umwelt-online: Archivdatei - Empfehlung 2013/179/EU für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (2)

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6. EF-Wirkungsabschätzung

Sobald das Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil erstellt ist, muss anhand der ausgewählten EF-Wirkungskategorien und EF-Wirkungsabschätzungsmodelle die Umweltleistung des Produkts berechnet werden. Die EF-Wirkungsabschätzung besteht aus zwei obligatorischen und zwei fakultativen Schritten. Ihr Ziel ist nicht, andere (Regelungs-) Instrumente mit unterschiedlichem Untersuchungsrahmen oder unterschiedlicher Zielsetzung (wie beispielsweise die Bewertung von Umweltrisiken (Environmental Risk Assessment, ERA), die standortspezifische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder produktspezifische Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bzw. Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die Sicherheit am Arbeitsplatz) zu ersetzen. Vor allem soll die EF-Wirkungsabschätzung nicht prognostizieren, ob an einen bestimmten Standort zu einem bestimmten Zeitpunkt Schwellen überschritten werden oder tatsächliche Wirkungen eintreten. Sie beschreibt vielmehr die bestehenden Umweltbelastungen und ergänzt andere bewährte Instrumente, indem der Aspekt des Lebenswegs miteinbezogen wird.

6.1 Klassifikation und Charakterisierung (obligatorisch)

Anforderung an PEF-Studien

Die EF-Wirkungsabschätzung muss eine Klassifikation und Charakterisierung der PEF-Flüsse beinhalten.

6.1.1 Klassifikation von PEF-Flüssen

Klassifikation setzt voraus, dass die im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil erfassten Material-/Energieinputs und -outputs der relevanten EF-Wirkungskategorie zugeordnet werden. Wahrend der Klassifikationsphase werden z.B. alle Treibhausgasemissionen herbeiführenden Inputs/Outputs der Kategorie "Klimaänderung" zugeordnet. Gleichermaßen werden Inputs/Outputs, die Emissionen ozonabbauender Stoffen bewirken, der Kategorie "Abbau der Ozonschicht" zugeteilt. In bestimmten Fällen kann ein Input/Output mehreren EF-Wirkungskategorien zugeordnet werden; (so tragen beispielsweise Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) sowohl zur Klimaänderung als auch zum Abbau der Ozonschicht bei).

Es ist wichtig, die Daten bezogen auf die Inhaltsstoffe auszudrücken, für die Charakterisierungsfaktoren (siehe nächster Abschnitt) verfügbar sind. Beispielsweise sollten die Daten für einen NPK-Mehrnährstoffdünger disaggregiert und nach dessen N-, P- und K-Fraktionen klassifiziert werden, weil jeder Inhaltsstoff zu unterschiedlichen EF-Wirkungskategorien beiträgt. In der Praxis kann ein Großteil der Daten des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils aus bestehenden öffentlichen oder kommerziellen Sachbilanzdatenbanken bezogen werden, bei denen die Klassifikation bereits erfolgt ist. In derartigen Fällen muss sichergestellt werden, dass die Klassifikation und die entsprechenden EF-Wirkungsabschätzungspfade den Anforderungen dieses PEF-Leitfadens genügen.

Anforderung an PEF-Studien

Alle für die Erstellung des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils erfassten Inputs/Outputs müssen anhand der unter http://lct.jrc.ec.europa.eu/assessment/projects abrufbaren Klassifikationsdaten den EF-Wirkungskategorien zugeordnet werden, zu denen sie beitragen ("Klassifikation").

Für die Klassifikation des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils sollten die Daten bezogen auf die Inhaltsstoffe ausgedrückt werden, für die Charakterisierungsfaktoren verfügbar sind.

Beispiel: Klassifikation von Daten für eine T-Shirt-Studie

Klassifikation von Daten in der Wirkungskategorie "Klimaänderung":

CO2 Ja
CH4 Ja
SO2 Nein
NOx Nein

Klassifikation von Daten in der Wirkungskategorie "Versauerung":

CO2 Nein
CH4 Nein
SO2 Ja
NOx Ja

6.1.2 Charakterisierung von PEF-Flüssen

Charakterisierung bedeutet Berechnung der Größenordnung des Beitrags jedes klassifizierten Inputs/Outputs zu den jeweiligen EF-Wirkungskategorien und Aggregation der Beiträge innerhalb jeder Kategorie. Dazu werden die Werte im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil mit dem einschlägigen Charakterisierungsfaktor für jede EF-Wirkungskategorie multipliziert.

Charakterisierungsfaktoren sind stoff- oder ressourcenspezifisch. Sie repräsentieren die Wirkungsintensität eines Stoffs gemessen an einem gemeinsamen Referenzstoff für eine EF-Wirkungskategorie (Wirkungskategorie-Indikator). Beispiel: Bei der Berechnung der Auswirkungen auf die Klimaänderung werden alle im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil erfassten Treibhausgasemissionen nach ihrer Wirkungsintensität bezogen auf Kohlendioxid (dem Referenzstoff für diese Kategorie), gewichtet. Dies gestattet die Aggregation der Wirkungspotenziale, ausgedrückt in Form eines einzigen Äquivalenzwertes für die betreffende EF-Wirkungskategorie (in diesem Beispielfall als CO2-Äquivalent). So entspricht der als Treibhauspotenzial ausgedrückte Charakterisierungsfaktor (CF) für Methan 25 CO2-Äquivalenten, dessen Treibhauspotenzial folglich 25 Mal größer ist als das Treibhauspotenzial von CO2 (CF von 1 CO2-Äquivalent).

Anforderung an PEF-Studien

Allen klassifizierten Inputs/Outputs in jeder EF-Wirkungskategorie müssen Charakterisierungsfaktoren (online abrufbar unter http://lct.jrc.ec.europa.eu/assessment/projects) zugeordnet werden, die dem Beitrag je Input-/Outputeinheit zu dieser Kategorie entsprechen. Anschließend müssen die EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse für die einzelnen EF-Wirkungskategorie berechnet werden, und zwar durch Multiplikation der jeweiligen Input-/Outputmenge mit dem zugehörigen Charakterisierungsfaktor und Addition der Beiträge der Inputs/Outputs innerhalb jeder Kategorie, um ein in der relevanten Referenzeinheit ausgedrücktes einheitlichen Maß zu erhalten.

Wenn für bestimmte Flüsse (z.B. eine Gruppe von Chemikalien) des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils keine Charakterisierungsfaktoren (CF) aus dem Standardmodell zur Verfügung stehen, können zur Charakterisierung dieser Flüsse andere Ansätze verwendet werden, die in diesen Fall unter "Zusätzliche Umweltinformationen" beschrieben werden müssen. Die Charakterisierungsmodelle müssen wissenschaftlich und technisch fundiert sein und auf eindeutig identifizierbaren Umweltwirkungsmechanismen 90 oder reproduzierbaren empirischen Beobachtungen basieren.

Beispiel: Berechnung der EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse

Treibhauseffekt

CF
CO2 g 5,132 x 1 = 5,132 kg CO2-Äq.
CH4 g 8,2 x 25 = 0,205 kg CO2-Äq.
SO2 g 3,9 x 0 = 0 kg CO2-Äq.
NOx g 26,8 x 0 = 0 kg CO2-Äq.

Insgesamt

= 5,337 kg CO2-Äq.
Versauerung
CF
CO2 g 5,132 x 0 = 0 Mol H+Äq.
CH4 g 8,2 x 0 = 0 Mol H+Äq.
SO2 g 3,9 x 1,31 = 0,005 Mol H+Äq.
NOx g 26,8 x 0,74 = 0,019 Mol H+Äq.

Insgesamt

= 0,024 Mol H+Äq.

6.2 Normierung und Gewichtung (empfohlen/fakultativ)

Nach den beiden obligatorischen Schritten (Klassifikation und Charakterisierung) kann die EF-Wirkungsabschätzung durch die empfohlenen/fakultativen Schritte Normierung und Gewichtung noch ergänzt werden.

6.2.1 Normierung der EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse (empfohlen)

Die Normierung ist kein obligatorischer, sondern ein empfohlener Schritt, bei dem die Ergebnisse der EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse mit Normierungsfaktoren multipliziert werden, um die Größenordnung ihrer Beiträge zu den EF- Wirkungskategorien gemessen an einer Referenzeinheit (in der Regel die mit dieser Kategorie verbundene Umweltbelastung, die durch die Emissionen eines ganzen Landes oder eines durchschnittlichen Bürgers im Laufe eines Jahres verursacht wird) zu berechnen und zu vergleichen. Das Resultat sind dimensionslose, normierte EF-Ergebnisse, die die dem Produkt zuzuordnenden Belastungen bezogen auf die Referenzeinheit (z.B. pro Kopf für ein bestimmtes Jahr oder eine bestimmte Region) widerspiegeln. Auf diese Weise kann die Relevanz der Beiträge einzelner Prozesse mit der Referenzeinheit der untersuchten EF-Wirkungskategorien verglichen werden. Die EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse können z.B. mit den gleichen EF-Wirkungsabschätzungsergebnissen für eine bestimmte Region wie die EU-27 und auf Pro-Kopf-Basis verglichen werden. In diesem Fall würden sie Personen-Äquivalente für die Emissionen der EU-27 widerspiegeln. Normierte EF-Ergebnisse geben jedoch keinen Aufschluss über den Schweregrad/die Bedeutung der jeweiligen Wirkungen.

Anforderung an PEF-Studien

Die Normierung ist kein obligatorischer, sondern ein empfohlener Schritt für PEF-Studien. Wird auf Normierung zurückgegriffen, so müssen die normierten EF-Ergebnisse unter "Zusätzliche Umweltinformationen" angegeben und alle diesbezüglichen Methoden und Annahmen müssen dokumentiert werden.

Normierte Ergebnisse dürfen nicht aggregiert werden, da dies automatisch Gewichtung impliziert. Vor der Normierung vorliegende EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse müssen zusammen mit den normierten Ergebnissen angegeben werden.

6.2.2 Gewichtung der EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse (fakultativ)

Die Gewichtung ist kein obligatorischer, sondern ein fakultativer Schritt, der die Auswertung und die Mitteilung der Untersuchungsergebnisse erleichtern kann. Dabei werden EF-Ergebnisse, z.B. normierte Ergebnisse, mit einer Reihe von Gewichtungsfaktoren multipliziert, die die empfundene relative Bedeutung der untersuchten EF-Wirkungskategorien widerspiegeln. Die gewichteten EF-Ergebnisse können sodann verglichen werden, um ihre relative Bedeutung zu ermitteln. Sie können auch kategorienübergreifend aggregiert werden, um mehrere aggregierte Werte oder einen einzigen Gesamtwirkungsindikator zu erhalten.

Gewichtung setzt voraus, dass Werturteile über die jeweilige Bedeutung der untersuchten EF-Wirkungskategorien gefällt werden. Diese Werturteile können sich auf Sachverständigengutachten, kulturelle/politische Standpunkte oder wirtschaftliche Gesichtspunkte stützen 91.

Anforderung an PEF-Studien

Die Gewichtung ist kein verbindlicher, sondern ein fakultativer Schritt für PEF-Studien. Wird auf Gewichtung zurückgegriffen, so müssen die Methoden und Ergebnisse unter "Zusätzliche Umweltinformationen" angegeben werden. Vor der Gewichtung vorliegende EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse müssen zusammen mit den gewichteten Ergebnissen angegeben werden.

Normierungen und Gewichtungen im Rahmen von PEF-Studien dürfen den festgelegten Zielen und dem Untersuchungsrahmen der Studie, einschließlich den beabsichtigten Anwendungen 92, nicht zuwiderlaufen.

7. Auswertung von PEF-Ergebnissen

7.1 Allgemeines

Mit der Auswertung der Ergebnisse der PEF-Studie 93 werden zweierlei Ziele verfolgt:

Dazu muss die PEF-Auswertung in vier Schritten ablaufen, die im nachstehenden Kapitel beschrieben sind.

Anforderung an PEF-Studien

Die Auswertungsphase muss folgende Schritte umfassen: "Bewertung der Robustheit des PEF-Modells", "Identifizierung kritischer Punkte" (Hotspots), "Unsicherheitsschätzung" und "Schlussfolgerungen, Grenzen und Empfehlungen".

7.2 Bewertung der Robustheit des PEF-Modells

Bei der Bewertung der Robustheit des PEF-Modells wird beurteilt, inwieweit methodische Entscheidungen (über Systemgrenzen, Datenquellen, Allokation und Erfassung von EF-Wirkungskategorien) die Untersuchungsergebnisse beeinflussen.

Die Robustheit des PEF-Modells sollte u.a. anhand folgender Instrumente bewertet werden sollte:

Etwaige Fragen, die bei dieser Bewertung aufgeworfen werden, können als Grundlage für iterative Verbesserungen der PEF- Studie dienen.

Anforderung an PEF-Studien

Bei der Bewertung der Robustheit des PEF-Modells muss beurteilt werden, inwieweit die methodische Entscheidungen die Ergebnisse beeinflussen. Diese Entscheidungen müssen den Anforderungen dieses PEF-Leitfadens genügen und dem Kontext angemessen sein. Zur Beurteilung der Robustheit des PEF-Modells sollten Vollständigkeits-, Sensitivitäts- und Konsistenzprüfungen durchgeführt werden.

7.3 Identifizierung von kritischen Punkten (Hotspots)

Sobald feststeht, dass das PEF-Modell robust ist und allen Aspekten des festgelegten Ziels und Untersuchungsrahmens genügt, ist als nächster Schritt zu identifizieren, welche Elemente die PEF-Ergebnisse im Wesentlichen beeinflussen. Dieser Schritt kann auch als Untersuchung der "kritischen Punkte" (Hotspots) oder der "Schwachstellen" bezeichnet werden. Einflussfaktoren können spezifische Lebenswegphasen, Prozesse oder einzelne Stoff- oder Energieinputs/-outputs sein, die mit einer bestimmten Phase oder einem bestimmten Prozess der Produktlieferkette verbunden sind. Sie werden durch systematische Überprüfung der Ergebnisse der PEF-Studie identifiziert. Grafische Instrumente können hier besonders nützlich sein. Derartige Untersuchungen bilden die notwendige Grundlage für die Herausarbeitung der Verbesserungspotenziale bestimmter Managementinterventionen.

