilernetzbetreibern ("VNB") und signifikanten Netznutzern ("SNN"). In der Verordnung wird zwischen verschiedenen wichtigen Netzzuständen (Normalzustand, Warnzustand, Notzustand, Blackout-Zustand und Netzwiederaufbau) unterschieden. Zudem enthält die Verordnung Bestimmungen und Grundsätze, die die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in der gesamten Union gewährleisten und die Koordination des Netzbetriebs unterstützen sollen, sowie Bestimmungen und Grundsätze zu den bei der Betriebsplanung und Fahrplanerstellung erforderlichen Verfahren, mit denen Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Betriebssicherheit im Echtzeitbetrieb im Voraus abgeschätzt werden, und Bestimmungen und Grundsätze zur unionsweiten Leistungs-Frequenz-Regelung sowie zu den Reserven.

(4) Es ist erforderlich, gemeinsame Mindestanforderungen und Grundsätze für die anzuwendenden Verfahren und Maßnahmen zu entwickeln, die sich speziell auf den Not-, Blackout- und Netzwiederaufbau-Zustand beziehen.

(5) Wenngleich jeder ÜNB für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in seiner Regelzone verantwortlich ist, teilen sich alle ÜNB der Union die Verantwortung für den sicheren und effizienten Betrieb des Elektrizitätssystems in der Union, da alle nationalen Netze in gewissem Ausmaß miteinander verbunden sind und ein Fehler in einer Regelzone auch auf andere Regelzonen Auswirkungen haben kann. Der effiziente Betrieb des Elektrizitätssystems der Union setzt darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit und Koordination der einzelnen Akteure voraus.

(6) Es ist daher erforderlich, harmonisierte Bestimmungen für technische und organisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Ausbreitung oder Verstärkung eines Störfalls in einem nationalen Netz und das Übergreifen von Störungen oder Blackout-Zuständen auf andere Netze zu verhindern. Zudem sind harmonisierte Verfahren festzulegen, die die ÜNB anwenden sollten, um das Netz nach der Ausbreitung einer Störung oder eines Blackout-Zustands in den Warn- oder Normalzustand zurückzuführen.

(7) Jeder ÜNB sollte in den folgenden drei Phasen einen Systemschutzplan und einen Netzwiederaufbauplan entwickeln: in einer Konzeptionsphase zur Festlegung des genauen Inhalts des Plans, einer Umsetzungsphase, in der alle erforderlichen Mittel und Dienstleistungen für die Aktivierung des Plans ausgearbeitet und eingeführt werden, und einer Aktivierungsphase, in der eine oder mehrere Maßnahmen des Plans im Betrieb angewandt werden.

(8) Durch die Harmonisierung der Bestimmungen für die Entwicklung der Systemschutz- und Netzwiederaufbaupläne der ÜNB sollte die Wirksamkeit dieser Pläne in der gesamten Union gewährleistet werden.

(9) Die ÜNB sollten sicherstellen, dass Energietransaktionen im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand weitergeführt werden, und Marktaktivitäten sowie die damit verbundenen Verfahren nur dann aussetzen, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen. Es sollten klare, objektive und harmonisierte Bedingungen festgelegt werden, unter denen Energietransaktionen ausgesetzt und anschließend wieder aufgenommen werden können.

(10) Jeder ÜNB sollte jeden anderen ÜNB im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand auf dessen Anfrage hin unterstützen, soweit diese Unterstützung nicht dazu führt, dass sein eigenes Netz in den Not- oder Blackout-Zustand übergeht.

(11) In Mitgliedstaaten, in denen öffentliche Kommunikationssysteme genutzt werden, sollten sich die ÜNB, VNB, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau bei ihren jeweiligen Telekommunikationsanbietern um einen vorrangigen Kommunikationsstatus bemühen.

(12) Am 20. Juli 2015 hat die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die "Agentur") die Annahme der Leitlinie über den Ausgleich im Elektrizitätssystem durch die Kommission vorbehaltlich der in der Empfehlung Nr. 3/2015 der Agentur festgelegten Anforderungen empfohlen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion