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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1412 der Kommission vom 1. August 2017 über die Anerkennung Fidschis gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5277)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 202 vom 03.08.2017 S. 6)



Anm.: vgl. STCW-Code
MSC.1/Rundschreiben 1560

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte einschlägige Befähigungszeugnisse oder Fachkundenachweise von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Die betreffenden Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das " STCW-Übereinkommen") erfüllen.

(2) Am 18. Februar 2011 beantragte Deutschland die Anerkennung Fidschis. Im Hinblick auf eine Prüfung der Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme in Fidschi hat die Kommission daraufhin Kontakt zu Fidschi aufgenommen, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Sie erläuterte dabei, dass sich die Prüfung auf die Ergebnisse einer Inspektion durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die "Agentur") in Fidschi stützen werde.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Inspektion vom Juni 2013 und unter Berücksichtigung eines von Fidschi im September 2014 vorgelegten Plans für freiwillige Korrekturmaßnahmen, der im Dezember 2014 weiter ergänzt wurde, prüfte die Kommission die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme in Fidschi.

(4) Bei der Prüfung stellte die Kommission mehrere Bereiche fest, in denen Maßnahmen Fidschis erforderlich waren und die unter anderem Mängel im Zusammenhang mit den nationalen Bestimmungen betrafen, wie etwa fehlende Bestimmungen für die Qualifikationen bestimmter Kategorien von Ausbildern und unzureichende oder unvollständige Anforderungen für die Zeugniserteilung, sowie Mängel im Zusammenhang mit den Qualitätssicherungsverfahren.

(5) Im April 2015 übermittelte die Kommission Fidschi einen Prüfbericht, der sich auf die Ergebnisse der Inspektion vom Juni 2013 stützte und den ergänzten Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen berücksichtigte.

(6) Fidschi legte im Juni 2015 einen aktualisierten Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen vor.

( 7) Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Fidschi mit Ausnahme einer Feststellung zu den Zeugniserteilungsanforderungen Maßnahmen ergriffen hat, um das fidschianische System für die Ausbildung und Zeugniserteilung von Seeleuten mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Einklang zu bringen.

(8) Fidschi hat insbesondere neue Rechtsvorschriften zur Behebung von Mängeln im Zusammenhang mit den nationalen Bestimmungen erlassen und die Qualitätssicherungsverfahren seiner Verwaltung und seiner Ausbildungseinrichtungen für Seeleute sowie die Lehrpläne und Ausbildungsprogramme dieser Ausbildungseinrichtungen aktualisiert.

(9) Die Dienststellen der Kommission haben Fidschi um Stellungnahme zu der in Erwägungsgrund 7 genannten Feststellung der Kommission in Bezug auf die Anforderungen für die Zeugniserteilung ersucht. Durch diese Feststellung wird die positive Gesamtbewertung jedoch nicht infrage gestellt.

(10) Die endgültigen Ergebnisse der Prüfung zeigen, dass Fidschi die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(11) Den Mitgliedstaaten wurde ein Bericht über die Ergebnisse der Prüfung übermittelt.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Fidschi wird hinsichtlich der Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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