Anforderung an PEF-Studien

PEF-Ergebnisse müssen evaluiert werden, um die Wirkung von kritischen Punkten (Hotspots)/Schwachstellen auf Ebene der Input-/Output-, Prozess- und Lieferkettenphasen sowie Verbesserungspotenziale zu bewerten.

Anforderung an PEFCR-Regeln

PEFCR-Regeln müssen die wichtigsten EF-Wirkungskategorien für den betreffenden Sektor identifizieren. Für diese Priorisierung kann auf die Instrumente Normierung und Gewichtung zurückgegriffen werden.

7.4 Unsicherheitsschätzung

Die Schätzung der Unsicherheiten der endgültigen PEF-Ergebnisse erleichtert die iterative Verbesserung von PEF-Studien. Sie trägt auch dazu bei, dass die Zielgruppe die Robustheit und Anwendbarkeit der PEF-Ergebnisse besser bewerten kann.

Es gibt zwei Hauptursachen für Unsicherheiten in PEF-Studien:

  1. Stochastische Unsicherheiten bei "Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil"-Daten
    Stochastische Unsicherheiten (sowohl beim Parameter als auch beim Modell) sind statistische Beschreibungen der Varianz um einen Mittelwert/Durchschnittswert. Für normal verteilte Daten wird diese Varianz in der Regel als Durchschnitt oder Standardabweichung beschrieben. PEF-Ergebnisse, die mithilfe von Durchschnittsdaten (d. h. dem Mittelwert multipler Datenpunkte für einen bestimmten Prozess) berechnet werden, spiegeln die mit dieser Varianz verbundene Unsicherheit nicht wider. Die Unsicherheit kann jedoch mit geeigneten statistischen Instrumenten geschätzt und angegeben werden.
  2. Auswahlbedingte Unsicherheiten
    Auswahlbedingte Unsicherheiten ergeben sich aus methodischen Entscheidungen u. a. über Modellierungsgrundsätze, Systemgrenzen, Allokation, die Auswahl von EF-Wirkungsabschätzungsmethoden sowie aus anderen zeit-, technologie-, raumbezogenen Annahmen usw. Sie lassen sich nur schwer statistisch beschreiben und lassen sich vielmehr nur über Szenarienmodelle (z.B. Worst-Case- und Best-Case-Szenarien für wichtige Prozesse) und Sensitivitätsanalysen charakterisieren.

Anforderung an PEF-Studien

Um die Unsicherheiten der PEF-Ergebnisse insgesamt leichter abschätzen zu können, muss sowohl für auswahlbezogene Unsicherheiten als auch für Unsicherheiten von Bilanzdaten mindestens eine qualitative Beschreibung der Unsicherheiten der PEF-Studienergebnisse erstellt werden.

Anforderung an PEFCR-Regeln

PEFCR-Regeln müssen die für die gesamte Produktkategorie gängigen Unsicherheiten beschreiben, und sollten die Bandbreite identifizieren, innerhalb der Ergebnisse in Vergleichen oder in vergleichenden Aussagen als nicht wesentlich unterschiedlich angesehen werden könnten.

TIPP: Bei Varianz im Zusammenhang mit Ressourcennutzungs- und Emissionsprofildaten können quantitative Unsicherheitsbewertungen vorgenommen werden, beispielsweise mithilfe von Monte-Carlo-Simulationen. Der Einfluss auswahlbedingter Unsicherheiten sollte an den Ober- und Untergrenzen geschätzt werden, und zwar durch Sensitivitätsanalysen auf Basis von Szenariobewertungen. Diese sollten genau dokumentiert und angegeben werden.

7.5 Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Grenzen

Der letzte Schritt der Auswertungsphase der EF-Berechnung besteht darin, Schlussfolgerungen aus den Untersuchungsergebnissen zu ziehen, die zu Beginn der PEF-Studie aufgeworfenen Fragen zu beantworten sowie zielgruppen- und kontextspezifische Empfehlungen abzugeben und dabei etwaige Grenzen der Robustheit und Anwendbarkeit der Ergebnisse zu berücksichtigen. Der PEF muss als Ergänzung zu anderen Bewertungen und Instrumenten wie standortspezifischen Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Stoffrisikobeurteilungen gesehen werden.

Es sollten Verbesserungsmöglichkeiten wie sauberere Techniken, Änderungen des Produktdesigns, Umweltmanagementsysteme (z.B. Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder ISO 14001) oder andere systematische Ansätze herausgearbeitet werden.

Anforderung an PEF-Studien

Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Grenzen müssen dem festgelegten Ziel und Untersuchungsrahmen der PEF-Studie Rechnung tragen. PEF-Studien, die die Grundlage für zur Veröffentlichung bestimmte vergleichende Aussagen (d. h. Angaben über die ökologische Überlegenheit oder Gleichwertigkeit des Produkts) bilden sollen, müssen sowohl diesen PEF-Leitfaden als auch die dazugehörigen PEFCR-Regeln berücksichtigen. Schlussfolgerungen sollten eine Zusammenfassung der entlang der Lieferkette identifizierten Hotspots und der potenziellen Verbesserungen durch Managementinterventionen beinhalten.

8. Berichterstattung über den Umweltfußabdruck von Produkten

8.1 Allgemeines

Ein PEF-Bericht legt unter den Gesichtspunkten der Relevanz, Vollständigkeit, Konsistenz, Genauigkeit und Transparenz Rechenschaft über die Studie und die auf das Produkt zurückzuführenden Umweltauswirkungen ab. Er präsentiert die besten verfügbaren Informationen so, dass sein Nutzen für Zielnutzer heute und in Zukunft optimiert wird, und zeigt gleichzeitig auf ehrliche und transparente Weise Grenzen auf. Für eine wirksame PEF-Berichterstattung müssen mehrere Kriterien erfüllt sein, die sowohl das Verfahren (Qualität) als auch die Substanz (Inhalt) des Berichts betreffen.

8.2 Aufbau des Berichts

Ein PEF-Bericht besteht aus mindestens drei Teilen - Zusammenfassung, Hauptteil und Anhang. Vertrauliche und unternehmensinterne Angaben können in einem vierten Teil - einem ergänzenden vertraulichen Bericht - gemacht werden. Prüfungsberichte werden entweder als Anhang angefügt oder es wird auf sie verwiesen.

8.2.1 Erster Teil: Zusammenfassung

Die Zusammenfassung muss, ohne dass dies die Ergebnisse und Schlussfolgerungen/Empfehlungen (falls enthalten) beeinträchtigt, für sich alleine stehen können. Sie muss in Bezug auf Transparenz, Konsistenz usw. dieselben Kriterien erfüllen wie der ausführliche Bericht. Die Zusammenfassung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

8.2.2 Zweiter Teil: Hauptbericht

Der Hauptbericht 94 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

8.2.3 Dritter Teil: Anhang

Der Anhang listet die Grundlagendokumente für den Hauptbericht auf, die eher technischer Art sind. Er muss Folgendes umfassen:

8.2.4 Vierter Teil: Vertraulicher Bericht

Der vertrauliche Bericht ist fakultativ, muss jedoch alle vertraulichen und unternehmensinternen Daten (einschließlich Rohdaten) und Informationen enthalten, die nicht extern bekannt gemacht werden dürfen. Er muss den kritischen Prüfern vertraulich zur Verfügung gestellt werden.

Anforderung an PEF-Studien

Jede für die externe Kommunikation bestimmte PEF-Studie muss einen Bericht umfassen, der eine robuste Grundlage für die Bewertung, Überwachung und Verbesserung der Umweltleistung des Produkts im Zeitverlauf darstellt. Der Bericht über die PEF-Studie muss mindestens eine Zusammenfassung, einen Hauptteil und einen Anhang umfassen. Diese Berichtsteile müssen alle in diesem Kapitel genannten Angaben enthalten. Etwaige zusätzliche Informationen können auch in einen vertraulichen Bericht aufgenommen werden.

Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von PEFCR-Regeln

PEFCR-Regeln müssen jede Abweichung von den Standardberichtspflichten (siehe Kapitel 8) sowie alle zusätzlichen Berichtspflichten spezifizieren und begründen und/oder die Berichtspflichten je nach - beispielsweise - der Art der Anwendungen der PEF-Studie und der Art des untersuchten Produkts differenzieren. PEFCR-Regeln müssen spezifizieren, ob die PEF-Ergebnisse für jede der ausgewählten Lebenswegphasen separat mitgeteilt werden müssen.

9. Kritische Prüfung des Umweltfußabdrucks von Produkten

9.1 Allgemeines 97

Die kritische Prüfung ist von entscheidender Bedeutung, um die Zuverlässigkeit der PEF-Ergebnisse sicherzustellen und die Qualität der PEF-Studie zu verbessern.

Anforderung an PEF-Studien

Jede für die interne Kommunikation bestimmte PEF-Studie, von der behauptet wird, dass sie mit dem PEF-Leitfaden übereinstimmt, und jede für die externe Kommunikation (z.B. B2B oder B2C) bestimmte PEF-Studie muss kritisch geprüft werden, um sicherzustellen, dass

9.2 Art der Prüfung

Die geeignetste Art von Prüfung, die das erforderliche Mindestmaß an Qualitätssicherung gewährleistet, ist eine unabhängige Prüfung durch externe Sachverständige. Welche Art von Prüfung durchgeführt wird, sollte sich nach den Zielen und beabsichtigten Anwendungen der PEF-Studie richten.

Anforderung an PEF-Studien

Soweit in maßgeblichen politischen Instrumenten nicht anders geregelt, muss jede für die externe Kommunikation 98 bestimmte Studie von mindestens einem unabhängigen und qualifizierten externen Prüfer (oder Prüfteam) kritisch geprüft werden. Eine PEF-Studie, die als Grundlage für Veröffentlichung bestimmte vergleichende Aussagen dienen soll, muss auf relevanten PEFCR-Regeln basieren und von einem unabhängigen Prüfteam aus drei qualifizierten externen Prüfern kritisch geprüft werden. Jede für die interne Kommunikation bestimmte PEF-Studie, von der behauptet wird, dass sie mit dem PEF-Leitfaden übereinstimmt, muss von mindestens einem unabhängigen und qualifizierten externen Prüfer (oder Prüfteam) kritisch geprüft werden.

Welche Art von Prüfung durchgeführt wird, sollte sich nach den Zielen und beabsichtigten Anwendungen der PEF-Studie richten.

Anforderungen an PEFCR-Regeln

PEFCR-Regeln müssen die Prüfungsanforderungen an PEF-Studien spezifizieren, die als Grundlage für vergleichende Aussagen dienen sollen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind (sie müssen z.B. vorgeben, ob eine Prüfung durch mindestens drei unabhängige, qualifizierte externe Prüfer ausreicht).

9.3 Qualifikation der Prüfer

Die Eignung potenzieller Prüfer wird mithilfe eines Punktesystems bewertet, das die Prüf- und Auditerfahrung, Kompetenzen in den Bereichen PEF- oder Ökobilanz-Methodik und Praxis sowie Kenntnisse der relevanten Techniken, Prozesse oder anderer Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem/den untersuchten Produkt(en) berücksichtigt. Tabelle 8 gibt einen Überblick über das Punktesystem für jeden Kompetenz- und Erfahrungsbereich.

Sofern im Kontext der beabsichtigten Anwendung nichts anderes geregelt, stellt die auf dem Punktesystem basierende Eigenerklärung des Prüfers die Mindestanforderung dar.

Tabelle 8: Punktesystem für qualifizierte Prüfer/Prüfteams

Punktzahl
Verbindliche Kriterien Thema Kriterien 0 1 2 3 4
Prüfungs-, Verifizierungs- und Auditpraxis Jahre Berufserfahrung1 0 - 2 3 - 4 5 - 8 9 - 14 > 14
Anzahl Prüfungen2 0 - 2 3 - 5 6 - 15 16 - 30 > 30
Ökobilanzmethodik und -praxis Jahre Berufserfahrung3 0 - 2 3 - 4 5 -8 9 - 14 > 14
"Erfahrungen" mit Beteiligung an Ökobilanzarbeiten 0 - 4 5 - 8 9 - 15 16 - 30 > 30
Technologien oder andere für die PEF-Studie relevante Tätigkeiten Jahre Berufserfahrung im Privatsektor4 0 - 2

(innerhalb der letzten 10 Jahre)

3 - 5

(innerhalb der letzten 10 Jahre)

6 - 10

(innerhalb der letzten 20 Jahre)

11 - 20 > 20
Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Sektor5 0 - 2

(innerhalb der letzten 10 Jahre)

3 - 5

(innerhalb der letzten 10 Jahre)

6 -10

(innerhalb der letzten 20 Jahre)

11 - 20 > 20
Sonstige6 Prüfungs-, Verifizierungs- und Auditpraxis fakultative Punkte für Audits
  • 2 Punkte: Akkreditierung als Drittprüfer für mindestens eines der folgenden Programme: EPD, ISO 14001 oder anderes Umweltmanagementsystem.
  • 1 Punkt: Absolvierte Kurse zum Thema Umweltaudits (mindestens 40 Stunden)
  • 1 Punkt: Vorsitz in mindestens einem Prüfteam (für Ökobilanzstudien oder andere Umweltanwendungen)
  • 1 Punkt: qualifizierter Ausbilder in einem Umweltauditkurs
Anmerkungen:

1) Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet Umweltprüfung und Umweltaudit.

2) Anzahl Prüfungen auf Einhaltung von ISO 14040/14044 und ISO 14025 (Umweltproduktdeklaration - EPD) oder von Sachbilanzdatensätzen.

3) Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet Ökobilanzen, beginnend mit dem Universitätsabschluss.

4) Jahre Berufserfahrung in einem mit dem/den untersuchten Produkt(en) zusammenhängenden Sektor. Fachkenntnisse über Technologien und andere Tätigkeiten werden nach den NACE-Codes klassifiziert (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2). Es können auch gleichwertige Klassifikationen anderer internationaler Organisationen verwendet werden. Erfahrungen mit Technologien oder Prozessen in einem Teilsektor werden als für den gesamten Sektor gültig betrachtet.

5) Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Sektor, z.B. Forschungszentrum, Universität, staatliche Einrichtung mit Bezug zu dem/den untersuchten Produkt(en)
* Der Bewerber muss die Jahre Berufserfahrung auf der Grundlage von Arbeitsvertragen berechnen. Beispiel: Prof. a arbeitet von Januar 2005 bis Dezember 2010 Teilzeit an Universität B und Teilzeit in einer Raffinerie. Prof. a kann 3 Jahre Berufserfahrung im Privatsektor und 3 Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Sektor (Universität) angeben.

