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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, dass die derzeitigen Anforderungen und Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert werden, insbesondere um die Anforderungen an Ausbildung, Prüfung, Wissensstand und Erfahrung, die für die Erteilung von Genehmigungen zur Instandhaltung von Luftfahrzeugen zu erfüllen sind, zu aktualisieren und der Komplexität der verschiedenen Kategorien von Luftfahrzeugen anzupassen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen 3 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "die Agentur").

(4) Es ist notwendig, den Personen, die für die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Lizenzkategorie B3 für die Luftfahrzeuginstandhaltung in Frage kommen, den Ausbildungsbetrieben und den Instandhaltungsbetrieben sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an den neuen Rechtsrahmen zu geben.

(5) Angesichts der geringeren Komplexität von Leichtluftfahrzeugen kann es angebracht sein, ein einfaches und angemessenes System für die Lizenzierung der an der Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge beteiligten Personen festzulegen. Der Agentur sollte es erlaubt werden, diese Angelegenheit weiter zu bearbeiten, und den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, die entsprechenden nationalen Lizenzen weiter zu verwenden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 5 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(3) Freigabeberechtigtes Personal mit einer gemäß Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz in einer bestimmten Kategorie/Unterkategorie gilt als über die in 66.A.20(a) dieses Anhangs beschriebenen Rechte entsprechend der jeweiligen Kategorie/Unterkategorie verfügend. Die Anforderungen an das geforderte Grundwissen bezüglich dieser neuen Rechte gelten für die Zwecke der Erweiterung einer solchen Lizenz auf eine neue Kategorie/Unterkategorie als erfüllt.

(4) Freigabeberechtigtes Personal mit einer Lizenz, die Luftfahrzeuge einschließt, für die keine individuelle Musterberechtigung erforderlich ist, kann seine Rechte bis zur ersten Erneuerung oder Änderung weiter ausüben, zu welchem Zeitpunkt die Lizenz gemäß dem Verfahren von 66.B.125 von Anhang III (Teil-66) in die in 66.A.45 dieses Anhangs festgelegten Berechtigungen umzuwandeln ist.

(5) Umwandlungsberichte und Anrechnungsberichte für die Prüfung, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen, gelten als dieser Verordnung entsprechend.

(6) Bis zu dem Zeitpunkt, ab dem in dieser Verordnung Anforderungen für freigabeberechtigtes Personal festgelegt sind

  1. für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge und Hubschrauber,
  2. für Komponenten,

werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur genehmigt werden."

2. In Artikel 6 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(3) Grundlagenausbildung, die den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entspricht, kann innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung angewendet wird, begonnen werden. Prüfungen des Grundwissens, die als Teil dieser Ausbildung durchgeführt werden, können den vor der Anwendung dieser Verordnung geltenden Anforderungen entsprechen.

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