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Regelwerk, EU 2016, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 104 vom 20.04.2016 S. 27)



s. Listeüber Referenzdokumente für Umweltmanagementpraktiken ... gem. VO (EG) 1221/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftsbranchen zu erarbeiten. Diese branchenspezifischen Referenzdokumente sind erforderlich, damit die Organisationen sich besser auf die wichtigsten Umweltaspekte in einer bestimmten Branche konzentrieren können und um die Evaluierung und Verbesserung der Umweltleistung der Organisationen sowie die diesbezügliche Berichterstattung zu ermöglichen. Sie müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen.

(2) Die Mitteilung der Kommission - Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 2 enthält einen Arbeitsplan und eine als Anhaltspunkt dienende Liste der prioritären Branchen für die Annahme branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente, auf der auch die Tourismusbranche steht.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das branchenspezifische Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

EMAS-registrierte Organisationen in der Tourismusbranche müssen dieses branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigen und sollten daher

Artikel 3

EMAS-registrierte Organisationen sind nicht verpflichtet, die im branchenspezifischen Referenzdokument angegebenen Leistungsrichtwerte zu erfüllen, da die Teilnahme an EMAS freiwillig ist und die Bewertung der Erfüllbarkeit der Richtwerte in Bezug auf Kosten und Nutzen daher den Organisationen selbst obliegt.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2016

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

2) ABl. C 358 vom 08.12.2011 S. 2.

.

Anhang

1. Einleitung

Das vorliegende Dokument ist ein branchenspezifisches Referenzdokument gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

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