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Regelwerk, EU 2016, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/770 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Übermittlung von Informationen über das Funktionieren der Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2068)

(ABl. Nr. L 127 vom 18.05.2016 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen von gleicher Qualität sind, sollte ein gemeinsames Format festgelegt werden, das von den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu verwenden ist.

(2) Im Interesse von Klarheit und Kohärenz sollten die genauen Berichtszeiträume festgelegt werden, da die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 die Informationen über das Funktionieren der Verfahren alle drei Jahre übermitteln müssen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das gemeinsame Format für die Übermittlung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 vorgeschriebenen Informationen durch die Mitgliedstaaten ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Der erste Bericht mit den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 zu übermittelnden Informationen umfasst die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016. Die folgenden Berichte umfassen nachfolgende Dreijahreszeiträume.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. April 2016

1) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60.

2) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

.

Fragebogen Anhang


Abschnitt 1: Allgemeine Informationen
1. Für welchen Mitgliedstaat erstatten Sie Bericht?
2. Name des Hauptansprechpartners:
3. Bitte geben Sie eine E-Mail-Adresse für den Hauptansprechpartner an:
4. Berichtszeitraum:
Abschnitt 2: Informationen über die bezeichnete nationale Behörde (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012)
5. Wie viele bezeichnete nationale Behörden gibt es in Ihrem Mitgliedstaat?
6. Im Falle mehrerer solcher Behörden erläutern Sie bitte die Aufteilung der Zuständigkeiten.
7. Bitte geben Sie den/die Namen der bezeichneten nationalen Behörde(n) an.
8. Bitte machen Sie Angaben zu den Humanressourcen (Vollzeitäquivalente), die in der/den bezeichneten nationalen Behörde(n) an der Durchführung der PIC-Verordnung beteiligt sind.
Im Falle mehrerer bezeichneter nationaler Behörden geben Sie bitte die Anzahl für jede Behörde an.

9. Ist/sind die bezeichnete(n) nationale(n) Behörde(n) auch an der Durchführung anderer EU-/internationaler Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme über Chemikalien beteiligt?
[ ] Ja
[ ] Nein
Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Rechtsvorschriften/Übereinkommen/Programme es sich handelt und wie die Koordinierung mit anderen zuständigen Behörden in Ihrem Land organisiert ist.

10.

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