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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2011 S. 14)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin die Anforderungen für Herstellung und Inverkehrbringen von Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild festgelegt. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass solches Fleisch nur in Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen des Anhangs III Abschnitte III und IV der genannten Verordnung entsprechend hergestellt wurde.

(2) Gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere am Herkunftsort schlachten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere müssen den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, sowie eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung beiliegen.

(3) In der vom amtlichen oder zugelassenen Tierarzt ausgestellten und unterzeichneten Bescheinigung werden das zufrieden stellende Ergebnis der Schlachttieruntersuchung, das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung bescheinigt.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 der Kommission vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung 2 enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden. In der genannten Verordnung ist festgelegt, dass die Unternehmer sicherstellen müssen, dass bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis für solche Tätigkeiten verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der genannten Verordnung durchzuführen.

(5) Von der Anwesenheit des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes im Betrieb während des gesamten Schlachtungs- und Entblutungsvorgangs könnte abgesehen werden, wenn der die Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung vornehmende Unternehmer über entsprechende Fachkenntnisse und einen Sachkundenachweis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für solche Tätigkeiten verfügt. In solchen Fällen sollten das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung statt von dem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt von den Lebensmittelunternehmern bestätigt werden können.

(6) Außerdem ist in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt, dass Körper und ausgenommene Eingeweide von freilebendem Großwild so bald wie möglich nach der Tötung von einer kundigen Person auf Merkmale hin untersucht werden müssen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Werden bei dieser Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird.

(7) Die Erfahrung bei der Anwendung dieser Vorschriften zeigt, dass es vertretbar ist, die Möglichkeit einzuräumen, die Erklärung nicht am Tierkörper anzubringen, bzw. eine Erklärung für mehr als einen Tierkörper auszustellen, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Tierkörpern und der sie betreffenden Erklärung hergestellt und sichergestellt wird.

(8) In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 3 sind tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Sammlung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte festgelegt, die verhindern sollen, dass diese Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. In Anhang VIII Kapitel VII der genannten Verordnung sind die Anforderungen an die Herstellung von Jagdtrophäen festgelegt.

(9) Des Weiteren werden technische Anlagen gemäß der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen gehört unter anderem, dass die technische Anlage den spezifischen Herstellungsbedingungen der genannten Verordnung genügen muss.

(10) Gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II

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