6) Die zusätzlichen Punkten zahlen ergänzend.

Anforderung an PEF-Studien

Kritische Prüfungen von PEF-Studien werden entsprechend den Anforderungen der beabsichtigten Anwendung durchgeführt. Sofern nicht anders geregelt, betragt die erforderliche Mindestpunktzahl für die Qualifikation als Prüfer oder Prüfteam sechs Punkte, darunter jeweils mindestens ein Punkt für jedes der drei verbindlichen Kriterien (d. h. Verifizierungs- und Auditpraxis, Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie Kenntnisse der für die PEF-Studie relevanten Technologien oder anderen Tätigkeiten). Bei Einzelpersonen müssen die Punktstande pro Kriterium erreicht werden; bei Prüfgremien dagegen können die Punktestande für die einzelnen Kriterien addiert werden. Prüfer oder Prüfgremien müssen eine Eigenerklärung über ihre Qualifikationen und ihre für jedes Kriterium erreichte Punktzahl sowie die Gesamtpunktzahl abgeben. Diese Eigenerklärung muss Teil des PEF-Berichts sein.

10. Akronyme und Abkürzungen

ADEME Französische Agentur für Umwelt und Kontrolle des Energieverbrauchs
B2B Business to Business (Beziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen)
B2C Business to Consumer (Beziehungen zwischen Unternehmen und Konsumenten)
BSI Britisches Institut für Normung
CF Charakterisierungsfaktor
CPA Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen
DQR Datenqualitätswert
EF Umweltfußabdruck (Environmental Footprint, EF)
ELCD Europäische Referenzdatenbank für Lebenszyklusdaten
EMAS EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
EMS Umweltmanagementsystem
EoL Ende der Lebensdauer
FCKW Fluorchlorkohlenwasserstoffe
GRI Global Reporting Initiative (Nachhaltigkeitsberichterstattung)
ILCD International Reference Life Cycle Data System
IPCC Weltklimarat
ISIC Internationale Systematik der Wirtschaftszweige
ISO Internationale Organisation für Normung.
IUCN Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen
LCA Ökobilanz
LCI Sachbilanz
LCIA Wirkungsabschätzung
LCT Lebenswegdenken
NACE Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union
OEF Umweltfugabdruck von Organisationen
PAS Publicly Available Specification (Öffentlich zugängliche Spezifikation)
PCR Produkt-Kategorieregel
PEF Umweltfugabdruck von Produkten
PEFCR Kategorieregel für die Berechnung des Umweltfugabdrucks von Produkten
THG Treibhausgas
UPD Umweltproduktdeklaration
UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
WRI Weltressourceninstitut WBCSD Weltwirtschaftsrat für nachhaltige Entwicklung

11. Glossar

Abbau der Ozonschicht - EF-Wirkungskategorie für den Abbau des stratosphärischen Ozons aufgrund von Emissionen ozonabbauender Stoffe wie langlebiges Chlor und Brom enthaltende Gase (z.B. FCKW, H-FCKW, Halone).

Abfall - Substanzen oder Gegenstande, die der Eigentümer für die Beseitigung vorgesehen hat oder die er beseitigen muss (ISO 14040:2006).

Allokation - Ein Ansatz zur Lösung von Multifunktionalitätsproblemen. Entspricht der "Zuordnung der Input- oder Outputflüsse eines Prozesses oder eines Produktsystems zum untersuchten Produktsystem und zu einem oder mehreren anderen Produktsystemen" (ISO 14040:2006).

Untersuchungseinheit - Die Untersuchungseinheit definiert die qualitativen und quantitativen Aspekte der Funktion(en) und/oder Dienstleistung(ein) des untersuchten Produkts; die Definition der Untersuchungseinheit beantwortet die Fragen "was?", "wie viel?", "wie gut?" und "wie lange?".

Attributiv - Bezieht sich auf die prozessbezogene Modellierung zur statischen Repräsentation durchschnittlicher Bedingungen, ausgenommen marktvermittelte Effekte.

Beladungsrate - Verhältnis zwischen der tatsächlichen Beladung und der Vollbeladung bzw. dem Gesamtfassungsvermögen (nach Masse oder Volumen) eines Fahrzeugs je Fahrt.

Business to Business (B2B) -Transaktionen zwischen Unternehmen, z.B. zwischen einem Hersteller und einem Großhändler oder zwischen einem Großhändler und einem Einzelhändler.

Business to Consumers (B2C) -Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, z.B. zwischen Einzelhändlern und Verbrauchern. In der ISO-Norm 14025:2006 ist ein Verbraucher definiert als "natürliche Person, welche Waren, Immobilien, Vermögen oder Dienstleistungen für private Zwecke kauft oder nutzt".

Charakterisierung - Berechnung der Größenordnung des Beitrags jedes klassifizierten Inputs/Outputs zu seiner jeweiligen EF-Wirkungskategorie und Aggregation der Beiträge innerhalb jeder Kategorie. Dies setzt eine lineare Multiplikation der Bilanzdaten mit denCharakterisierungsfaktoren für jeden Stoff und die maßgebliche EF-Wirkungskategorie voraus. Für die EF-Wirkungskategorie "Klimaänderung" beispielsweise wird als Referenzstoff "CO2" und als Referenzeinheit "kg CO2-Äquivalent" gewählt.

Charakterisierungsfaktor - Faktor, der aus einem Charakterisierungsmodell abgeleitet wurde, das für die Umwandlung des zugeordneten Ressourcennutzungs- und Emissionsprofilergebnisses in die gemeinsame Einheit des EF-Wirkungsindikators angewendet wird (nach ISO 14040:2006).

Cradle to Gate ("von Wiege zu Werkstor") - Betrachtung einer partiellen Produktlieferkette von der Gewinnung der Rohstoffe (Wiege) bis zum Werkstor des Herstellers. Die Lieferkettenphasen Vertrieb, Lagerung, Nutzung und Ende der Lebensdauer werden nicht erfasst.

Cradle-to-Grave ("von Wiege zu Bahre") - Betrachtung des gesamten Lebenswegs eines Produktes von der Rohstoffgewinnung über Verarbeitung, Vertrieb, Lagerung und Nutzung bis bin zur Entsorgung oder zum Recycling. Betrachtet werden alle relevanten Inputs und Outputs in allen Phasen des Produktlebenswegs.

Datenqualität - Eigenschaften von Daten in Bezug auf ihre Eignung, festgelegte Anforderungen zu erfüllen (ISO 14040:2006). Die Datenqualität betrifft Aspekte wie technologische, räumliche und zeitliche Repräsentativität sowie Vollständigkeit und Genauigkeit der Sachdaten.

Direkte Landnutzungsänderung - Auf einer bestimmten Fläche stattfindender Übergang von einer Art der Landnutzung zu einer anderen, der keine Änderung in einem anderen System bewirkt.

Direkt zuordenbar - Bezogen auf Prozesse, Tätigkeiten oder Wirkungen innerhalb der festgelegten Systemgrenze. Durchschnittsdaten - ein produktionsgewichteter Durchschnitt spezifischer Daten.

Elementarflüsse - Im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil sind Elementarflüsse"Stoffe oder Energien, die dem untersuchten System zugeführt werden und der Umwelt ohne vorherige Behandlung durch den Menschen entnommen wurden, oder Stoffe oder Energien, die das untersuchte System verlassen und ohne anschließende Behandlung durch den Menschen an die Umwelt abgegeben werden" (ISO 14040:2006, 3.12). Elementarflüsse sind beispielsweise der Natur entnommene Ressourcen oder Emissionen in Luft, Wasser oder Boden, die unmittelbar mit den Charakterisierungsfaktoren der EF-Wirkungskategorien zusammenhängen.

EF-Wirkungsabschätzung - Bestandteil der PEF-Analyse, der dem Erkennen und der Beurteilung von Größe und Bedeutung der potenziellen Umweltwirkungen eines Produktsystems im Verlauf des Lebensweges des Produktes dient (nach ISO 14044:2006). Die EF-Wirkungsabschätzungsmethoden sehen Wirkungscharakterisierungsfaktoren für Elementarflüsse vor, um die Wirkung zu aggregieren und eine begrenzte Anzahl vonMidpoint- und/oder Schadensindikatoren zu erhalten.

EF-Wirkungsabschätzungsmethode - Protokoll für die quantitative Umrechnung von Ressourcennutzungs- und Emissionsprofildaten in Beiträge zu einer relevanten Umweltwirkung.

EF-Wirkungskategorie - Klasse der Ressourcennutzung oder Umweltwirkung, auf die sich die Ressourcennutzungs- und Emissionsprofildaten beziehen.

EF-Wirkungskategorie-Indikator - Quantifizierbare Darstellung einer EF-Wirkungskategorie (nach ISO 14000:2006).

Eutrophierung - Nährstoffe (hauptsachlich Stickstoff und Phosphor) aus Abwasserkanälen und von gedüngten landwirtschaftlichen Flächen beschleunigen das Wachstum von Algen und anderer Vegetation im Wasser. Der Abbau organischen Materials verbraucht Sauerstoff, was zu einem Sauerstoffdefizit und in einigen Fällen zu Fischsterben führt. Mit der Eutrophierung wird die Menge der eingetragenen Stoffe in ein einheitliches Maß umgerechnet, das dem zum Abbau abgestorbener Biomasse erforderlichen Sauerstoff entspricht.

Extrapolierte Daten - Daten aus einem bestimmten Prozess, die repräsentierend für einen ähnlichen Prozess verwendet werden, für den keine Daten zur Verfügung stehen, in der Annahme, dass sie ausreichend repräsentativ sind.

Feinstaub/Anorganische Emissionen - EF-Wirkungskategorie für die schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die durch Emissionen von Feinstaub (PM) und seinen Vorläuferstoffen (NOx, SOx, NH3) verursacht werden.

Fließdiagramm - Schematische Darstellung der Flüsse, die in einer oder mehreren Prozessphasen entlang des Lebenswegs des untersuchten Produktes vorkommen.

Fotochemische Bildung von Ozon - EF-Wirkungskategorie für die Bildung von bodennahem Ozon in der Troposphäre durch fotochemische Oxidation von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Kohlenmonoxid (CO), wenn Stickoxide (NOx) und Sonnenlicht vorhanden sind. Hohe Konzentrationen von bodennahem troposphärischem Ozon wirken sich schädlich auf die Vegetation, die menschlichen Atemwege und künstliche Materialien aus, indem sie mit organischen Stoffen reagieren.

Freisetzung - Emission in Luft, Einleitungen in Wasser und Verunreinigung von Boden (ISO 14040:2006).

Gate to Gate ("von Werkstor zu Werkstor") - Betrachtung einer partiellen Produktlieferkette, die nur Produktprozesse innerhalb einer bestimmten Organisation oder an einem bestimmten Standort berücksichtigt.

Gate to Grave ("von Werkstor zu Bahre") - Betrachtung einer partiellen Produktlieferkette, die Phasen Vertrieb, Lagerung, Nutzung und Entsorgung oder Recycling eines Produkts berücksichtigt.

Generische Daten - Daten, die nicht direkt erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern vielmehr aus der Sachbilanzdatenbank einer dritten Partei oder einer anderen Quelle stammen, die den Datenqualitätsanforderungen der PEF-Methode entspricht.

Gewichtung - Zusätzlicher, aber nicht obligatorischer Schritt, der die Auswertung und die Offenlegung der Untersuchungsergebnisse erleichtern kann. Die PEF-Ergebnisse werden mit einer Reihe von Gewichtungsfaktoren multipliziert, die die empfundene relative Bedeutung der untersuchten Wirkungskategorien widerspiegeln. Gewichtete EF-Ergebnisse können für alle Wirkungskategorien direkt verglichen und hochgerechnet werden, um einen einzigen Gesamtwirkungsindikator zu erhalten. Die Gewichtung setzt voraus, dass Werturteile über die jeweilige Bedeutung der untersuchten EF-Wirkungskategorien gefällt werden. Diese Werturteile können sich auf Sachverständigengutachten, sozialwissenschaftliche Methoden, kulturelle/politische Standpunkte oder wirtschaftliche Erwägungen stützen.

Hintergrundprozesse - Diejenigen Prozesse entlang des Lebenswegs des Produktes, bei denen kein direkter Zugang zu Informationen möglich ist. Beispielsweise gelten die meisten vorgelagerten Prozesse entlang des Lebenswegs und generell alle nachgelagerten Prozesse als Teil der Hintergrundprozesse.

Humantoxizität - kanzerogen - EF-Wirkungskategorie für die schädlichen Auswirkungen der Aufnahme toxischer Stoffe durch Einatmen von Luft, Aufnahme mit Nahrungsmitteln/Wasser, Eindringen durch die Haut auf die Gesundheit des Menschen, soweit sie mit Krebs zusammenhängen.

Humantoxizität - nicht kanzerogen - EF-Wirkungskategorie für die schädlichen Auswirkungen der Aufnahme toxischer Stoffe durch Einatmen von Luft, Aufnahme mit Nahrungsmitteln/Wasser, Eindringen durch die Haut auf die Gesundheit des Menschen, soweit sie nicht kanzerogene Wirkungen betreffen, die nicht durch Feinstaub/Emissionen anorganischer Stoffe oder ionisierende Strahlung verursacht werden.

Indirekte Landnutzungsänderung - Findet statt, wenn die Nachfrage nach einer bestimmten Art der Landnutzung Änderungen außerhalb der Systemgrenzen bewirkt, d. h. bei anderen Landnutzungsarten. Diese indirekten Wirkungen können vor allem durch die ökonomische Modellierung des Flächenbedarfs oder durch die Modellierung der Verlagerung von Tätigkeiten auf globaler Ebene dargestellt werden. Der wesentliche Nachteil dieser Modelle liegt in ihrer Abhängigkeit von Trends, die nicht notwendigerweise zukünftige Entwicklungen widerspiegeln. Sie dienen häufig als Grundlage für politische Entscheidungen.

Input - Produkt-, Stoff- oder Energiefluss, der einem Prozessmodul zugeführt wird. Produkte und Stoffe schließen Rohstoffe, Zwischenprodukte und Koppelprodukte ein (ISO 14040:2006).

Ionisierende Strahlung, menschliche Gesundheit - EF-Wirkungskategorie für die nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht werden.

