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Regelwerk, EU 2009, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2009/337/EG der Kommission vom 20. April 2009 über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2856)

(ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine einheitliche Bewertung nach den Kriterien gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG zu gewährleisten, müssen eine Methodik und, soweit möglich, Grenzwerte festgelegt werden, wobei die verschiedenen typen von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie ihr Verhalten auf kurze und auf lange Sicht und während der Betriebsphase berücksichtigt werden müssen.

(2) Aus technischer Sicht empfiehlt es sich, Abfallentsorgungseinrichtungen, die nur Inertabfälle oder unverschmutzten Boden enthalten, von der Bewertung nach den Kriterien bezüglich des Vorliegens gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Abfälle auszunehmen.

(3) Die von einer Abfallentsorgungseinrichtung ausgehende potenzielle Gefährdung kann sich während der Betriebsphase und der Stilllegungsphase signifikant verändern.

Daher empfiehlt es sich, die Einstufung der Einrichtung bei Bedarf und mindestens am Ende der Betriebsphase zu überprüfen.

(4) Um die Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen im Fall eines Verlusts der physikalischen Stabilität oder bei nicht ordnungsgemäßem Betrieb einer Einrichtung beurteilen zu können, sollte bei der Beurteilung des Ausmaßes dieser Gefahr die tatsächliche, ständige Anwesenheit von Menschen in den potenziell betroffenen Gebieten berücksichtigt werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichteten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Eine Abfallentsorgungseinrichtung wird gemäß Anhang III erster Gedankenstrich der Richtlinie 2006/21/EG in Kategorie a eingestuft, wenn ein Versagen wegen des Verlusts der physikalischen Stabilität oder wegen nicht ordnungsgemäßen Betriebs einer Abfallentsorgungseinrichtung kurz- oder langfristig Folgendes nach sich ziehen könnte:

  1. ernste Gefährdung von menschlichem Leben;
  2. ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit;
  3. ernste Gefahr für die Umwelt.

(2) Für die Zwecke der Einstufung gemäß Absatz 1 ist bei der Bewertung des Gefahrenpotenzials der Einrichtung ihr gesamter Lebenszyklus einschließlich der Nachsorgephase zu berücksichtigen.

Artikel 2

(1) Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeutet die physikalische Stabilität einer Abfallentsorgungseinrichtung ihre Fähigkeit, die Abfälle auslegungsgemäß innerhalb der Grenzen der Einrichtung zurückzuhalten.

(2) Der Verlust der physikalischen Stabilität deckt alle möglichen Mechanismen ab, die für ein Versagen der Struktur der betreffenden Abfallentsorgungseinrichtung verantwortlich sein könnten.

(3) Eine Bewertung der Folgen des Verlusts der physikalischen Stabilität umfasst die unmittelbaren Auswirkungen jedes infolge des Versagens aus der Einrichtung ausgetretenen Materials und die damit verbundenen kurz- und langfristigen Folgen.

Artikel 3

(1) Für die Zwecke dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck "nicht ordnungsgemäßer Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung" jeden Vorgang, der zu einem schweren Unfall führen kann, einschließlich des Versagens von Umweltschutzmaßnahmen sowie fehlerhafter oder unzureichender Auslegung.

(2) Eine Bewertung der Schadstofffreisetzung wegen nicht ordnungsgemäßen Betriebs umfasst die Wirkungen kurzfristiger Spitzenwerte sowie der langfristigen Freisetzung von Schadstoffen. Sie bezieht sich sowohl auf die Betriebsdauer der Einrichtung als auch auf den langfristigen Zeitraum nach der Stilllegung. Ungeachtet der Einstufung des Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich gemäß der Richtlinie 91/689/EWG des Rates 3 ist auch zu bewerten, welche Gefahren von Einrichtungen ausgehen können, die reaktive Abfälle enthalten.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten bewerten die Folgen eines Versagens wegen des Verlusts der physikalischen Stabilität oder wegen nicht ordnungsgemäßen Betriebs einer Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

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