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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1405 der Kommission vom 18. August 2015 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Lettland und Litauen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5912)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen.

(2) Im August 2015 wurden in Estland in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Einer der Fälle bei Hausschweinen trat in dem in Teil III des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet (in der Nähe des in Teil I aufgeführten Gebiets) auf, ein anderer in dem in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet.

(3) Im August 2015 wurden in Lettland in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Diese Fälle traten in Gebieten auf, die in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt sind.

(4) Im August 2015 wurden in Litauen in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Sechs dieser Fälle traten in den in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten auf.

(5) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland und Litauen ausgeht, sollte die aktuelle epidemiologische Situation hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in diesen Mitgliedstaaten geändert werden.

(6) Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. August 2015

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

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