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Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
(ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1983 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 82 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1239 - ABl. L 284 vom 01.09.2020 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/246 - ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 8 Inkrafttreten, ber. L 115 S. 230 A;
VO (EU) 2023/102 - ABl. L 12 vom 13.01.2023 S. 1 A;
VO (EU) 2023/1449 - ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 5 Inkrafttreten Gültig)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einzige Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführt wurde. Die einheitliche Regelung enthält einen neuen, einheitlichen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ("Schulobst- und -gemüse") und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen ("Schulmilch") an Kinder in Bildungseinrichtungen ("Schulprogramm"). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2016/791 geänderten Fassung wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Vorschriften sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 5 und (EU) 2016/247 der Kommission 6, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission 7 und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission 8 ersetzen. Diese Rechtsakte werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40
(Stand: 27.07.2023)
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