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Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1504 der Kommission vom 7. September 2015 zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6105)
(Nur der estnische, französische, griechische, niederländische und slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 09.09.2015 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 können auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats für solche Teile der nationalen Statistiken, deren Erhebung zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, Ausnahmen gewährt werden.

(2) Belgien, Estland, Zypern und die Slowakei übermittelten Anträge auf die Gewährung von Ausnahmen bezüglich der Bereitstellung von Statistiken über den genauen Energieverbrauch in Haushalten, aufgeschlüsselt nach Art des Endverbrauchs für bestimmte Referenzjahre.

(3) Die von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen rechtfertigen die Gewährung von Ausnahmen.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die folgenden Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 werden gewährt:

  1. Belgien wird eine Ausnahme von der Vorlage von Daten für das Referenzjahr 2015 bezüglich folgender Punkte gewährt: 1.2.3 (4.2.1 bis 4.2.5), 2.2.3 (4.2.1 bis 4.2.5), 3.2.3 (3.1 bis 3.6), 4.2.3 (7.2.1 bis 7.2.5) und 5.2.4 (4.2.1 bis 4.2.5) von Anhang B betreffend Statistiken über den genauen Energieverbrauch in Haushalten nach Art des Endverbrauchs (gemäß der Definition unter Punkt 2.3 (26 "Sonstige Sektoren - Haushalte" in Anhang A)).
  2. Estland wird eine Ausnahme von der Vorlage von Daten für die Referenzjahre 2015, 2016 und 2017 bezüglich folgender Punkte gewährt: 1.2.3 (4.2.1 bis 4.2.5), 2.2.3 (4.2.1 bis 4.2.5), 3.2.3 (3.1 bis 3.6), 4.2.3 (7.2.1 bis 7.2.5) und 5.2.4 (4.2.1 bis 4.2.5) von Anhang B betreffend Statistiken über den genauen Energieverbrauch in Haushalten nach Art des Endverbrauchs (gemäß der Definition unter Punkt 2.3 (26 "Sonstige Sektoren - Haushalte" in Anhang A)).
  3. Zypern wird eine Ausnahme von der Vorlage von Daten für die Referenzjahre 2015, 2016 und 2017 bezüglich folgender Punkte gewährt: 1.2.3 (4.2.1 bis 4.2.5), 2.2.3 (4.2.1 bis 4.2.5), 3.2.3 (3.1 bis 3.6) und 5.2.4 (4.2.1 bis 4.2.5) von Anhang B betreffend Statistiken über den genauen Energieverbrauch in Haushalten nach Art des Endverbrauchs (gemäß der Definition unter Punkt 2.3 (26 "Sonstige Sektoren - Haushalte" in Anhang A)).
  4. Der Slowakei wird eine Ausnahme von der Vorlage von Daten für die Referenzjahre 2015 und 2016 bezüglich folgender Punkte gewährt: 1.2.3 (4.2.1 bis 4.2.5), 2.2.3 (4.2.1 bis 4.2.5), 3.2.3 (3.1 bis 3.6), 4.2.3 (7.2.1 bis 7.2.5) und 5.2.4 (4.2.1 bis 4.2.5) von Anhang B betreffend Statistiken über den genauen Energieverbrauch in Haushalten nach Art des Endverbrauchs (gemäß der Definition unter Punkt 2.3 (26 "Sonstige Sektoren - Haushalte" in Anhang A)).

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Estland, die Republik Zypern und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2015

1) ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1.

ENDE

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