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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/502/EU der Kommission vom 24. Juli 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Litauen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5417)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 222 vom 26.07.2014 S. 20aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 3 wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht für Ausbrüche dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchzuführen sind.

(4) Litauen hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesen, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Unionsliste der Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszonen) für die Afrikanische Schweinepest in Litauen aufgestellt werden.

(6) Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die Sperrzonen in Litauen im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Litauen stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. August 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2014

___________

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

.

Anhang


Zonen in Litauen Sperrzonen gemäß Artikel 1 Gültig bis
Schutzzone Der Unterbezirk Kazitiskis im Bezirk Ignalina 15. August 2014
Überwachungszone Das gesamte übrige Gebiet des Bezirks Ignalina, das nicht zur Schutzzone gehört 15. August 2014


ENDE

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