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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds

(ABl. Nr. L 79 vom 30.03.2016 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden "Fonds") errichtet, dessen Eigentümer der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden "Ausschuss") ist.

(2) Anhand der allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie des Fonds sollten die wesentlichen und maßgeblichen Elemente der vom Ausschuss zu entwickelnden Anlagestrategie definiert werden. Die Anlageziele sollten eines dieser Elemente darstellen. Entsprechend der Anforderung an den Ausschuss, eine auf Sicherheit bedachte und vorsichtige Anlagestrategie zu verfolgen, sollte das übergeordnete Ziel darin bestehen, den Wert des Fonds zu schützen und den Liquiditätsbedarf zu decken. Jedoch können aufgrund der immanenten Charakteristika von Anlagen, aufgrund wechselnder Marktbedingungen und aufgrund des Zinsumfelds auch die sichersten und liquidesten Vermögenswerte zu negativen Renditen führen. In diesem Sinne sollte ein Verlust im Portfolio nicht als Verletzung der Anlageziele gelten.

(3) Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sind die Mittel des Fonds in Schuldverschreibungen der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen oder in hochliquiden Vermögenswerten hoher Bonität anzulegen, wobei der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 2 Rechnung zu tragen ist, in der Vermögenswerte hoher Liquidität und hoher Kreditqualität definiert und Anforderungen zu deren Zusammensetzung bestimmt werden. Daher sollten Vermögenswerte, die für Anlagen des Fonds in Frage kommen, sowie Kriterien für die Zusammensetzung des Portfolios unter Berücksichtigung der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt werden. Die grundsätzliche Eignung eines Vermögenswerts für Anlagezwecke sollte beim Ausschuss nicht automatisch zu einer Anlageentscheidung führen. Der Ausschuss sollte stattdessen in jedem Fall eine Bewertung von in Frage kommenden Vermögenswerten durchführen. Bei der Bewertung der Umsichtigkeit jeder Anlageentscheidung sollten mögliche Wechselwirkungen innerhalb des gesamten Anlageportfolios berücksichtigt werden. So könnte beispielsweise ein Vermögenswert einer volatilen Anlageklasse mit negativen Korrelationseffekten im Portfolio für sich genommen als zu risikoreich beurteilt werden, jedoch einen positiven Diversifizierungseffekt auf das Portfolio als Ganzes haben. Um zu dieser Bewertung zu gelangen, sollte der Ausschuss zwischen den verschiedenen Ebenen (Emittent, Anlagenklasse, Sicherheit) und Informationsquellen unterscheiden, die es ihm ermöglichen, die Liquidität, Bonität und Vereinbarkeit mit den Anlagezielen zu beurteilen.

(4) Es sollten Kriterien zur genaueren Regelung einer branchenspezifischen Diversifizierung vorgegeben werden. Um eine branchenspezifische Diversifizierung anwenden zu können, ist zunächst der Begriff "Branche" zu klären. Aus praktischen Gründen sind für die branchenspezifische Klassifizierung nur die höchsten Ebenen heranzuziehen. In der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates 3 werden institutionelle Sektoren definiert, die herangezogen werden können, um die Anlagen des Fonds nach der Art der wirtschaftlichen Einheit zu diversifizieren. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eine statistische Systematik der Wirtschaftszweige aufgestellt, deren höchste Ebene (Abschnitt) dem Ausschuss geeignete Kriterien für eine Diversifizierung liefert. Schließlich sollten in Anbetracht des Auftrags des Fonds nicht nur direkte, sondern auch indirekte Risikopositionen gegenüber dem Finanzsektor begrenzt werden.

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