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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2008/472/EG der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid, (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid und Hexachlorcyclopentadien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2316)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S. 37)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 143/97 2 und (EG) Nr. 2364/2000 3 der Kommission über die dritte bzw. vierte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

(2) Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 4 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken vorgeschlagen.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und weitere Ergebnisse der Risikobegrenzungsstrategien sind in der entsprechenden Mitteilung der Kommission 5 dargelegt.

(5) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden. Für die Stoffe, die nicht speziell aufgelistet sind, gibt es keine Empfehlungen an die Adressaten dieser Empfehlung.

(6) Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

Abschnitt 1
2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid

(CAS-Nr. 3033-77-0; Einecs-Nr. 221-221-0)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (1) und die Umwelt (2)

  1. Arbeitgeber, die 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid im verarbeitenden Gewerbe und als Kationisierungsmittel für Stärken verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG 6 des Rates festgelegt hat (Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe).
  2. Lokale Emissionen von 2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

    Abschnitt 2
    (3-Chlor-2-Hydroxypropyl) Trimethylammoniumchlorid
    (CAS-Nr. 3327-22-8; Einecs-Nr. 222-048-3)
    Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (3) und die Umwelt (4)

  3. Arbeitgeber, die (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid als Kationisierungsmittel für Stärken verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates festgelegt hat.
  4. Lokale Emissionen von (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid in die Umwelt sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

    Abschnitt 3
    Adressaten

  5. Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. Mai 2008


1) ABl. Nr. L 84 vom 05.04.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997 S. 13.
3) ABl. Nr. L 273 vom 26.10.2000 S. 5.
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