Klassifikation - Zuordnung der im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil aufgeführten Inputs und Outputs an Stoff/Energie zu EF-Wirkungskategorien, und zwar abhängig vom Potenzial jedes Stoffs, zu den betreffenden EF-Wirkungskategorien beizutragen.

Koppelfunktion - Eine von zwei oder mehreren Funktionen aus demselben Prozessmodul oder Produktsystem.

Koppelprodukt - Eines von zwei oder mehreren Produkten aus demselben Prozessmodul oder Produktsystem (ISO 14040:2006).

Kritische Prüfung - Verfahren, das dazu dient, die Konsistenz einer PEF-Studie mit den Grundsätzen und Anforderungen dieses PEF-Leitfaden und den PEFCR-Regeln (falls vorhanden) sicherzustellen (nach ISO 14040:2006).

Landnutzung - EF-Wirkungskategorie für die Nutzung (Belegung) und Umwandlung (Änderung) von Landflächen im Rahmen von Tätigkeiten wie Landwirtschaft, Straßen- und Wohnungsbau, Bergbau usw. Bei Flächenbelegung sind die Art der Landnutzung, die Größe der beanspruchten Fläche und die Dauer der Beanspruchung von Belang (Qualitätsänderungen multipliziert mit Fläche und Dauer). Bei Flächenänderung werden das Ausmag der Änderung des Eigenschaftenprofils der Landfläche und die Größe der betroffenen Fläche betrachtet (Qualitätsänderungen multipliziert mit Fläche).

Lebensweg - Aufeinander folgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung bis hin zur endgültigen Beseitigung (ISO 14040:2006).

Lebenswegkonzept - Betrachtung des gesamten Spektrums der Ressourcenströme und Umwelteingriffe, die mit einem Produkt entlang der Lieferkette verbunden sind und alle Phasen von der Beschaffung der Rohstoffe über die Verarbeitung, den Vertrieb, die Nutzung bis hin zu Prozessen am Ende des Lebenswegs des Produktes sowie alle relevanten damit verbundenen Umweltauswirkungen (und nicht nur einen einzigen Aspekt) umfassen.

Multifunktionalität - Ein Prozess oder eine Einrichtung mit mehreren Funktionen, d. h. der bzw. die mehrere Waren und/oder Dienstleistungen liefert bzw. erbringt ("Koppelprodukte"), ist "multifunktional". In derartigen Fällen müssen alle Inputs und prozessbedingten Emissionen grundsätzlich dem untersuchten Produkt und den anderen Koppelprodukten zugeordnet werden.

Nachgelagert - Phase innerhalb der Produktlieferkette nach dem Bezugspunkt.

Nichtelementare (oder komplexe) Flüsse - Im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil sind nichtelementare Flüsse sämtliche Inputs (z.B. Elektrizität, Stoffe, Transportprozesse) und Outputs (z.B. Abfall, Nebenprodukte) eines Systems, die weiterer Modellierungsschritte bedürfen, um in Elementarflüsse umgewandelt zu werden.

Normierung - Nach der Charakterisierung ist die Normierung ein fakultativer Schritt, bei dem die Ergebnisse der EF- Wirkungsabschätzung mit Normierungsfaktoren multipliziert werden, die die Gesamtbilanz einer Referenzeinheit (z.B. ein ganzes Land oder einen durchschnittlichen Bürger) repräsentieren. Normierte EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse geben die relativen Beiträge der Wirkungen des untersuchten Systems zu den Gesamtbeiträgen zu jeder Wirkungskategorie je Referenzeinheit an. Werden die normierten EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse der verschiedenen Wirkungsbereiche nebeneinander angezeigt, so wird deutlich, welche Wirkungskategorien durch das untersuchte System am meisten und am wenigsten betroffen sind. Normierte EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse spiegeln nur den Beitrag des untersuchten Systems zum Gesamtwirkungspotenzial wider, nicht den Schweregrad/die Bedeutung der jeweiligen Gesamtwirkung. Normierte Ergebnisse sind dimensionslos, aber nicht additiv.

Ökobilanz - Zusammenstellung und Beurteilung der Input- und Outputflüsse und der potenziellen Umweltwirkungen eines Produktsystems im Verlauf seines Lebensweges (ISO 14040:2006).

Ökologischer Fußabdruck -"Die biologisch produktive Fläche an Land- oder Wasserökosystemen, die unabhängig von ihrer geographischen Lage benötigt wird, um den Bedarf einer bestimmten Bevölkerungsgruppe im Hinblick auf Ressourcenverbrauch und Abfällentsorgung zu decken" (Wackernagel und Rees, 1996). Nach dem PEF-Leitfaden ist der Umweltfugabdruck nicht identisch mit dem ökologischen Fugabdruck nach Wackernagel und Rees; die Hauptunterschiede sind in Anhang X erläutert.

Ökotoxizität - EF-Wirkungskategorie für die toxischen Auswirkungen auf ein Ökosystem, die einzelnen Arten schaden und die Struktur und Funktion des Ökosystems verändern. Ökotoxizität ist das Ergebnis einer Vielfalt verschiedener toxikologischer Mechanismen, die durch die Freisetzung von Stoffen mit direktem Einfluss auf die Gesundheit des Ökosystems ausgelöst werden.

Organische Bodensubstanz (Soil Organic Matter, SOM) - Maß für den Gehalt an organischer Substanz im Erdreich. Sie stammt von Pflanzen und Tieren und umfasst alle organischen Substanzen im Boden, ausgenommen noch nicht abgebaute Materie.

Output - Produkt-, Stoff- oder Energiefluss, der von einem Prozessmodul abgegeben wird. Produkte und Stoffe schließen Rohstoffe, Zwischenprodukte, Koppelprodukte und Emissionen ein (ISO 14040:2006).

PCR-Regeln (Produktkategorieregeln; EN:Product Category Rules) - Zusammenstellung spezifischer Regeln, Anforderungen oder Leitlinien, um Typ III-Umweltdeklarationen für eine oder mehrere Produktkategorien zu erstellen (ISO 14025:2006).

PEFCR-Regeln (Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfugabdruck von Produkten; EN:Product Environmental Footprint Category Rules) - sind produkttypspezifische, auf dem Konzept der Lebenswegbetrachtung basierende Regeln, die allgemeine methodologische Leitlinien für PEF-Studien ergänzen, indem sie weitere Spezifikationen für spezifische Produktkategorien enthalten. PEFCR-Regeln können dazu beitragen, den Schwerpunkt der PEF-Studie auf diejenigen Aspekte und Parameter zu lenken, die am wichtigsten sind, und somit Relevanz, Reproduzierbarkeit und Kohärenz verbessern.

Produkt - Jede Ware oder Dienstleistung (ISO 14040:2006).

Produktfluss - Produkte, die von einem anderen Produktsystem zugeführt oder an ein anderes Produktsystem abgegeben werden (ISO 14040:2006).

Produktkategorie - Gruppe von Produkten mit gleichwertiger Funktion (ISO 14025:2006).

Produktsystem - Zusammenstellung von Prozessmodulen mit Elementar- und Produktflüssen, die den Lebensweg eines Produktes modelliert und die eine oder mehrere festgelegte Funktionen erfüllt (ISO 14040:2006).

Prozessmodul - Kleinster im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil berücksichtigter Bestandteil, für den Input- und Outputdaten quantifiziert werden (nach ISO 14040:2006).

Referenzfluss - Maß für die Outputs von Prozessen eines vorhandenen Produktsystems, die zur Erfüllung der Funktion, ausgedrückt durch die Analyseeinheit, erforderlich sind (nach ISO 14040:2006).

Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil - Bilanz erhobener Daten, die für die Inputs und Outputs in jeder Phase der untersuchten Produktlieferkette repräsentativ sind. Die Erstellung des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils ist abgeschlossen, wenn nichtelementare (d. h. komplexe) Flüsse in Elementarflüsse umgewandelt sind.

Ressourcennutzungs- und Emissionsprofilergebnisse - Ergebnis eines Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils, das die Flüsse, die in die Systemgrenze eintreten, katalogisiert und als Ausgangspunkt für die EF-Wirkungsabschätzung dient.

Ressourcenverbrauch - EF-Wirkungskategorie für die Erschöpfung erneuerbarer, nicht erneuerbarer, biotischer oder abiotischer natürlicher Ressourcen.

Rohstoff - Primäres oder sekundäres Material, das zur Herstellung eines Produktes verwendet wird (ISO 14040:2006).

Sensitivitätsanalyse - Systematisches Verfahren zur Einschätzung der Wirkungen der getroffenen Auswahl an Methoden und Daten auf die Ergebnisse einer PEF-Studie (nach ISO 14040:2006).

Spezifische Daten - Direkt gemessene oder erhobene Daten, die für die Tätigkeiten einer bestimmten Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen repräsentativ sind. Synonym: "Primärdaten".

Systemgrenze - Definition von in die Studie aufgenommenen oder aus ihr ausgeschlossenen Aspekten. Beispiel: Bei einer EF-Analyse mit dem Betrachtungsrahmen "von Wiege zu Bahre" (Cradle-to-Grave) sollte die Systemgrenze alle Tätigkeiten von der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zu Verarbeitung, Vertrieb, Lagerung, Nutzung, Entsorgung oder Recycling einschließen.

Systemgrenzendiagramm - grafische Darstellung der für die PEF-Studie festgelegten Systemgrenze.

Temporäre Kohlenstoffspeicherung erfolgt, wenn ein Produkt "der Atmosphäre THG entzieht" oder "negative Emissionen" generiert, indem es Kohlenstoff für eine begrenzte Zeit aus der Atmosphäre aufnimmt und speichert.

Treibhauspotenzial - Fähigkeit eines Treibhausgases, den Strahlungsantrieb des Klimas zu beeinflussen, ausgedrückt als Referenzstoff (z.B. CO2-Äquivalent-Einheiten) mit Zeithorizont (z.B. GWP 20, GWP 100, GWP 500, für 20, 100 bzw. 500 Jahre). Das Treibhauspotenzial entspricht der Fähigkeit, Änderungen der globalen mittleren Oberflächenlufttemperatur und die daraus resultierende Änderung diverser Klimaparameter und ihrer Wirkungen (wie Häufigkeit und Intensität von Stürmen, Niederschlagsintensität und Häufigkeit von Überschwemmungen usw.) herbeizuführen.

Typ III-Umweltproduktdeklaration - Erklärung über die Umweltauswirkungen von Produkten, die quantitative umweltbezogene Daten auf der Grundlage festgelegter Parameter bereitstellt und, falls notwendig, ergänzende Umweltinformationen (ISO 14025:2006). Die festgelegten Parameter gründen sich auf die ISO 14040 Normenreihe, die aus ISO 14040 und ISO 14044 zusammengestellt ist.

Umweltaspekt - Bestandteil der Tätigkeiten oder Produkte einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann (EMAS-Verordnung).

Umweltwirkung - Jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die ganz oder teilweise auf Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation zurückzuführen ist (EMAS-Verordnung).

Umweltwirkungsmechanismus - System physikalischer, chemischer und biologischer Prozesse für eine vorgegebene EF- Wirkungskategorie, das die Ressourcennutzungs- und Emissionsprofilergebnisse mit den EF-Wirkungskategorieindikatoren verbindet (nach ISO 14040:2006).

Unsicherheitsanalyse - Verfahren zur Bewertung der Unsicherheit, die aufgrund von Datenvariabilität und wahlbedingter Unsicherheit in die Ergebnisse einer PEF-Studie einfließt.

Unterteilung - Disaggregierung multifunktionaler Prozesse oder Einrichtungen zur Isolierung von Inputflüssen, die unmittelbar mit jedem Prozess- oder Einrichtungsoutput zusammenhängen. Der Prozess wird untersucht, um festzustellen, ob er unterteilt werden kann. Ist eine Unterteilung möglich, so sollten nur für diejenigen Prozessmodule Bilanzdaten erhoben werden, die den betreffenden Produkten/Dienstleistungen direkt zuordenbar sind.

Vergleich - Ein (grafischer oder anderweitiger) Vergleich zweier oder mehrerer Produkte in Bezug auf ihre PEF-Ergebnisse und unter Berücksichtigung der für sie geltenden PEFCR-Regeln, der jedoch keine vergleichende Aussage beinhaltet.

Vergleichende Aussage - Eine Umweltaussage zur Überlegenheit oder zur Gleichwertigkeit von Produkten auf der Grundlage der Ergebnisse einer PEF-Studie und unterstützender PEFCR-Regeln (nach ISO 14040:2006).

Versauerung - EF-Wirkungskategorie, bei der es um die Wirkungen aufgrund von Säurebildnern in der Umwelt geht. Emissionen von NOx, NH3 und SOx führen zur Freisetzung von Wasserstoffionen (H++), wenn die Gase mineralisiert werden. Die Protonen tragen zur Versauerung von Böden und Gewässern bei, wenn sie in Gebieten mit geringer Pufferkapazität freigesetzt werden; dies führt zu Waldsterben und Seenversauerung.

Verzögerte Emissionen sind Emissionen, die über einen bestimmten Zeitraum, z.B. infolge langer Nutzungs- oder Entsorgungsphasen, freigesetzt werden, im Gegensatz zu einer einzelnen Emission zum Zeitpunkt t.

Vordergrundprozesse - Diejenigen Prozesse im Verlauf des Lebenswegs des Produkts, bei denen ein direkter Zugang zu Informationen besteht. Beispielsweise gehören der Standort des Herstellers und andere vom Hersteller oder seinen Auftragnehmern durchgeführte Prozesse (Warentransport, Dienstleistungen der Hauptverwaltung) zu den Vordergrundprozessen.

Vorgelagert - Phase in der Lieferkette eingekaufter Waren/Dienstleistungen vor Eintritt in die Systemgrenze.

Wirkungsabschätzung - Bestandteil der Ökobilanz, der dem Erkennen und der Beurteilung der Größe und Bedeutung von potenziellen Umweltwirkungen eines Produktsystems im Verlauf des Lebensweges des Produktes dient (ISO 14040:2006). Die Wirkungsabschätzungsmethoden liefern Wirkungscharakterisierungsfaktoren für Elementarflüsse, die es gestatten, die Wirkung auf eine begrenzte Zahl vonMidpoint- und/oder Schadensindikatoren zu konzentrieren.

