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Regelwerk EU 2011 Allgemein EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 149/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2011 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, übernommen.

(2) Im 10. Mai 2010 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seiner jährlichen Aktualisierungen, die darauf abzielen, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu straffen und deren Verständnis zu erleichtern, Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, nachstehend "die Verbesserungen" genannt. Bei den meisten Änderungen handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen bereits bestehender International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. Änderungen infolge von zuvor an den IFRS vorgenommenen Änderungen. Mit drei Änderungen (zwei Änderungen an IFRS 1 und eine Änderung an IAS 34) werden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Leitlinien für die Umsetzung dieser Anforderungen ausgegeben.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen 3 hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1) International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(2) IFRS 7 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(3) IFRS 3 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(4) International Accounting Standard (IAS) 1 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(5) IAS 34 wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(6) Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltene Interpretation 13 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) wird geändert.

(7) IFRS 7, IAS 32 und IAS 39 werden nach Maßgabe der im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 3 geändert.

(8) IAS 21, IAS 28 und IAS 31 werden nach Maßgabe des im Anhang zur vorliegenden Verordnung enthaltenen IAS 27 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 3 und 7 bis 8 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten nach dem 31. Dezember 2010 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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