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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 71;
VO (EU) 2017/1479 - ABl. Nr. L 211 vom 17.08.2017 S. 10 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/150 - ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2018 S. 14 Inkrafttreten)



Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben a, b, d, e, i, j, k, l, m, n und o sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und i sowie Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 ersetzt und wurden neue Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87 5, (EWG) Nr. 2351/91 6, (EG) Nr. 720/2008 7, (EG) Nr. 826/2008 8, (EG) Nr. 1130/2009 9 und (EU) Nr. 1272/2009 10 der Kommission ersetzen. Diese Verordnungen werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission 11 aufgehoben.

(2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den in der Verordnung festgelegten Bedingungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver.

(3) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 enthält Vorschriften über die Preise der öffentlichen Intervention sowie über mengenmäßige Beschränkungen für Interventionsankäufe und die Festsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.

(5) Um die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu vereinfachen und wirksamer zu gestalten, sollten gemeinsame Bestimmungen für alle in den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt werden.

(6) Gemäß Artikel 13

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