Zusätzliche Umweltinformationen - EF-Wirkungskategorien und andere Umweltindikatoren, die neben PEF-Ergebnissen berechnet und mitgeteilt werden.

Zwischenprodukt - Output aus einem Prozessmodul, der der Input in andere Prozessmodule ist und der eine weitere Bearbeitung innerhalb des Systems erfordert (ISO 14040:2006).

12. Quellen

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Zusammenfassung der wichtigsten Auflagen für den Umweltfußabdruck von Produkten (PEF) und die Aufstellung von Kategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten (PEFCR-Regeln) Anhang I


Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung aller verbindlichen Auflagen ("Muss"-Anforderungen) für den PEF sowie aller zusätzlichen Auflagen ("Muss"-, "Sollte"- und "Kann"-Anforderungen) für die Aufstellung von PEFCR-Regeln. Alle Auflagen sind in diesem Leitfaden ausführlich erläutert (Fundstelle siehe linke Spalte dieser der Tabelle.

Tabelle 9: Zusammenfassung der wichtigsten Anforderungen an PEF-Studien und zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von PEFCR-Regeln

Kapitel / Abschnitt Kriterien Anforderungen an PEF Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von PEFCR-Regeln
1 Allgemeiner Ansatz PEF-Studie müssen auf einem Lebenswegkonzept basieren.
1.1 Grundsätze Die Benutzer dieses Leitfadens müssen bei der Durchführung einer PEF-Studie folgende Grundsätze befolgen:
  1. Relevanz
  2. Vollständigkeit
  3. Konsistenz
  4. Genauigkeit
  5. Transparenz
Grundsätze für PEFCR-Regeln:
  1. Bezug zum PEF-Leitfaden
  2. Beteiligung ausgewählter Interessenträger
  3. Streben nach Vergleichbarkeit
2.1 Bedeutung der PEFCR-Regeln Gibt es keine PEFCR-Regeln, so müssen die Kernfragen, die diesen abgedeckt würden (wie in diesem PEF-Leitfaden aufgelistet), in der PEF-Studie spezifiziert, begründet und ausführlich erläutert werden.
2.2 Bezug zu vorhandenen PCR- Regeln Die PEFCR-Regeln sollten soweit möglich und unter Berücksichtung der unterschiedlichen Anwendungskontexte mit bestehenden internationalen Leitfäden für Produktkategorieregeln im Einklang stehen.
2.3 Strukturierung von PEFCR-Regeln auf Basis der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) PEFCR-Regeln müssen sich mindestens auf einen zweistelligen CPA-Nummerncode (Abteilung) stützen (Standardoption). (Berechtigte) Abweichungen sind jedoch zulässig (z.B. dreistellige Codes). Beispielsweise sind mehr als zwei Stellen notwendig, um die Komplexität des Sektors aufzuzeigen. Werden mit unterschiedlichen CPA-Codes multiple Produktionsmethoden für ähnliche Produkte definiert, so muss die PEFCR-Regel all diesen CPa Rechnung tragen.
3.1 Zielfestlegung Bei der Festlegung der Ziele einer PEF-Studie muss Folgendes berücksichtigt werden:
  • beabsichtigte Anwendung(en)
  • Gründe für die Durchführung der Studie und Entscheidungskontext
  • Zielgruppe
  • Angaben dazu, ob Vergleiche und/oder vergleichende Aussagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen
  • Auftraggeber der Studie
  • Prüfverfahren (falls zutreffend)
PEFCR-Regeln müssen die Prüfungsauflagen für eine PEF- Studie spezifizieren.
4.1 Festlegung des Untersuchungsrahmens Die Festlegung des Untersuchungsrahmens einer PEF-Studie muss sich nach den festgelegten Studienzielen richten und Folgendes einschließen:
  • Untersuchungseinheit und Referenzfluss
  • Systemgrenzen
  • EF-Wirkungskategorien
  • Annahmen/Grenzen
4.2 Analyseeinheit und Referenzfluss Die Untersuchungseinheit für eine PEF-Studie muss unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt werden:
  • erbrachte Funktion(en)/Leistung(en): "was"
  • Umfang der Funktion oder Leistung: "wie viel"
  • erwartetes Qualitätsniveau: "wie gut"
  • Lebensdauer des Produkts: "wie lang"
  • NACE-Code(s)

Ein angemessener Referenzfluss muss bezogen auf die Analyseeinheit bestimmt werden. Die quantitativen Input- und Output-Daten, die zur Unterstützung der Analyse erhoben werden, müssen bezogen auf diesen Referenzfluss berechnet werden.

Die PEFCR muss die Untersuchungseinheit(en) spezifizieren.
4.3 Systemgrenzen Die Systemgrenze muss unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendung der Studie und der logischen Reihenfolge der Lieferkette bestimmt werden und vonCradle-to-Grave, d. h. von der Wiege bis zur Bahre, sämtliche Phasen (von der Gewinnung der Rohstoffe über Verarbeitung, Produktion, Vertrieb, Lagerung und Nutzung bis hin zur Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer einschließen. Die Systemgrenzen müssen alle Prozesse umfassen, die die Produktlieferkette betreffen, auf die sich die Untersuchungseinheit bezieht.

Die innerhalb der Systemgrenzen ablaufenden Prozesse müssen in Vordergrundprozesse (d. h. Kernprozesse des Produktlebenswegs, bei denen ein direkter Zugang zu Informationen möglich ist) und Hintergrundprozesse (d. h. die Prozesse des Produktlebenswegs ohne direkten Zugang zu Informationen) unterteilt werden.

PEFCR-Regeln müssen die Systemgrenzen für PEFCR-Studien spezifizieren, einschließlich der relevanten Lebenswegphasen und -prozesse, die generell jeder Phase zugeordnet werden sollten (dazu gehören auch zeitliche, räumliche und technologische Spezifikationen). Jede Abweichung vom Standardansatz "Cradle-to-Grave" (von Wiege zu Bahre) muss genau erläutert und begründet werden, z.B. der Ausschluss der Nutzungsphase, wenn die Nutzung unbekannt ist, oder der Ausschluss der Lebensendphase bei Zwischenprodukten.

PEFCR-Regeln müssen nachgelagerte Szenarien (Nachketten) spezifizieren, damit Vergleichbarkeit und Konsistenz der PEF-Studien gewährleistet sind.

4.3 Kompensationsprojekte (Offsets) "Offsets" dürfen nicht in die PEF-Studie aufgenommen werden, können aber separat als "Zusätzliche Umweltinformation" angegeben werden.
4.4 Auswahl der EF-Wirkungskategorien und der EF-Wirkungsabschätzungs- methoden Die Auswahl der EF-Wirkungskategorien sollte umfassend sein und alle relevanten Umweltaspekte der Lieferkette des untersuchten Produktes abdecken.

Bei einer PEF-Studie müssen alle angegebenen Standard- EF-Wirkungskategorien und die entsprechenden angegebenen EF-Wirkungsabschätzungsmodelle angewendet werden. Der Einfluss eines Ausschlusses auf die Endergebnisse, insbesondere in Bezug auf die reduzierte Vergleichbarkeit mit anderen PEF-Studien, muss in der Auswertungsphase erörtert und angegeben werden. Ausschlüsse dieser Art sind prüfungspflichtig.

PEFCR-Regeln müssen jeden Ausschluss von Standard-EF- Wirkungskategorien spezifizieren und begründen; dies gilt vor allem für Ausschlüsse, die die Vergleichbarkeit betreffen.
4.5 Auswahl zusätzlicher Umweltinformationen Wenn die Standardliste der EF-Wirkungskategorien oder die Standard- Wirkungsabschätzungsmodelle die potenziellen Umweltauswirkungen des untersuchten Produkts nicht ausreichend abdecken, müssen alle produktrelevanten (qualitativen/quantitativen) Umweltaspekte zusätzlich unter "Zusätzliche Umweltinformationen" erfasst werden. Sie dürfen die verbindlichen Wirkungsabschätzungsmodelle für die Standard-EF-Wirkungskategorien jedoch nicht ersetzen. Die unterstützenden Modelle für diese zusätzlichen Kategorien sowie die entsprechenden Indikatoren müssen mit eindeutigen Verweisen versehen und dokumentiert werden.

Zusätzliche Umweltinformationen müssen

  • auf fundierten Informationen beruhen, die gemäß den Anforderungen der ISO 14020 und Abschnitt 5 der ISO 14021:1999 überprüft oder verifiziert wurden;
  • spezifisch und genau sein und dürfen nicht irreführend sein;
  • für die betreffende Produktkategorie relevant sein.

Direkt ins Meerwasser erfolgende Emissionen müssen (auf Sachbilanzebene) als "Zusätzliche Umweltinformation" erfasst werden.

Werden zur Untermauerung der Auswertung einer PEF- Studie zusätzliche Umweltinformationen herangezogen, so müssen alle Daten, die zur Beschaffung dieser Informationen erforderlich sind, dieselben Qualitätsanforderungen erfüllen, die auch für die Daten zur Berechnung der PEF-Ergebnisse gelten.

Zusätzliche Umweltinformationen dürfen sich nur auf Umweltfragen beziehen. Informationen und Anweisungen, z.B. Sicherheitsdatenblatter, die keinen Bezug zur Umweltleistung des Produkts haben, dürfen nicht Teil eines PEF sein. Auch Informationen über rechtliche Anforderungen dürfen nicht erfasst werden.

Die PEFCR-Regeln müssen in die PEF-Studie aufzunehmende zusätzliche Umweltinformationen spezifizieren und begründen. Diese zusätzlichen Informationen müssen separat von den lebenswegbasierten PEF-Ergebnissen angegeben und alle Methoden und Annahmen müssen genau dokumentiert werden. Bei zusätzlichen Umweltinformationen kann es sich um quantitative und/oder qualitative Angaben handeln. Zusätzliche Umweltinformationen können Folgendes umfassen (die Liste ist nicht erschöpfend):
  • andere relevante Umweltwirkungen der betreffenden Produktkategorie;
  • andere relevante technische Parameter, die zur Bewertung des untersuchten Produkts verwendet werden können und Gesamteffizienzvergleiche mit anderen Produkten ermöglichen. Diese technischen Parameter können z.B. die Nutzung erneuerbarer oder nicht erneuerbarer Energien, erneuerbarer oder nicht erneuerbarer Brennstoffe, Sekundärrohstoffe, oder Süßwasserressourcen betreffen oder die Entsorgung gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle;
  • andere relevante Ansätze für die Durchführung der Charakterisierung der Flüsse aus dem Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil, wenn Charakterisierungsfaktoren (CF) in der Standardmethode für bestimmte Flüsse (z.B. Gruppen von Chemikalien) nicht zur Verfügung stehen;
  • Umweltindikatoren oder Produkthaftungsindikatoren (gemäß derGlobal Reporting Initiative, GRI));
  • Energieverbrauch entlang des Lebenswegs, aufgeschlüsselt nach Primärenergiequellen, wobei der Verbrauch von "erneuerbaren" Energien separat anzugeben ist;
  • direkter Energieverbrauch, aufgeschlüsselt nach Primärenergiequellen, wobei der Verbrauch von "erneuerbaren" Energien ab Werkstor getrennt anzugeben ist;
  • für "Werkstor-zu- Werkstor-Phasen": Zahl von Arten auf Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) und auf nationalen Naturschutzlisten in durch den Betrieb betroffenen Gebieten, aufgeschlüsselt nach Grad des Aussterbensrisikos;
  • Beschreibung bedeutender Auswirkungen von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen auf die Biodiversität in geschützten Gebieten und in Gebieten von hohem Biodiversitätswert außerhalb geschützter Gebiete;
  • Gesamtgewicht des Abfalls, aufgeschlüsselt nach Art und Entsorgungsmethode;
  • Gewicht der transportierten, eingeführten, ausgeführten oder behandelten Abfälle, die nach den Anhängen I, II, II und VIII des baseler Übereinkommens als gefährlich eingestuft sind, und Prozentsatz der transportierten Abfälle, die international versandt werden.
4.6 Annahmen/ Grenzen Über alle Grenzen und Annahmen muss transparent Bericht erstattet werden. PEFCR-Regeln müssen auf produktkategoriespezifische Grenzen verweisen und die zur Überwindung dieser Grenzen notwendigen Annahmen aufstellen.
5.1 Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil Alle Ressourcennutzungen und Emissionen, die mit den Lebenswegphasen innerhalb der festgelegten Systemgrenzen verbunden sind, müssen im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil erfasst werden. Die Flüsse müssen in "Elementarflüsse" und "nichtelementare (d. h. komplexe) Flüsse" gruppiert werden. Alle nichtelementaren Flüsse im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil müssen anschließend in Elementarflüsse umgewandelt werden.
5.2 Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil - Screening Für die Durchführung eines (dringend empfohlenen) Screenings müssen leicht zugängliche spezifische und/ oder generische Daten verwendet werden, die die Anforderungen an die Datenqualität gemäß Abschnitt 5.6 erfüllen. Alle für das Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil zu berücksichtigenden Prozesse und Aktivitäten müssen beim Screening erfasst werden. Jeder Ausschluss von Lieferkettenphasen muss ausführlich begründet und dem Prüfverfahren unterzogen werden; der Einfluss ausgeschlossener Phasen auf die Endergebnisse muss argumentiert werden.

Bei Lieferkettenphasen, für die keine quantitative EF-Wirkungsabschätzung vorgesehen ist, muss für das Screening auf die vorhandene Literatur und andere Quellen zurückgegriffen werden, um für die Umwelt potenziell bedeutsame Prozesse qualitativ beschreiben zu können. Diese qualitativen Beschreibungen müssen unter "Zusätzliche Umweltinformationen" angegeben werden.

PEFCR-Regeln müssen alle zu berücksichtigenden Prozesse und die entsprechenden Datenqualitäts- und Prüfungsanforderungen spezifizieren, wobei letztere über die Anforderungen dieses PEF-Leitfadens hinausgehen können. Sie müssen auch vorgeben, für welche Prozesse spezifische Daten erforderlich sind und für welche Prozesse generische Daten verwendet werden dürfen oder müssen.
5.4 Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil - Daten Jede Ressourcennutzung und alle Emissionen, die mit den Lebenswegphasen innerhalb der festgelegten Systemgrenzen verbunden sind, müssen im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil erfasst werden.

