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Regelwerk, EU 2013, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 147/2013 der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von Aktualisierungen für die monatlichen und jährlichen Energiestatistiken

(ABl. Nr. L 50 vom 22.02.2013 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 844/2010

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik, 1 insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme- Kopplung im Energiebinnenmarkt 2 und Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 3 sehen die Übermittlung quantitativer Energiedaten durch die Mitgliedstaaten vor. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in den genannten Richtlinien aufgestellten Ziele werden detaillierte und aktualisierte Energiedaten benötigt, deren Erfassung im Rahmen einer harmonisierten und qualitativ hochwertigen Methodik zu erfolgen hat. Solche Berichterstattungspflichten sind von wesentlicher Bedeutung unter anderem für die Verwirklichung des Ziels der Energieeffizienz und sollten daher weiterhin fester Bestandteil der Entwicklung eines EU-Rechtsrahmens in diesem Bereich sein. Teilweise werden diese Daten bereits an die Kommission (Eurostat) übermittelt und als jährliche Energiestatistiken verbreitet.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen.

(3) Die Energiestatistik umfasst einen sehr dynamischen Bereich statistischer Daten. Ursache hierfür ist die intensive Entwicklung der Unionspolitik, der technische Fortschritt sowie die Bedeutung der Energiedaten als Grundlage der Unionsziele. Folglich sind regelmäßige Aktualisierungen zur Anpassung des statistischen Erfassungsbereichs an die steigenden bzw. im Wandel begriffenen Anforderungen erforderlich.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Anpassung der statistischen Anhänge übertragen. Die erste Anpassung dieser Art fand im Jahr 2010 statt. Seit diesem Zeitpunkt sind neue Verbesserungen und Anpassungen sowohl im Bereich der monatlichen als auch der jährlichen Statistiken erfolgt, die es zu berücksichtigen gilt.

(5) Die Kommission hat die erforderlichen Anpassungen ausgearbeitet und deren Machbarkeit, die entsprechenden Produktionskosten für ihre Erstellung sowie Fragen der Vertraulichkeit und der Meldebelastung mit den Mitgliedstaaten erörtert.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 844/2010 der Kommission 4 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50.

3) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.

4) ABl. Nr. L 258 vom 30.09.2010 S. 1.

.

  Anhang

" .

Erläuterungen zur Terminologie  Anhang A

In diesem Anhang werden Begriffe erläutert, die in den anderen Anhängen verwendet werden.

1. Geografische Hinweise

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

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