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Regelwerk, EU-2013, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/769/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Ablehnung des Antrags von Ungarn, im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9007)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 68)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 199b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch eine Mitteilung, die bei der Kommission am 27. November 2013 registriert wurde, ersuchte Ungarn um die Ermächtigung, im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen.

(2) Laut dieser Mitteilung sind die nationalen Behörden darauf aufmerksam geworden, dass Wirtschaftsbeteiligte Steuern hinterziehen, indem sie an die zuständigen Steuerbehörden keine Mehrwertsteuer abführen.

(3) Die beantragte Regelung sieht vor, dass anstelle des Lieferers der Steuerpflichtige, dem die Waren - in diesem Fall Zucker - geliefert werden, die Mehrwertsteuer schuldet.

(4) Am 4. Dezember 2013 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Aus den von Ungarn übermittelten detaillierten Zahlenangaben geht klar hervor, dass der Betrug in diesem Bereich bereits 2011 und 2012 einen erheblichen Umfang hatte.

(6) Somit ist der festgestellte Betrug nicht unvermittelt im Sinne von Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG aufgetreten.

(7) Daher sollte die beantragte Regelung nicht genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Ungarn darf die im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus beantragte Sondermaßnahme zur Abweichung von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG nicht einführen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

ENDE

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