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Regelwerk, EU 2011, Allgemeines - EU Bund

Beschluss 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2011 S. 29)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2001/462/EG, EGKS

Der Präsident der Europäischen Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Geschäftsordnung der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschaffenen Systems zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts führt die Kommission Untersuchungen durch und entscheidet über Wettbewerbssachen in Form von administrativen Beschlüssen, die der gerichtlichen Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union ("Gerichtshof") unterliegen.

(2) Die Kommission muss ihre Wettbewerbsverfahren fair, unparteiisch und objektiv durchführen und dafür sorgen, dass die Verfahrensrechte der Parteien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln 2, der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) 3, der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission 4, und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen 5, sowie im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gewahrt werden. Das Recht der Parteien, vor dem Erlass eines für sie nachteiligen individuellen Beschlusses gehört zu werden, stellt im Rechtssystem der Europäischen Union ein Grundrecht dar, das in der Charta der Grundrechte 6 insbesondere in Artikel 41 verankert ist.

(3) Um zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte der Parteien, der anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (im Folgenden "andere Beteiligte"), der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden "Beschwerdeführer") und der anderen Personen als die in Artikeln 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 genannten Personen sowie von Dritten im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 ("Dritte") in Wettbewerbsverfahren effektiv gewahrt werden, sollte eine in Wettbewerbsfragen erfahrene unabhängige Person, die aufgrund ihrer Integrität geeignet ist, die Objektivität, Transparenz und Effizienz solcher Verfahren zu fördern, damit betraut werden, die Wahrung dieser Rechte sicherzustellen.

(4) Deshalb hat die Kommission 1982 die Funktion des Anhörungsbeauftragten geschaffen und diese durch den Beschluss 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission 7 und den Beschluss 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren 8 geändert. Nunmehr ist es notwendig, die Rolle des Anhörungsbeauftragten zu präzisieren und weiter zu stärken, und sein Mandat sollte in Anbetracht der Entwicklung des Wettbewerbsrechts der Union angepasst werden.

(5) Es ist allgemein anerkannt, dass der Anhörungsbeauftragte aufgrund seiner Unabhängigkeit und der Sachkenntnis, die er in die Verfahren einbringt, einen wichtigen Beitrag zu den Wettbewerbsverfahren der Kommission leistet. Um die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten von der Generaldirektion Wettbewerb weiterhin sicherzustellen, sollte er verwaltungstechnisch dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission unterstellt werden.

(6) Der Anhörungsbeauftragte sollte gemäß dem Statut der Beamten sowie den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ernannt werden. Danach können auch Bewerber berücksichtigt werden, die nicht Beamte der Kommission sind. Es sollte für Transparenz im Zusammenhang mit der Ernennung, Abberufung und Versetzung von Anhörungsbeauftragten gesorgt werden.

(7) Die Kommission kann einen oder mehrere Anhörungsbeauftragte ernennen und sollte ihnen einen Mitarbeiterstab bereitstellen. Stellt ein Anhörungsbeauftragter fest, dass er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben in einem Interessenkonflikt befindet, so sollte er die Arbeit in der betreffenden Sache einstellen. Ist ein Anhörungsbeauftragter verhindert, so sollte ein anderer Anhörungsbeauftragter dessen Aufgaben übernehmen.

(8) Der Anhörungsbeauftragte sollte ein unabhängiger Schiedsmann sein, der Fragen und Probleme in Bezug auf die effektive Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien, anderen Beteiligten, Beschwerdeführer oder betroffenen Dritten zu lösen versucht, wenn die Fragen bzw. Probleme nicht vorab im Kontakt mit den für das Wettbewerbsverfahren zuständigen Kommissionsdienststellen, die diese Verfahrensrechte wahren müssen, gelöst werden konnten.

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