Die folgenden Elemente müssen auf Aufnahme in das Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil berücksichtigt werden:

  • Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe;
  • Investitionsgüter: lineare Abschreibung und Berücksichtigung der erwarteten Lebensdauer der Investitionsgüter muss (und nicht etwa der Zeit, bis ein ökonomischer Buchwert von 0 erreicht ist);
  • Produktion;
  • Produktvertrieb und Lagerung;
  • Verwendungsphase;
  • Logistik;
  • Ende der Lebensdauer.
Die PEFCR-Regeln sollten ein oder mehrere Beispiele für die Erstellung des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils geben und Folgendes spezifizieren:
  • Stofflisten für erfasste Tätigkeiten/Prozesse;
  • Einheiten;
  • Nomenklatur für Elementarflüsse.

Diese Spezifikationen können auf eine oder mehrere Lieferkettenphasen, Prozesse oder Aktivitäten angewendet werden, damit die Einheitlichkeit der Datenerhebung und Berichterstattung gewährleistet ist. Die PEFCR-Regel kann für wichtige vorgelagerte,Gate-to-Gate - oder nachgelagerte Phasen strengere Datenanforderungen spezifizieren, als sie in diesem PEF-Leitfaden festgelegt sind.

Für Modellierungsprozesse/ -tätigkeiten innerhalb des Kernmoduls (d. h.Gate-to-Gate-Phase) muss die PEFCR-Regel auch Folgendes spezifizieren:

  • Prozesse/Tätigkeiten;
  • die Zusammenstellung von Daten für Schlüsselprozesse, einschließlich der Ermittlung einrichtungsübergreifender Durchschnittsdaten;
  • etwaige standortspezifische Daten, die für die Berichterstattung als "zusätzliche Umweltinformationen" erforderlich sind;
  • spezifische Datenqualitätsanforderungen, z.B. für die Messung spezifischer Tätigkeitsdaten;

Sieht die PEFCR-Regel auch Abweichungen von der Standardgrenze des "Cradle-to-Grave"-Systems vor (sieht sie beispielsweise eineCradle-to-Gate-Systemgrenze vor), so muss spezifiziert werden, wie die Material-/Energiebilanzen im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil zu verrechnen sind.

5.4.5 Nutzungsphase Wenn keine Methode für die Festlegung der Nutzungsphase von Produkten nach den Verfahrensregeln dieses PEF-Leitfaden festgelegt wurde, muss die die Studie durchführende Organisation bestimmen, nach welchem Ansatz die Nutzungsphase von Produkten festgelegt wird. Das tatsächliche Nutzungsmuster kann jedoch von den Empfehlungen; es sollte in jedem Fall verwendet werden, wenn entsprechende Informationen vorliegen. Relevante Auswirkungen der Produktnutzung auf andere Systeme müssen berücksichtigt werden.

Methoden und Annahmen müssen dokumentiert werden. Alle relevanten Annahmen für die Nutzungsphase müssen ebenfalls dokumentiert werden.

PEFCR-Regeln müssen Folgendes spezifizieren:
  • gegebenenfalls die in die Studie aufzunehmenden Szenarien der Nutzungsphase;
  • den für die Nutzungsphase zu berücksichtigenden Zeitraum.
5.4.6 Logistik Folgende Transportparameter müssen berücksichtigt werden: Art des Transports, Fahrzeugtyp und Kraftstoffverbrauch, Beladungsrate, Zahl der Leerfahrten (falls relevant), Transportstrecke, Allokation der Auswirkungen des Warentransports auf Basis eines Grenzlastfaktors (d. h. Masse bei Produkten mit hoher Dichte und Volumen bei Produkten mit niedriger Dichte) sowie Kraftstoffproduktion.

Die transportbedingten Auswirkungen müssen in Standardreferenzeinheiten ausgedruckt werden, d. h. in Tonnenkilometern (tkm) für den Waren- und in Personenkilometern (Pkm) für den Personentransport. Jede Abweichung von diesen Standardreferenzeinheiten muss begründet und angegeben werden.

Die transportbedingten Umweltauswirkungen müssen berechnet werden durch Multiplikation der Auswirkung je Referenzeinheit und Fahrzeugtyp a) bei Waren: mit Strecke und Last; b) bei Personen: mit Strecke und Zahl der transportierten Personen, auf Basis der festgelegten Transportszenarien.

PEFCR-Regeln müssen die gegebenenfalls in die Studie aufzunehmenden Transport-, Vertriebs- und Lagerszenarien spezifizieren.
5.4.7 Ende des Lebenswegs Abfallflusse aus Prozessen innerhalb der Systemgrenzen müssen auf Ebene der Elementarflusse modelliert werden. Etwaige Szenarien für die Lebensendphase müssen in den PEFCR-Regeln festgelegt werden. Die Szenarien müssen auf aktuellen (d. h. im Untersuchungsjahr angewandten) Praktiken, Technologien und Daten basieren.
5.4.8 Stromverbrauch Für Strom aus dem Netz, der in vorgelagerten Bereichen oder innerhalb der festgelegten PEF-Grenze verbraucht wird, müssen - sofern vorhanden - lieferantenspezifische Daten verwendet werden. Liegen keine lieferantenspezifischen Daten vor, so müssen landesspezifische Daten über den Verbrauchsmix des Landes verwendet werden, in dem die Lebenswegsphasen ablaufen. Bei Strom, der während der Nutzungsphase von Produkten verbraucht wird, muss der Energiemix die Verkaufsverhältnisse zwischen den Ländern oder Regionen widerspiegeln. Liegen keine derartigen Daten vor, so muss der durchschnittliche EU-Verbrauchsmix oder der anderweitig repräsentativste Mix verwendet werden.

Es muss gewährleistet sein, dass Netzstrom aus erneuerbaren Energiequellen (und dessen Wirkungen), der in vorgelagerten Bereichen oder innerhalb der festgelegten PEF-Grenze verbraucht wird, nicht doppelt angerechnet wird.

Dem PEF-Bericht muss als Anhang eine Bestätigung des Lieferanten beigefügt werden, aus der hervorgeht, dass der gelieferte Strom tatsächlich aus erneuerbaren Energiequellen stammt und an keine andere Organisation verkauft wird.

5.4.9 Bindung und Emissionen von biogenem CO2 Die Bindung und Emissionen von CO2 aus biogenen Quellen müssen im Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil getrennt erfasst werden.
5.4.9 Direkte und indirekte Änderung der Landnutzung (Auswirkung auf die Klimaänderung) Treibhausgasemissionen, die auf direkte Landnutzungsänderungen zurückzuführen sind, müssen Produkten i) nach der Landnutzungsänderung 20 Jahre lang zugeordnet werden oder ii)) es muss ein einziger Erntezeitraum ab Gewinnung des untersuchten Produkts gewählt werden (auch wenn dieser länger als 20 Jahre dauert), je nach dem, welcher Zeitraum der längere ist. Für weitere Einzelheiten siehe Anhang VI. Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen dürfen nicht erfasst werden, es sei denn, dies ist in der PEFCR-Regel ausdrücklich vorgesehen. In diesem Fall muss die indirekte Landnutzungsänderung als "Zusätzliche Umweltinformation" separat angegeben werden; sie darf bei der Berechnung der Wirkungsabschätzungskategorie "Treibhausgase" jedoch nicht berücksichtigt werden.
5.4.9 Erzeugung erneuerbarer Energie Gutschriften für innerhalb der Systemgrenze erzeugte erneuerbare Energie müssen auf Basis des (durch Subtraktion der von außerhalb der Systemgrenze gelieferten Menge erneuerbarer Energie) korrigierten durchschnittlichen Verbrauchsmixes (auf Landesebene) des Landes berechnet werden, dem die Energie geliefert wird. Liegen diese Daten nicht vor, so muss der korrigierte durchschnittliche EU-Verbrauchsmix oder der anderweitig repräsentativste Mix verwendet werden. Liegen keine Daten über die Berechnung korrigierter Verbrauchsmixe vor, so müssen die nicht korrigierten durchschnittlichen Verbrauchsmixe verwendet werden. Es muss auf transparente Weise angegeben werden, welche Energiemixe für die Berechnung der Gutschriften zugrunde gelegt werden und ob sie berichtigt wurden.
5.4.9 Vorübergehende (CO2-)Speicherung und verzögerte Emissionen Gutschriften für vorübergehende (CO2-) Speicherung oder verzögerte Emissionen dürfen bei der Berechnung der Standard-EF-Wirkungskategorien nicht berücksichtigt werden. Sie können jedoch als "Zusätzliche Umweltinformation" einbezogen werden. Sie müssen als "Zusätzliche Umweltinformation" einbezogen werden, wenn dies in einer zugrunde liegenden PEFCR-Regel vorgesehen ist.
5.5 Nomenklatur Alle relevanten Ressourcennutzungen und Emissionen im Rahmen der Lebenswegphasen innerhalb der definierten Systemgrenze müssen gemäß der Beschreibung in Anhang IV mithilfe desInternational Reference Life Cycle Data System (ILCD) nomenclature and properties 79 dokumentiert werden. Sind die Nomenklatur und die Eigenschaften für einen bestimmten Fluss nicht im ILCD vorhanden, so muss eine geeignete Nomenklatur erstellt und die Flusseigenschaften müssen dokumentiert werden.
5.6 Anforderungen an die Datenqualität PEF-Studien, die für die externe Kommunikation, d. h. B2B und B2C, vorgesehen sind, müssen die Datenqualitätsanforderungen erfüllen. Für innerbetriebliche Anwendungen vorgesehene PEF-Studien (von denen behauptet wird, dass sie mit dem PEF-Leitfaden übereinstimmen, sollten die Datenqualitätsanforderungen erfüllen, d. h. dies wird empfohlen, ist jedoch nicht verbindlich. Jede Abweichung von den Anforderungen muss dokumentiert werden. Die Datenqualitätsanforderungen gelten sowohl für spezifische als auch für generische Daten.

Für die semiquantitative Bewertung der Datenqualität im Rahmen von PEF-Studien müssen die folgenden sechs Kriterien angewendet werden: technologische Repräsentativität, räumliche Repräsentativität, zeitbezogene Repräsentativität, Vollständigkeit, Parameterunsicherheit und methodische Eignung und Konsistenz.

Beim faktulativen Screening ist für Daten, die mindestens 90 % der für jede EF-Wirkungskategorie geschätzten Wirkung ausmachen, zumindest ein "mittlerer" Datenqualitätswert erforderlich, der auf der qualitativen Beurteilung durch einen Sachverständigen beruht.

Im endgültigen Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil müssen bei Prozessen oder Tätigkeiten, die mindestens 70 % der Beiträge zu jeder EF-Wirkungskategorie ausmachen, sowohl die spezifischen als auch die generischen Daten ein insgesamt "gutes" Qualitätsniveau erreichen (die Schwelle von 70 % wurde als Kompromiss gewählt, um eine robuste und gleichzeitig durchführbare und realistische Bewertung zu gewährleisten). Für diese Prozesse muss eine semiquantitative Bewertung der Datenqualität durchgeführt und mitgeteilt werden. Mindestens zwei Drittel der verbleibenden 30 % (d. h. 20 bis 30 %) müssen mit Daten von mindestens "mittlerer Qualität" modelliert werden. Daten von schlechterer als mittlerer Qualität dürfen nicht mehr als 10 % der Beiträge zu jeder EF-Wirkungskategorie ausmachen.

Die Qualitätsanforderungen an die Daten über die technologische, räumliche und zeitbezogene Repräsentativität müssen im Rahmen der PEF-Studie geprüft werden. Die Qualitätsanforderungen an die Daten über die Vollständigkeit, methodische Eignung und Konsistenz sowie über die Parameterunsicherheit sollten erfüllt werden, indem generische Daten ausschließlich aus Datenquellen beschafft werden, die die Anforderungen des PEF-Leitfadens erfüllen.

Für das Datenqualitätskriterium "Methodische Eignung und Konsistenz" gelten die in Tabelle 6 festgelegten Anforderungen bis Ende 2015. Ab 2016 muss die PEF-Methodik in jeder Hinsicht eingehalten werden.

Die Qualität generischer Daten muss auf Ebene der Inputflüsse (z.B. gekauftes Papier, das in einer Druckerei verwendet wird) bewertet werden, während die Qualität spezifischer Daten auf Ebene eines bestimmten Prozesses oder eines aggregierten Prozesses oder auf Ebene einzelner Inputflüsse bewertet werden muss.

PEFCR-Regeln müssen zusätzliche Anleitungen für die Qualitätsbewertung von Daten zur betreffenden Produktkategorie in Bezug auf ihre zeitbezogene, räumliche und technologische Repräsentativität enthalten. Sie müssen z.B. spezifizieren, welcher Datenqualitätswert für die zeitbezogene Repräsentativität einem für ein bestimmtes Jahr stehenden Datensatz zugeordnet werden sollte.

PEFCR-Regeln können zusätzliche Kriterien für die Bewertung der Datenqualität vorsehen (die über die Standardkriterien hinausgehen).

PEFCR-Regeln können strengere Datenqualitätsanforderungen vorgeben, wenn dies für die betreffende Produktkategorie sinnvoll ist. Sie können Folgendes betreffen

  • Gate-to-Gate-Tätigkeiten/ -Prozesse;
  • vor- oder nachgelagerte Phasen;
  • für die Produktkategorie wichtige Lieferkettentätigkeiten;
  • für die Produktkategorie wichtige EF-Wirkungskategorien.
5.7 Erhebung spezifischer Daten Für alle Vordergrundprozesse und gegebenenfalls für Hintergrundprozesse müssen spezifische Daten erhoben werden. Sind generische Daten repräsentativer oder besser geeignet als spezifische Daten für Vordergrundprozesse (in diesem Falle zu begründen und mitzuteilen), müssen auch für Vordergrundprozesse generische Daten verwendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Emissionsfaktoren vorbehaltlich der Erfüllung der Datenqualitätsanforderungen von generischen Daten abgeleitet werden können. PEFCR müssen
  1. spezifizieren, für welche Prozesse spezifische Daten erhoben werden müssen;
  2. die Verfahrensschritte für die Erhebung spezifischer Daten spezifizieren;
  3. die Datenerhebungs- anforderungen für die einzelnen Standorte festlegen, und zwar für:
    • die Zielphase(n) und den Erfassungsgrad;
    • den Ort der Datensammlung (Inland, Ausland, repräsentative Fabriken usw.);
    • den Zeitraum der Datenerhebung (Jahr, Jahreszeit, Monat usw.);
    • wenn Ort oder Zeitraum der Datenerhebung auf einen bestimmten Bereich begrenzt sein müssen, ist dies zu begründen und es ist nachzuweisen, dass die erhobenen Daten als Stichprobe ausreichen.
5.8 Erhebung generischer Daten Sofern verfügbar, müssen anstelle von mehrere Sektoren betreffenden generischen Daten sektorspezifische generische Daten verwendet werden.

