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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1;
VO (EU) 2017/1991 - ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/1156 - ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 55 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Kapitalbeschaffung bei, fördern die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (Europa 2020) aufgestellt wurde, und als Reaktion auf die langfristigen Herausforderungen der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise diejenigen, die in dem Bericht des Europäischen Systems für strategische und politische Analysen vom März 2012 mit dem Titel "Global Trends 2030 - Citizens in an interconnected and polycentric world" genannt werden.

(2) Es ist erforderlich, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung "EuVECA" für qualifizierte Risikokapitalfonds zu schaffen, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageobjekte, zulässige Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in sie investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben und diesbezüglich Hindernisse schaffen können, da Risikokapitalfonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Investitionen im Zusammenhang mit qualifizierten Risikokapitalfonds führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener qualifizierter Risikokapitalfonds vergleichen können. Es ist erforderlich, signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von qualifizierten Risikokapitalfonds zu beseitigen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds zu vermeiden und der künftigen Entstehung etwaiger weiterer Handelshemmnisse und signifikanter Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(3) Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds schafft und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung "EuVECA" Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können.

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