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Regelwerk, EU 2011, Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission vom 5. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Todesursachen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 06.04.2011 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang III der Verordnung erfassten Todesursachen zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Vorlage der Daten festzulegen.

(3) Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt werden, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 2 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3.

(4) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Europäische Statistiken über "Todesursachen" beziehen sich auf alle registrierten Todesfälle und Totgeburten in allen Mitgliedstaaten, wobei zwischen Einwohnern und Gebietsfremden unterschieden wird.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Tod" das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt (postnataler Ausfall aller Lebensfunktionen ohne Möglichkeit der Wiederbelebung). Diese Begriffsbestimmung schließt Totgeburten nicht ein;
  2. "Totgeburt" den Fetaltod, d. h. den Tod, bevor eine aus der Empfängnis stammende Frucht unabhängig von der Schwangerschaftsdauer vollständig aus dem Mutterleib ausgestoßen oder extrahiert wird. Der Tod ist dadurch zu erkennen, dass ein Fötus nach Verlassen des Mutterleibes nicht atmet oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt;
  3. "Gestationsalter" die Schwangerschaftsdauer ab dem ersten Tag der letzten gewöhnlichen Menstruationsperiode. Für das Gestationsalter sind vollendete Tage oder vollendete Wochen maßgebend;
  4. "Tod des Neugeborenen" den Tod nach einer Lebendgeburt während der ersten 28 vollendeten Lebenstage (Tage 0-27);
  5. "Geburtenfolge" die Zahl der vorangegangenen Lebend- oder Totgeburten (0, 1, 2, 3 oder mehr vorangegangene Lebend- oder Totgeburten);
  6. "andere Todesfälle" Todesfälle nach Vollendung des 28. Lebenstages; diese gelten nicht mehr als "Tod des Neugeborenen";
  7. "Grundleiden" jene Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste bzw. die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die den tödlichen Ausgang verursachten;
  8. "Einwohner" den "üblichen Einwohner" an dem Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaubs, Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder aus religiöser Pilgerfahrt.

Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

  1. Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
  2. Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet "üblicher Aufenthaltsort" den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.

Artikel 3 Erforderliche Daten

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