Alle generischen Daten müssen die Datenqualitätsanforderungen dieses Leitfadens erfüllen.

Die verwendeten Datenquellen müssen deutlich dokumentiert und im PEF-Bericht angegeben werden.

Generische Daten (vorausgesetzt, sie erfüllen die Datenqualitätsanforderungen dieses Leitfadens) sollten, soweit verfügbar, aus folgenden Quellen beschafft werden:

  • Daten, die nach Maßgabe der einschlägigen PEFCR- Regeln entwickelt wurden;
  • Daten, die nach Maßgabe von PEF-Studien entwickelt wurden;
  • International Reference Life Cycle Data System (ILCD) Data Network (wobei Datensätze, die in vollem Umfang mit dem ILCD Data Network übereinstimmen, denjenigen vorzuziehen sind, die nur eintragskonform sind);
  • ELCD-Datenbank.
PEFCR-Regeln müssen Folgendes spezifizieren:
  • in welchen Fällen generische Daten als Näherungswerte für einen Stoff, über den keine spezifischen Daten vorliegen, zulässig sind;
  • den Grad der erforderlichen Ähnlichkeiten zwischen dem tatsächlichen Stoff und dem generischen Stoff;
  • erforderlichenfalls die Kombination mehrerer generischer Datensätze.
5.9 Vorgehen bei Datenlücken Alle Datenlücken müssen mit den besten verfügbaren generischen oder extrapolierten Daten geschlossen werden. Der Beitrag dieser Daten (einschließlich Lücken in generischen Daten) darf nicht mehr als 10 % des Gesamtbeitrags zur jeweils untersuchten EF-Wirkungskategorie ausmachen. Dies spiegelt sich in den Datenqualitätsanforderungen wider, wonach 10 % der Daten aus den besten verfügbaren Daten gewählt werden können (ohne weitere Datenqualitätsanforderungen). PEFCR-Regeln müssen potenzielle Datenlücken spezifizieren und ausführliche Anleitungen zur Schließung dieser Lücken enthalten.
5.10 Vorgehen bei multifunktionalen Prozessen Für die Lösung sämtlicher PEF-Multifunktionalitätsprobleme muss die folgende Entscheidungshierarchie angewendet werden: 1) Unterteilung oder Systemerweiterung; 2) Allokation auf Basis einer relevanten zugrunde liegenden physikalischen Beziehung (einschließlich direkte Substitution oder eine relevante zugrunde liegende physikalische Beziehung); 3) Allokation auf Basis einer anderen Beziehung (einschließlich indirekter Substitution oder einer anderen relevanten zugrunde liegenden Beziehung).

Jede in diesem Kontext getroffene Wahl muss gemeldet und begründet werden, wobei das übergeordnete Ziel der Gewährleistung physikalisch repräsentativer, ökologisch relevanter Ergebnisse zu berücksichtigen ist. Bei Multifunktionalität von Produkten, die dem Recycling oder der energetischen Verwertung zugeführt werden, muss die in Anhang V beschriebene Formel verwendet werden. Der oben beschriebene Entscheidungsprozess gilt auch für Multifunktionalität am Ende des Lebenswegs.

PEFCR-Regeln müssen Lösungen für Multifunktionalitätsprobleme innerhalb der festgelegten Systemgrenzen und gegebenenfalls für vor- und nachgelagerte Phasen genauer spezifizieren. Soweit machbar/sinnvoll, können PEFCR-Regeln außerdem spezielle Faktoren für Allokationslösungen vorsehen. Alle Lösungsansätze einer PEFCR-Regel für Multifunktionalitätsprobleme sind mit Verweis auf die Lösungshierarchie für PEF-Multifunktionalitätsprobleme genau zu begründen.

Bei Unterteilung muss die PEFCR-Regel spezifizieren, welche Prozesse zu unterteilen sind und welche Grundsätze bei dieser Unterteilung eingehalten werden sollten.

Bei Allokation auf Basis einer physikalischen Beziehung muss die PEFCR-Regel die zu berücksichtigenden relevanten physikalischen Beziehungen spezifizieren und die relevanten Allokationsfaktoren festlegen.

Bei Allokation auf Basis einer anderen Beziehung muss die PEFCR-Regel diese Beziehung spezifizieren und die relevanten Allokationsfaktoren festlegen. Bei ökonomischer Allokation beispielsweise muss die PEFCR-Regel die Regeln für die Bestimmung des ökonomischen Wertes von Koppelprodukten vorgeben.

Bei Multifunktionalität am Ende des Lebenswegs muss die PEFCR-Regel spezifizieren, wie die unterschiedlichen Komponenten mit der vorgesehenen obligatorischen Formel zu berechnen sind.

6.1 EF-Wirkungsabschätzung Die EF-Wirkungsabschätzung muss eine Klassifikation und Charakterisierung der PEF-Flüsse beinhalten.
6.1.1 Klassifikation Alle für die Erstellung des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils erfassten Inputs/Outputs müssen anhand der unter http://lct.jrc.ec.europa.eu/assessment/projects abrufbaren Klassifikationsdaten den EF-Wirkungskategorien zugeordnet werden, zu denen sie beitragen ("Klassifikation").

Für die Klassifikation des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils sollten die Daten bezogen auf die Inhaltsstoffe ausgedrückt werden, für die Charakterisierungsfaktoren verfügbar sind.

6.1.2 Charakterisierung Allen klassifizierten Inputs/Outputs in jeder EF-Wirkungskategorie müssen Charakterisierungsfaktoren (online abrufbar unter http://lct.jrc.ec.europa.eu/assessment/projects) zugeordnet werden, die dem Beitrag je Input-/Outputeinheit zu dieser Kategorie entsprechen. Anschließend müssen die EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse für die einzelnen EF-Wirkungskategorie berechnet werden.

Die EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse werden anschließend berechnet durch Multiplikation der jeweiligen Input- /Outputmenge mit dem zugehörigen Charakterisierungsfaktor und Addition der Beiträge der Inputs/Outputs innerhalb jeder Kategorie, um ein in der relevanten Referenzeinheit ausgedrücktes einheitlichen Maß zu erhalten.

Wenn für bestimmte Flüsse (z.B. eine Gruppe von Chemikalien) des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils keine Charakterisierungsfaktoren (CF) aus dem Standardmodell zur Verfügung stehen, können zur Charakterisierung dieser Flüsse andere Ansätze verwendet werden, die in diesen Fall unter "Zusätzliche Umweltinformationen" beschrieben werden müssen. Die Charakterisierungsmodelle müssen wissenschaftlich und technisch fundiert sein und auf eindeutig identifizierbaren Umweltwirkungsmechanismen oder reproduzierbaren empirischen Beobachtungen basieren.

6.2.1 Normierung (falls angewandt) Die Normierung ist kein obligatorischer, sondern ein empfohlener Schritt für PEF-Studien. Wird auf Normierung zurückgegriffen, so müssen die normierten EF-Ergebnisse unter "Zusätzliche Umweltinformationen" angegeben und alle diesbezüglichen Methoden und Annahmen müssen dokumentiert werden.

Normierte Ergebnisse dürfen nicht aggregiert werden, da dies automatisch Gewichtung impliziert. Vor der Normierung vorliegende EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse müssen zusammen mit den normierten Ergebnissen angegeben werden.

6.2.2 Gewichtung (falls angewandt) Die Gewichtung ist kein verbindlicher, sondern ein fakultativer Schritt für PEF-Studien. Wird auf Gewichtung zurückgegriffen, so müssen die Methoden und Ergebnisse unter "Zusätzliche Umweltinformationen" angegeben werden. Vor der Gewichtung vorliegende EF-Wirkungsabschätzungsergebnisse müssen zusammen mit den gewichteten Ergebnissen angegeben werden.

Normierungen und Gewichtungen im Rahmen von PEF- Studien dürfen den festgelegten Zielen und dem Untersuchungsrahmen der Studie, einschließlich den beabsichtigten Anwendungen, nicht zuwiderlaufen.

7.1 Auswertung der Ergebnisse Die Auswertungsphase muss folgende Schritte umfassen: "Bewertung der Robustheit des PEF-Modells", "Identifizierung kritischer Punkte" (Hotspots), "Unsicherheitsschätzung" und "Schlussfolgerungen, Grenzen und Empfehlungen".
7.2 Robustheit des Modells Bei der Bewertung der Robustheit des PEF-Modells muss beurteilt werden, inwieweit die methodischen Entscheidungen die Ergebnisse beeinflussen. Diese Entscheidungen müssen den Anforderungen dieses PEF-Leitfadens genügen und dem Kontext angemessen sein. Zur Beurteilung der Robustheit des PEF-Modells sollten Vollständigkeits-, Sensitivitäts- und Konsistenzprüfungen durchgeführt werden.
7.3 Identifizierung von Hotspots PEF-Ergebnisse müssen evaluiert werden, um die Wirkung von kritischen Punkten (Hotspots)/Schwachstellen auf Ebene der Input-/Output-, Prozess- und Lieferkettenphasen sowie Verbesserungspotenziale zu bewerten. PEFCR-Regeln müssen die wichtigsten EF-Wirkungskategorien für den betreffenden Sektor identifizieren. Für diese Priorisierung kann auf die Instrumente Normierung und Gewichtung zurückgegriffen werden.
7.4 Unsicherheitsschätzung Um die Unsicherheiten der PEF-Ergebnisse insgesamt leichter abschätzen zu können, muss sowohl für auswahlbezogene Unsicherheiten als auch für Unsicherheiten von Bilanzdaten mindestens eine qualitative Beschreibung der Unsicherheiten der PEF-Studienergebnisse erstellt werden. PEFCR-Regeln müssen die für die gesamte Produktkategorie gängigen Unsicherheiten beschreiben, und sollte die Bandbreite identifizieren, innerhalb der Ergebnisse in Vergleichen oder in vergleichenden Aussagen als nicht wesentlich unterschiedlich angesehen werden könnten.
7.5 Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Grenzen Schlussfolgerungen, Empfehlungen und Grenzen müssen dem festgelegten Ziel und Untersuchungsrahmen der PEF- Studie Rechnung tragen. PEF-Studien, die die Grundlage für zur Veröffentlichung bestimmte vergleichende Aussagen (d. h. Angaben über die ökologische Überlegenheit oder Gleichwertigkeit des Produkts) bilden sollen, müssen sowohl diesen PEF-Leitfaden als auch die dazugehörigen PEFCR-Regeln berücksichtigen.

Schlussfolgerungen sollten eine Zusammenfassung der entlang der Lieferkette identifizierten Hotspots und der potenziellen Verbesserungen durch Managementinterventionen beinhalten.

8.2 Berichterstattung Jede für die externe Kommunikation bestimmte PEF-Studie muss einen Bericht umfassen, der eine robuste Grundlage für die Bewertung, Überwachung und Verbesserung der Umweltleistung des Produkts im Zeitverlauf darstellt. Der Bericht über die PEF-Studie muss mindestens eine Zusammenfassung, einen Hauptteil und einen Anhang umfassen. Diese Berichtsteile müssen alle in diesem Kapitel genannten Angaben enthalten. Etwaige zusätzliche Informationen können auch in einen vertraulichen Be- richt aufgenommen werden. PEFCR-Regeln müssen jede Abweichung von den Standardberichtspflichten (siehe Kapitel 8) sowie alle zusätzlichen Berichtspflichten spezifizieren und begründen und/ oder die Berichtspflichten je nach - beispielsweise - der Art der Anwendungen der PEF-Studie und der Art des untersuchten Produkts differenzieren. PEFCR-Regeln müssen spezifizieren, ob die PEF-Ergebnisse für jede der ausgewählten Lebenswegphasen separat mitgeteilt werden müssen.
9.1 Prüfung Jede für die interne Kommunikation bestimmte PEF-Studie, von der behauptet wird, dass sie mit dem PEF-Leitfaden übereinstimmt, und jede für die externe Kommunikation (z.B. B2B und B2C) bestimmte PEF-Studie muss kritisch geprüft werden, um sicherzustellen, dass
  • die Methoden, nach denen die PEF-Studie durchgeführt wurde, mit diesem PEF-Leitfaden übereinstimmen;
  • die Methoden, nach denen die PEF-Studie durchgeführt wurde, wissenschaftlich und technisch fundiert sind;
  • die verwendeten Daten angemessen und aussagekräftig sind und die festgelegten Datenqualitätsanforderungen erfüllen;
  • die Auswertung der Ergebnisse die identifizierten Grenzen widerspiegelt;
  • der Studienbericht transparent, genau und konsistent ist.
9.2 Art der Prüfung Soweit in maßgeblichen politischen Instrumenten nicht anders geregelt, muss jede für die externe Kommunikation bestimmte Studie von mindestens einem unabhängigen und qualifizierten externen Prüfer (oder Prüfteam) kritisch geprüft werden. Eine PEF-Studie, die als Grundlage für zur Veröffentlichung bestimmte vergleichende Aussagen dienen soll, muss auf relevanten PEFCR-Regeln basieren und von einem unabhängigen Prüfteam Screenings aus drei qualifizierten externen Prüfern kritisch geprüft werden. Jede für die interne Kommunikation bestimmte PEF-Studie, von der behauptet wird, dass sie mit dem PEF-Leitfaden übereinstimmt, muss von mindestens einem unabhängigen und qualifizierten externen Prüfer (oder Prüfteam) kritisch geprüft werden. PEFCR-Regeln müssen die Prüfungsanforderungen an PEF- Studien spezifizieren, die als Grundlage für vergleichende Aussagen dienen sollen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind (sie müssen z.B. vorgeben, ob eine Prüfung durch mindestens drei unabhängige, qualifizierte externe Prüfer ausreicht)
9.3 Qualifikationen der Prüfer Kritische Prüfungen von PEF-Studien werden entsprechend den Anforderungen der beabsichtigten Anwendung durchgeführt. Sofern nicht anders geregelt, betragt die erforderliche Mindestpunktzahl für die Qualifikation als Prüfer oder Prüfteam sechs Punkte, darunter jeweils mindestens ein Punkt für jedes der drei verbindlichen Kriterien (d. h. Verifizierungs- und Auditpraxis, Ökobilanz-Methodik und -Praxis sowie Kenntnisse der für die PEF-Studie relevanten Technologien oder anderen Tätigkeiten). Bei Einzelpersonen müssen die Punktstande pro Kriterium erreicht werden; bei Prüfgremien dagegen können die Punktestande für die einzelnen Kriterien addiert werden. Prüfer oder Prüfteams müssen eine Eigenerklärung über ihre Qualifikationen und ihre für jedes Kriterium erreichte Punktzahl sowie die Gesamtpunktzahl abgeben. Diese Eigenerklärung muss Teil des PEF-Berichts sein.

