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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Beschluss 2014/52/EU des Rates vom 28. Januar 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation von 1990 (Übereinkommen Nr. 170), im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

(ABl. Nr. L 32 vom 01.02.2014 S. 33)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fördern die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation als zeitgemäß eingestuft werden, als Beitrag zu den Bemühungen der Europäischen Union zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle sowohl in der Union als auch außerhalb, wozu der Schutz und die Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer als wichtiger Bestandteil gehören.

(2) Die Bestimmungen des Teils III des Übereinkommens Nr. 170 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1990, (im Folgenden "Übereinkommen") werden großenteils vom Besitzstand der Union zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung abgedeckt, der seit 1967 entwickelt und weiter konsolidiert wurde.

(3) Somit fallen Teile des Übereinkommens in den Zuständigkeitsbereich der Union, und die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf diese Teile keine Verpflichtungen außerhalb des institutionellen Rahmens der Union eingehen.

(4) Die Europäische Union selbst kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.

(5) In dieser Situation müssen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union zusammenarbeiten, um das Übereinkommen ratifizieren zu können.

(6) Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten, die an das Unionsrecht zur Annäherung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gebunden sind, ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Union zu ratifizieren

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen, das Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe der Internationalen Arbeitsorganisation von 1990 ( Übereinkommen Nr. 170) zu ratifizieren.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.


ENDE

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