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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien EU, Bund

Empfehlung 2008/471/EG der Kommission vom 30. Mai 2008 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Trichlorethylen, Benzol und 2-Methoxy-2-methylbutan (TAME)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2271)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S. 34)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 2 und (EG) Nr. 2364/2000 3 der Kommission über die erste bzw. die vierte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

(2) Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates 4 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken vorgeschlagen.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und weitere Ergebnisse der Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission 5 dargelegt.

(5) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(6) Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

Abschnitt 1
Trichlorethylen

(CAS-Nr. 79-01-6; Einecs-Nr. 201-167-4)
Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (1)

  1. Eine freiwillige Vereinbarung zwischen der Europäischen Vereinigung für chlorhaltige Lösungsmittel im Namen der europäischen Hersteller des Stoffs, den Händlern und Kunden, mit der festgelegt wird, dass der Stoff nur an Abnehmer verkauft wird, die die Charta für die sichere Verwendung von Trichlorethylen bei der Metallreinigung einhalten, sollte in Betracht gezogen werden. Die Charta sieht vor, dass Trichlorethylen nur in geschlossenen oder eingehausten offenen Systemen gemäß der Definition in Teil 4 der Europäischen Norm EN 12921 für die Metallreinigung verwendet werden darf und dass die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte überwacht werden muss.

    Abschnitt 2
    BENZOL

    (CAS-Nr. 71-43-2; Einecs-Nr. 200-753-7)
    Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (2, 3, 4, 5)

  2. Für die Beseitigung potenzieller Risiken für Industriekläranlagen an Benzolherstellungs- und/oder -verarbeitungsstandorten wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) erteilten Genehmigungen für Benzol spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend "BVT") betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Benzol sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.
  4. Zur Erleichterung der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) wird empfohlen, Benzol bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die BVT zu berücksichtigen.
  5. Die Exposition von Mikroorganismen in Industriekläranlagen sollte erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Mikroorganismen und für die Umwelt entstehen.

    Abschnitt 3

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