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Datenmanagementplan (in Anlehnung an die Treibhausgasprotokoll-Initiative 99) Anhang II

(Zur Information)

Zur Aufstellung eines Datenmanagementplans sollten die folgenden Schritte unternommen und dokumentiert werden:

  1. Benennung einer Person/eines Teams, die/das für die Qualität der Produktbilanzierung zuständig ist. Diese Person/ dieses Team sollte zuständig sein für die Durch- und Weiterführung des Datenmanagementplans, die kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Produktbilanzen und die Koordinierung des internen Datenaustauschs und aller externen Interaktionen (z.B. mit relevanten Produktbilanzierungsprogrammen und Prüfern).
  2. Aufstellung eines Datenmanagementplans und einer Checkliste. Mit der Aufstellung des Datenmanagementplans sollte schon vor der Datenerhebung begonnen werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen über die Bilanz festgehalten werden. Der Plan sollte im Laufe der Zeit in dem Maße weiterentwickelt werden, wie die Datenerhebung und Datenprozesse verfeinert werden. Im Plan sollten die Qualitätskriterien und etwaige Evaluierungs- /Punktesysteme festgelegt werden. Die Checkliste für den Datenmanagementplan gibt an, welche Komponenten in den Plan aufgenommen werden sollten, und kann als Leitfaden für die Aufstellung eines Plans oder für die Zusammenstellung bereits vorhandener Dokumente zu einem Plan verwendet werden.
  3. Durchführung von Datenqualitätsprüfungen. Prüfungen sollten alle Aspekte des Bilanzierungsprozesses erfassen; Datenqualität, Datenverarbeitung, Dokumentation und Berechnungsverfahren sollten dabei im Mittelpunkt stehen. Die definierten Qualitätskriterien und Punktesysteme bilden die Grundlage für die Datenqualitätsprüfungen.
  4. Überprüfung von Bilanz und Berichten der Organisation. Ausgewählte unabhängige externe Prüfer sollten die Studie prüfen - idealerweise von Anfang an.
  5. Einrichtung formeller Rückmeldungsschleifen zur Verbesserung der Datenerhebungs-, verarbeitungs- und -dokumentationsprozesse. Rückmeldungsschleifen sind notwendig, um die Bilanz der Organisation im Laufe der Zeit qualitativ zu verbessern und etwaige Fehler oder Unstimmigkeiten, die im Prüfprozess festgestellt werden, zu beheben.
  6. Festlegung von Berichts-, Dokumentations- und Archivierungsverfahren. Es sollten Archivierungssysteme festgelegt werden, mit Angabe der zu speichernden Daten sowie der Art und Weise dieser Speicherung und der im Rahmen der internen und externen Bilanzierungsberichte mitzuteilenden Informationen sowie der zur Unterstützung der Datenerhebungs- und Berechnungsmethoden zu dokumentierenden Unterlagen. Das Verfahren kann auch die Anpassung oder Entwicklung einschlägiger Datenbanken für die Archivierung beinhalten.

Der Datenmanagementplan wird voraussichtlich ein sich ständig weiterentwickelndes Dokument sein, das aktualisiert wird, sobald sich Datenquellen ändern, Datenverarbeitungsverfahren verfeinert werden, Berechnungsmethoden verbessert werden oder sich die Verantwortung für die Organisationsbilanz innerhalb einer Organisation oder die geschäftlichen Ziele der Organisation ändern.

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Checkliste für die Datenerhebung Anhang III


(Zur Information)

Ein Modell für die Datenerhebung ist für die Organisation der Datenerhebungstätigkeiten und -ergebnisse im Rahmen der Erstellung des Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils hilfreich. Die folgende nicht erschöpfende Checkliste kann als Ausgangspunkt für die Datenerhebung und die Organisation eines Datenerhebungsmodells verwendet werden:

Die wichtigsten Elemente für die Datenerhebung sind:

Beispiel: Vereinfachtes Datenerhebungsmodell

Technische Übersicht

Abbildung: Prozessdiagramm für die Produktionsphase in einem T-Shirts herstellenden Unternehmen

Liste der Prozesse innerhalb der Systemgrenze: Faserherstellung, Spinnen, Zwirnen, Texturieren, Weben, Vorbehandeln, Färben, Drucken, Beschichten, Veredeln.

Erhebung von Daten über Prozesseinheit/Ressourcennutzungs- und Emissionsprofil

Bezeichnung des Prozesses: Veredelung

Prozessdiagram: Bei der Veredelung handelt es sich um Prozesse, die nach dem Weben oder Wirken am Garn oder Stoff vorgenommen werden, um Aussehen und Leistung des fertigen Textilprodukts zu verbessern.

Abbildung Prozessdiagram - Veredelung


Input
Code Name Menge Einheit
Output (je Referenzfluss)
Code Name Menge Einheit

Tabelle 10: Beispiel eines Ressourcennutzungs- und Emissionsprofils 100

Parameter Einheit/kg Menge
Energieverbrauch (nicht elementar) MJ 115,5
Elektrizität (elementar) MJ 34,6
Fossile Brennstoffe (elementar) MJ 76
Sonstige (nichtelementar) MJ 4,9
Nicht erneuerbare Ressourcen (nicht elementar) kg 2,7
Erdgas (elementar) kg 0,59
Erdgas, Ausgangsstoff (elementar) kg 0,16
Rohöl (elementar) kg 0,57
Rohöl, Ausgangsstoff (elementar) kg 0,48
Kohle (elementar) kg 0,66
Kohle, Ausgangsstoff (elementar) kg 0,21
LPG (elementar) kg 0,02
Wasserkraft (MJel) (elementar) MJ 5,2
Wasser (elementar) kg 12.400
Emissionen in die Luft (Elementarflüsse)
CO2 g 5,132
CH4 g 8,2
SO2 g 3,9
Nox g 26,8
CH g 25,8
CO g 28
Emissionen in Gewässer (Elementarflüsse)
CSB Mn g 13,3
BSB g 5,7
Gesamt-P g 0,052
Gesamt-N g 0,002

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Bestimmung einer geeigneten Nomenklatur und geeigneter Eigenschaften für spezifische Flüsse Anhang IV


Hauptzielgruppe dieses Anhangs sind Techniker und Prüfer mit Erfahrung im Bereich der Umweltfußabdruckberechnung.

Dieser Anhang beruht auf demInternational Reference Life Cycle Data System (ILCD) Handbook - Nomenclature and other conventions (Europäische Gemeinschaften, JRC-IES, 2010). Sollten zusätzliche Informationen und Hintergrundwissen zum Thema Nomenklatur und Benennungsregeln erforderlich sein, konsultieren Sie bitte das genannte Dokument (online unter http://lct.jrc.ec.europa.eu/).

Unterschiedliche Gruppen arbeiten häufig mit stark voneinander abweichenden Nomenklaturen und anderen Namenskonventionen. Folglich sind Ressourcennutzungs- und Emissionsprofile (für Nutzer von Ökobilanzen: Sachbilanzdatensätze) auf verschiedenen Ebenen inkompatibel, wodurch die kombinierte Nutzung der Datensätze von Ressourcennutzungs- und Emissionsprofilen aus unterschiedlichen Quellen bzw. ein effizienter Austausch elektronischer Daten unter Nutzern deutlich eingeschränkt wird. Dieser Umstand verhindert auch ein klares Verständnis und eine effiziente Prüfung von EF- und Ökobilanz-Studienberichten.

In diesem Anhang finden Sie eine gemeinsame Nomenklatur und Bestimmungen über verwandte Themen, die die Erhebung, Dokumentation und Nutzung von Daten für Ressourcennutzungs- und Emissionsprofile und Sachbilanzen in EF- und Ökobilanz-Studien erleichtern. Das Dokument bildet auch die Grundlage für eine einheitliche Liste von Referenzelementarflüssen zur Verwendung bei EF- und Ökobilanztätigkeiten.

Dadurch wird eine effiziente Fußabdruckberechnung und Ökobilanzierung gefördert, und der Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Tools und Datenbanken wird erleichtert.

Ziel ist es, eine Anleitung für die Erhebung, Benennung und Dokumentation von Daten zu geben, damit diese

In dieser Nomenklatur und in anderen Namenskonventionen liegt der Schwerpunkt auf Elementarflüssen, Flusseigenschaften und den damit verbundenen Einheiten, und es werden Anregungen für die Benennung von Prozessdatensätzen, Produkt- und Abfallflüssen sowie für die Kompatibilität zwischen unterschiedlichen Datenbanksystemen gegeben. Des Weiteren werden grundlegende Empfehlungen und Regeln für die Klassifikation von Quell- und Kontaktdatensätzen formuliert. In Tabelle 10 sind die für PEF-Studien erforderlichen ILCD-Handbuch-Regeln aufgeführt. Tabelle 12 gibt einen Überblick über die Regelkategorien und die entsprechenden Kapitel im ILCD-Handbuch.

Tabelle 11: Verbindliche Regeln, nach Flusstypen

Element Verbindliche Regeln aus der ILCD-Nomenklatur
(siehe Tabelle 14)
Rohstoff, Input 2, 4, 5
Emission, Output 2, 4, 9
Produktfluss 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17

Tabelle 12: Nomenklaturregeln

Regel # Regelkategorie Abschnitt im ILCD-Handbuch - Nomenklatur und andere Konventionen
2 "Elementarflusskategorien" nach abgebenden/aufnehmenden Umweltkompartimenten Abschnitt 2.1.1
4 Weitere Differenzierung der abgebenden/aufnehmenden Umweltkompartimente Abschnitt 2.1.2
5 Zusätzliche, nicht identifizierende Klassifikation von Elementarflüssen des Typs "Bodenressourcen" Abschnitt 2.1.3.1
9 Empfohlen sowohl für technische als auch für nicht technische Zielgruppen: zusätzliche, nicht identifizierende Klassifikation von Emissionen Abschnitt 2.1.3.2
10 Höchste Klassifikationsebene für Produktflüsse, Abfallflüsse und Prozesse Abschnitt 2.2
11 Zweithöchste Klassifikationsebene für Produktflüsse, Abfallflüsse und Prozesse (für die vorausgehende höchste Klassifikationsebene) Abschnitt 2.2
13 Feld "Basisbezeichnung" Abschnitt 3.2
14 Feld "Behandlung, Normen, Produktionsmethoden" Abschnitt 3.2
15 Feld "Mixtyp und Standorttyp" Abschnitt 3.2
16 Feld "quantitative Flusseigenschaften" Abschnitt 3.2
17 Namenskonvention für Flüsse und Prozesse Abschnitt 3.2

Beispiele für die Bestimmung eine geeigneten Nomenklatur und geeigneter Eigenschaften für spezifische Flüsse

Rohmaterial, Input: Rohöl (Regeln 2, 4, 5)

(1) "Elementarflusskategorie" nach abgebendem/aufnehmendem Umweltkompartiment angeben:

Beispiel: Ressourcen -Bodenressourcen

(2) Weitere Differenzierung nach abgebenden/aufnehmenden Umweltkompartimenten

Beispiel: nicht erneuerbare Bodenressourcen

(3) Zusätzliche, nicht identifizierende Klassifikation für Elementarflüsse des Typs "Bodenressourcen"

Beispiel: nicht erneuerbare Bodenressourcen (z.B. "Rohöl"; 42,3 MJ/kg Nettobrennwert")

Flussdatensatz: Rohöl: 42,3 MJ/kg Nettobrennwert

Ref: http://lca.jrc.ec.europa.eu/lcainfohub/datasets/html/flows/fe0acd60-3ddc-11dd-a6f8-0050c2490048_02.01.000.html

Emission, Output: Beispiel: Kohlendioxid (Regeln 2, 4, 9)

(1) "Elementarflusskategorien" nach abgebendem/aufnehmendem Umweltkompartiment angeben:

Beispiel: Emissionen - Emissionen in die Luft - Emissionen in die Luft, nicht spezifiziert

(2) Weitere Differenzierung nach abgebenden/aufnehmenden Umweltkompartimenten

Beispiel: "Emissionen in die Luft, DE"

(3) Zusätzliche, nicht identifizierende Klassifikation von Emissionen

Beispiel: Anorganische kovalente Verbindungen (z.B. "Kohlendioxid, fossil", "Kohlenmonoxid", "Schwefeldioxid", "Ammonium" usw.)

Ref: http://lca.jrc.ec.europa.eu/lcainfohub/datasets/html/flows/fe0acd60-3ddc-11dd-af54-0050c2490048_02.01.000.html
Produktfluss: Beispiel: T-Shirt (Regeln 10-17)

(1) Höchste Klassifikationsebene für Produktflüsse, Abfallflüsse und Prozesse:

Beispiel: "System"

(2) Zweithöchste Klassifikationsebene für Produktflüsse, Abfallflüsse und Prozesse (für die vorausgehende höchste Klassifikationsebene):

Beispiel: "Textilien, Möbel und sonstige Inneneinrichtung"

(3) Feld "Basisbezeichnung":

Beispiel: "Basisbezeichnung: Weifges Polyester-T-Shirt"

(4) Feld "Behandlung, Normen, Produktionsmethoden":

Beispiel: " "

(5) Feld "Mixtyp und Standorttyp":

"Produktionsmix, am Verkaufsort"

(6) Feld "quantitative Flusseigenschaften":

Beispiel: "160 g Polyester"

(7) Namenskonvention für Flüsse und Prozesse.

<"Basisbezeichnung"; "Behandlung, Normen, Produktionsmethoden"; "Mixtyp und Standorttyp"; "quantitative Flusseigenschaften">.

Beispiel: "Weißes Polyester T-Shirt; Produktmix am Verkaufsort; 160 g Polyester"

weiter .

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