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Regelwerk, EU 2016, Verwaltung - EU Bund

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 1)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2018/2048
Umsetzung in deutsches Recht:
VO zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf dem Weg zur digitalen Gesellschaft bieten sich den Nutzern neue Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen. Informations- und Dienstleistungsanbieter, wie etwa öffentliche Stellen, nutzen zunehmend das Internet, um ein breites Spektrum an Informationen und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung sind, online einzuholen, zu erstellen bzw. bereitzustellen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie umfasst das Konzept des "barrierefreien Zugangs" Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen.

(3) Auf dem rasch wachsenden Markt für eine bessere Zugänglichkeit von digitalen Produkten und Dienstleistungen sind verschiedenste Wirtschaftsakteure tätig, so die Entwickler von Websites oder Software-Tools für die Einrichtung, die Verwaltung und das Testen von Websites oder mobilen Anwendungen, die Entwickler von Benutzeragenten wie Web-Browsern und zugehörigen assistiven Technologien, die Betreiber von Zertifizierungsdiensten oder die Anbieter von Schulungsprogrammen.

(4) Wie in der Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel "Eine Digitale Agenda für Europa" hervorgehoben wurde, sollten die Behörden ihren Teil zur Förderung der Märkte für Online-Inhalte beitragen. Die Regierungen können die Märkte für Inhalte fördern, indem sie Informationen des öffentlichen Sektors unter transparenten, wirksamen und nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstellen. Damit lässt sich eine wichtige potenzielle Wachstumsquelle für innovative Online-Dienste erschließen.

(5) Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen auf der Grundlage international verwendeter Leitlinien für die Gestaltung barrierefreier Websites eingeführt, doch diese Maßnahmen beziehen sich häufig auf unterschiedliche Versionen oder Konformitätsstufen dieser Leitlinien, oder haben auf nationaler Ebene technische Abweichungen in Bezug auf barrierefreie Websites eingeführt.

(6) Zu den Anbietern barrierefreier Websites, mobiler Anwendungen und zugehöriger Software und Technologien zählen zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Solche Anbieter, insbesondere KMU, werden davon abgehalten, außerhalb ihres nationalen Marktes geschäftlich tätig zu werden. Aufgrund der Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten bei Spezifikationen und Vorschriften für einen barrierefreien Zugang wird die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieter und ihr Wachstum durch die zusätzlichen Kosten beeinträchtigt, die für die Entwicklung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich des grenzüberschreitenden barrierefreien Web-Zugangs anfallen würden.

(7) Aufgrund des eingeschränkten Wettbewerbs sehen sich die Käufer von Websites, mobilen Anwendungen und verbundenen Produkten und Dienstleistungen mit hohen Preisen für die Erbringung von Dienstleistungen oder mit dem Problem der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter konfrontiert. Die Anbieter wenden oft Varianten herstellerspezifischer "Standards" an, die die nachträglichen Möglichkeiten für eine Interoperabilität von Benutzeragenten einschränken und einem unionsweiten flächendeckenden Zugang zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen entgegenstehen. Die durch unterschiedliche nationale Regelungen bedingte Fragmentierung mindert den Nutzen, der aus einem Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene mit Blick auf die Reaktion auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen resultieren könnte.

(8) Durch Festlegung eines harmonisierten Rahmens dürften die im Binnenmarkt bestehenden Hindernisse für die Branche der Gestaltung und Entwicklung von Websites und mobilen Anwendungen abgebaut werden und sich gleichzeitig die Kosten für öffentliche Stellen und andere Akteure verringern, die Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen beschaffen.

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