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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung 2014/118/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Überwachung auf Spuren bromierter Flammschutzmittel in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bromierte Flammschutzmittel sind bromhaltige organische Verbindungen, die Erzeugnissen zugesetzt werden, um die Entflammung brennbarer Materialien zu verhindern oder zu erschweren. Gewöhnlich werden sie in den unterschiedlichsten Verbrauchsgütern (z.B. elektronischen Geräten, Autos, Möbeln und Baustoffen) verwendet, um sie schwerer entflammbar zu machen. Aus den mit ihnen behandelten Erzeugnissen können sie auslaugen oder verdampfen. Da Verbrauchsgüter am Ende ihrer Nutzungsdauer entsorgt werden, haben diese Mittel im Laufe der Zeit die Umwelt und die Lebensmittelkette kontaminiert.

(2) Viele bromierte Flammschutzmittel sind persistent, bioakkumulierbar sowie für Mensch und Umwelt toxisch. Sie stehen im Verdacht, neurologische Verhaltensstörungen und Störungen der hormonalen Systeme hervorzurufen und wurden in Fauna, Flora und Umwelt nachgewiesen.

(3) Die Kommission beauftragte daher die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), ein wissenschaftliches Gutachten über die Gesundheitsrisiken durch bromierte Flammschutzmittel in Lebensmitteln zu erstellen.

(4) Das EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette veröffentlichte zwischen September 2010 und September 2012 sechs wissenschaftliche Gutachten 1 über verschiedene Klassen bromierter Flammschutzmittel.

(5) Die EFSa empfahl, für einige dieser Klassen weitere Daten über Gehalte in Lebensmitteln und im menschlichen Körper zu sammeln.

(6) Die Gehalte bromierter Flammschutzmittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs könnten mit dem Vorkommen dieser Stoffe in Futtermitteln zusammenhängen; auf der Grundlage der ersten Ergebnisse der Überwachung von Lebensmitteln im Jahr 2014 könnte also 2015 eine Empfehlung zur Überwachung von Futtermitteln folgen

- hat folgende Empfehlung abgegeben:


  1. Die Mitgliedstaaten sollten 2014 und 2015 Lebensmittel im Hinblick auf das Vorkommen bromierter Flammschutzmittel überwachen. Die Überwachung sollte ein breites, die Konsumgewohnheiten widerspiegelndes Spektrum von Lebensmitteln umfassen, um zu einer akkuraten Beurteilung der Exposition zu gelangen; für die unterschiedlichen Klassen von bromierten Flammschutzmitteln sollten unterschiedliche Lebensmittel gewählt werden.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten den Probenahmeverfahren gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 252/2012 der Kommission 2 folgen, damit gewährleistet ist, dass die Proben repräsentativ sind für die beprobte Partie.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten die verschiedenen Klassen bromierter Flammschutzmittel analysieren, um den Nachweis der folgenden Stoffe in einzelnen Lebensmitteln führen zu können:
    1. Klasse der polybromierten Diphenylether (PBDE): 2,2',4- Tribromdiphenylether (BDE-28, CAS-Nr. 41318-75-6); 2,2',4,4'-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr. 5436-43-1); 2,2',4,5'-Tetrabromdiphenylether (BDE-49, CAS-Nr. 243982-82-3); 2,2',4,4',5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr. 60348-60-9); 2,2',4,4',6-Pentabromdiphenylether (BDE-100, CAS-Nr. 189084-64-8); 2,2',3,4,4',5'-Hexabromdiphenylether (BDE-138, CAS-Nr. 67888-98-6); 2,2',4,4',5,5'-Hexabromdiphenylether (BDE- 153, CAS-Nr. 68631-49-2); 2,2',4,4',5,6'-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr. 207122-15-4); 2,2',3,4,4',5',6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS- Nr. 207122-16-5) und 2,2',3,3',4,4',5,5',6,6'-Decabromdiphenylether (BDE-209, CAS-Nr. 1163-19-5) in Eiern und Eiprodukten, Milch und Milchprodukten, Fleisch und Fleischprodukten, tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen, Fisch und sonstigen Meeresfrüchten, Produkten für spezifische Ernährungszwecke sowie Säuglings- und Kleinkindnahrung unter Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze von 0,01 ng/g Frischgewicht oder darunter;
    2. Klasse der Hexabromcyclododecane (HBCDD): (+/-)-
      α - HBCD (1,2,5,6,9,10-Hexabrom-(1R,2R,5S,6R,9R,10S)-rel- cyclododecan, (CAS-Nr. 134237-50-6); (+/-)-
      β -HBCD (1,2,5,6,9,10-Hexabrom-(1R,2S,5R,6R,9R,10S)-relcyclododecan, CAS-Nr. 134237-51-7) und (+/-)-
      γ -HBCD (1,2,5,6,9,10-Hexabrom-(1R,2R,5R,6S,9S, 10R)-relcyclododecan, (CAS-Nr. 134237-52-8) in Fisch und sonstigen Meeresfrüchten, Milch und Milchprodukten, Fleisch und Fleischprodukten, Eiern und Eiprodukten sowie Säuglings- und Folgenahrung. Die Analysemethoden für den Nachweis von HBCDD umfassen den Nachweis von Stereoisomeren und sollten eine Bestimmungsgrenze von 0,01 ng/g Frischgewicht oder darunter haben;
    3. Klasse von Tetrabrombisphenol a und seinen Derivaten: Tetrabrombisphenol a (TBBPA, CAS-Nr. 79-94-7) und möglicherweise TBBPA-bismethylether (TBBPA-bME, CAS-Nr. 70156-79-5); TBBPA-bis(2-hydroxyethyl)ether (TBBPA-bOHEE, CAS-Nr. 4162-45-2); TBBPA-bisallylether (TBBPA-bAE, CAS-Nr. 25327-89-3); Tetrabrombisphenol A-bis(glycidylether) (TBBPA-bGE, CAS-Nr. 3072-84-2) und TBBPA-bis(2,3-dibrompropyl)ether (TBBPA-bDiBPrE, CAS-Nr. 21850-44-2) in Fisch und sonstigen Meeresfrüchten, Fleisch und Fleischprodukten, Milch und Milchprodukten sowie Eiern und Eiprodukten. Die Analysemethoden für den Nachweis von Tetrabrombisphenol a (TBBPA) und seinen Derivaten sollten eine Bestimmungsgrenze von 0,1 ng/g Frischgewicht oder darunter haben;

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