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Regelwerk, EU 2010, Energienutzung - EU Bund

Beschluss 2010/385/EU des Rates vom 24. Juni 2010 über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union
- IRENa -

(ABl. Nr. L 178 vom 13.07.2010 S. 17)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2009 wurde die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) 1 (nachstehend "Satzung" genannt) im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 23. November 2009 unterzeichnet.

(2) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(3) Der Abschluss der Satzung durch die Union ist angebracht.

(4) In den unter die Satzung fallenden Gebieten haben sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten.

(5) Gemäß Artikel VI Absatz C der Satzung müssen zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (nachstehend "IRENA" genannt) beitreten, den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch diese Satzung erfassten Angelegenheiten erklären.

(6) Die Union sollte daher eine solche Zuständigkeitserklärung annehmen.

(7) Die Union sollte einen im Programm "Intelligente Energie - Europa" ("IEE") zu veranschlagenden jährlichen Beitrag an die IRENa zahlen -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Zuständigkeitserklärung wird im Namen der Union angenommen und ihr Wortlaut diesem Beschluss angehängt.

(2) Die Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) (nachstehend "die Satzung" genannt) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt und deren Wortlaut diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union gemäß Artikel XIX und Artikel XX Absatz a der Satzung die Ratifikationsurkunde bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer der Satzung zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union, durch die Satzung gebunden zu sein, zum Ausdruck zu bringen.

(2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union gemäß Artikel VI Absatz C der Satzung die im Anhang enthaltene Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen.

Artikel 3

Die Union zahlt einen jährlichen Beitrag zur Internationalen Organisation für erneuerbare Energien.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

.

Zuständigkeitserklärung Anhang


1. Gemäß Artikel VI Absatz C der Satzung muss die Ratifikation- oder Beitrittsurkunde einer zwischenstaatlichen Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung über den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch die Satzung erfassten Angelegenheiten enthalten.

2. Unter Anerkennung des Mitgliedsstatus der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union generell zuständig für Tagesordnungspunkte, die organisatorische Fragen (z.B. rechtliche oder budgetäre Fragen) und Verfahrensfragen (z.B. Wahl von Vorsitzenden, Annahme von Tagesordnungen, Genehmigung von Berichten) betreffen.

3. Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestehen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien folgende Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten:

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