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Regelwerk, EU 2013, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 162;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie Warmwasserbereitungsanlagen, erlassen.

(3) Die Kommission hat eine Vorstudie über die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise in der Union privat und gewerblich genutzten Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher durchgeführt. Die Studie wurde zusammen mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten erstellt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4) Als bedeutsame Umweltaspekte im Sinne dieser Verordnung wurden bei Warmwasserbereitern der Energieverbrauch während der Nutzung und (bei Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe) der Schallleistungspegel ermittelt. Bei Warmwasserbereitern, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, wurde ferner der Ausstoß von Stickoxiden, Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen als bedeutsamer Umweltaspekt ermittelt. Bei Warmwasserspeichern ist der Energieverbrauch aufgrund der Warmhalteverluste als bedeutsam anzusehen.

(5) Es ist nicht angezeigt, Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf Kohlenmonoxid- und Kohlenwasserstoffemissionen festzulegen, da bislang keine geeigneten europäischen Messmethoden verfügbar sind. Im Hinblick auf die Entwicklung derartiger Messmethoden hat die Kommission die europäischen Normungsorganisationen aufgefordert, bei der Überprüfung dieser Verordnung auch Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung zur Verringerung dieser Emissionen zu erwägen. Einzelstaatliche Vorschriften über Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich der Kohlenmonoxid- und Kohlenwasserstoffemissionen von Warmwasserbereitern können bestehen bleiben, bis entsprechende Anforderungen der Union in Kraft treten. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen 2, durch die Verbrennungsprodukte von Gasverbrauchseinrichtungen hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit begrenzt werden, bleiben hiervon unberührt.

(6) Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern nicht erforderlich sind. Es wurde insbesondere festgestellt, dass Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit Kältemitteln, die in Warmwasserbereitern mit Wärmepumpe im derzeitigen Gebäudebestand in Europa eingesetzt werden, nicht von Bedeutung sind. Bei der Überprüfung dieser Verordnung wird erneut geprüft, ob Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf diese Treibhausgasemissionen festgelegt werden sollten.

(7) Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf Warmwasserbereiter für Trink- und Sanitärwasser beschränken.

(8) Warmwasserbereiter, die für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die vorwiegend (zu mehr als 50 %) aus Biomasse hergestellt werden, weisen spezifische technische Merkmale auf, die weitere technische, wirtschaftliche und ökologische Analysen erfordern. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Analysen sollten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung solcher Warmwasserbereiter gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

(9) Der jährliche Energieverbrauch von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern betrug 2005 in der Union Schätzungen zufolge 2.156 PJ (51 Mio. t RÖE), was einem Ausstoß von 124 Mio. t CO2

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