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Regelwerk, EU 2017, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113;
VO (EU) 2022/791 - ABl. L 141 vom 20.05.2022 S. 15)



Die folgenden VO'en werden aufgehoben:

Ergänzende Informationen
Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2, insbesondere auf die Artikel 126 und 151 und Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 3 bzw. (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte enthalten eine Vielzahl von Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission. Mit diesen Verordnungen wurde die Kommission zudem ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Im Hinblick auf eine reibungslose Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Durch diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission 5, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 6 aufgehoben wird, ersetzt werden.

(2) Es sollten das Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183, sowie Ausnahmen von diesem Übermittlungsverfahren festgelegt werden.

(3) Damit Dokumente für die Zwecke der Kommission als gültig anerkannt werden, muss es möglich sein, die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten für die gesamte geforderte Aufbewahrungsdauer zu garantieren.

(4) Die Verwaltung von Dokumenten muss unter Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Zu diesem Zweck sollten die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden, die in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7, den Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 8 und (EG) Nr. 1049/2001 9 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 festgelegt sind, und es sollten weitere Bestimmungen festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten Leitlinien vorzugeben.

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