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Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2010/205/EU der Kommission vom 31. März 2010 über den Fragebogen für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1955)

(ABl. Nr. L 88 vom 08.04.2010 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 derselben Verordnung ein Bericht über die Umsetzung der Verordnung zu erstellen, der auf den Informationen der letzten drei Berichtsjahre basiert.

(2) Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist der Bericht anhand eines Fragebogens zu erstellen, den die Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 19 Absatz 1 derselben Verordnung eingesetzten Ausschusses ausarbeitet.

(3) Der erste Bericht betrifft den Zeitraum 2007 bis 2009 einschließlich.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 19 der Verordnung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang dieses Beschlusses für die Berichterstattung vorgesehenen Fragebogen als Grundlage für den Bericht, der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorzulegen ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2010

1) ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

.

  Anhang


FRAGEBOGEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG

Zusätzliche Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates bereitzustellen haben

Allgemeine Hinweise:

Der Fragebogen enthält die von den Mitgliedstaaten zu beantwortenden Fragen zur Umsetzung der PRTR-Verordnung in den vorangegangenen drei Berichtsjahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Antworten in elektronischer Form.

1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Erläutern Sie kurz, wie der Bericht erstellt wurde, und geben Sie an, welche Behörden Informationen beigesteuert haben.

2. RECHTLICHE MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG DES PRTR-SYSTEMS (ARTIKEL 5 UND 20)

Geben Sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Maßnahmen an, mit denen das integrierte Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister eingerichtet wird.

Nennen Sie insbesondere die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 erlassen haben, um sicherzustellen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und erläutern Sie die Erfahrungen mit ihrer Anwendung.

3. BERICHTERSTATTUNG, ANFORDERUNGEN, BEZEICHNUNG DER BETRIEBSEINRICHTUNG, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ZU MELDENDE DATEN (ARTIKEL 5)

Geben Sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Maßnahmen an, mit denen die Anforderungen an die Berichterstattung über das PRTR festgelegt werden.

Nennen Sie insbesondere die zuständigen Behörden, die beauftragt sind, PRTR-Betriebseinrichtungen zu identifizieren und Informationen über Schadstofffreisetzungen von Punktquellen zu erfassen. Bitte beschreiben Sie die Anforderungen an die Berichterstattung und das Verfahren der Erfassung von PRTR-Daten in Ihrem Land. Nennen Sie die beteiligten Einrichtungen und geben Sie unter Verwendung nachstehender Tabelle an, für welchen Teil des Validierungsprozesses sie zuständig sind.

Validierung durch diese Einrichtung

Betriebseinrichtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ÖrtlicheBehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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