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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 345/2008 der Kommission vom 17. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 108 vom 18.04.2008 S. 8;
VO (EG) 1235/2008 - ABl. Nr. L 334 vom 12.12.2008 S. 25aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 20 der RL 2008/1235/EG - Entsrechungstabelle

Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 94/92

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vermarktet werden, wenn sie aus einem Drittland stammen, das den Produktions- und Kontrollvorschriften der Gemeinschaft gleichwertige Vorschriften anwendet und in einer von der Kommission noch zu erstellenden Liste aufgeführt ist.

(3) Es ist erforderlich, diese Liste zu erstellen. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung des Antrags eines Drittlandes auf Aufnahme in die Liste geregelt werden.

(4) Zur Anwendung der Regelung auf die einzelnen Drittländer sollten die für die Erteilung der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zuständigen Stellen bestimmt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschusses -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Liste der Drittländer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 befindet sich in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Für jedes Drittland ist in dieser Liste zur Identifizierung der unter die Regelung des Artikels 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fallenden Erzeugnisse insbesondere Folgendes anzugeben:

  1. die Behörde oder die Stelle(n), die im betreffenden Drittland für die Erteilung der Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;
  2. die Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder die privaten Kontrollstellen, die von diesem Land zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten zugelassen worden ist bzw. sind.

Gegebenenfalls kann in dieser Liste auch Folgendes angegeben werden:

Artikel 2

(1) Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste in Anhang I auf einen entsprechenden Antrag der Vertretung des betreffenden Drittlandes hin.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft ergänzende technische Unterlagen zu übermitteln, die alle erforderlichen Angaben enthalten und es so der Kommission ermöglichen, festzustellen, ob die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind.

In den Unterlagen ist insbesondere Folgendes anzugeben:

  1. die Art und, soweit möglich, die geschätzte Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die gemäß der Regelung des Artikels 11 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen;
  2. die im Drittland geltenden Produktionsregeln, insbesondere
    1. die Grundregeln gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
    2. die Erzeugnisse, die während der Agrarproduktion als Pflanzenschutzmittel, Detergentien, Düngemittel oder Bodenverbesserer verwendet werden dürfen;
    3. die Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, die in den aufbereiteten Erzeugnissen verwendet werden dürfen, sowie die während der Aufbereitung zugelassenen Behandlungsverfahren und -stoffe;
  3. die Einzelheiten des Kontrollsystems und die Durchführung dieser Kontrolle im Drittland:
    1. Name(n) der Kontrollbehörde(n) im Drittland und/oder der privaten Kontrollstellen, die zur Kontrolle der Wirtschaftsbeteiligten befugt sind;
    2. die genauen Regeln für die Kontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben und den Aufbereitungsbetrieben sowie die Strafmaßnahmen zur Ahndung etwaiger Verstöße;
    3. Name(n) und Anschrift(en) der Behörde oder Stelle(n), die im Drittland für die Erteilung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft zuständig ist bzw. sind;
    4. die erforderlichen Angaben über die Vorkehrungen zur Einhaltung der Produktionsregeln und des Kontrollsystems einschließlich der Erteilung der Bescheinigungen; dazu gehören Name und Anschrift der mit dieser Überwachung beauftragten Behörde;
    5. die Liste der Verarbeitungsbetriebe und der Ausführer nach der Gemeinschaft, die Zahl der Erzeuger und die bebaute Fläche;
  4. falls verfügbar, die von unabhängigen Sachverständigen vor Ort verfassten Berichte über Prüfungen der tatsächlichen Anwendung der in den Buchstaben b und c genannten Produktionsregeln und Kontrollmodalitäten.

(3) Bei der Prüfung eines Aufnahmeantrags kann die Kommission jede zusätzliche Information anfordern, die für die Feststellung erforderlich ist, dass die in dem Drittland angewendeten Produktions- und Kontrollregeln denen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gleichwertig sind. Dazu gehört auch die Vorlage von Prüfungsberichten, die vor Ort von Sachverständigen erstellt wurden, deren Unabhängigkeit die Kommission anerkannt hat. Außerdem kann die Kommission notfalls eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen.

(4) Die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste des Anhangs I kann davon abhängig gemacht werden, dass regelmäßig Prüfungsberichte unabhängiger Sachverständiger über die effektive Anwendung der Produktionsregeln und der Kontrollmodalitäten in dem betreffenden Drittland vorgelegt werden. Außerdem kann die Kommission notfalls jederzeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen.

(5) Ergeben sich nach der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste in Anhang I Änderungen hinsichtlich der im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihrer Anwendung, so muss das Drittland die Kommission darüber unterrichten. Aufgrund dieser Unterrichtung kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 beschlossen werden, die Bedingungen für den Verbleib in der Liste zu ändern oder die Aufnahme rückgängig zu machen; ein solcher Beschluss kann auch ergehen, wenn das Drittland die Unterrichtung gemäß diesem Absatz versäumt hat.

(6) Erhält die Kommission nach der Aufnahme eines Drittlandes in die Liste in Anhang I von Vorfällen Kenntnis, die an der tatsächlichen Durchführung der mitgeteilten Maßnahmen zweifeln lassen, so kann sie vom betreffenden Drittland alle zusätzlichen Informationen einschließlich der Vorlage von Prüfungsberichten, die vor Ort von Sachverständigen ausgearbeitet wurden, anfordern oder eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige vornehmen lassen. Aufgrund dieser Informationen und/oder Berichte kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Verfahren beschlossen werden, diese Aufnahme rückgängig zu machen; ein solcher Beschluss kann auch ergehen, wenn das Drittland die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung der Kommission gesetzten Frist übermittelt oder sich geweigert hat, die von der Kommission bezeichneten Sachverständigen vor Ort prüfen zu lassen, ob die Aufnahmebedingungen tatsächlich erfüllt sind.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 94/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

.

Liste der Drittländer und zugehörige Spezifikationen Anhang I


Argentinien

  1. Erzeugniskategorien:
    1. Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
      • Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau tragen oder tragen sollen;
    2. für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
      • tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau tragen oder tragen sollen.
  2. Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Argentinien erzeugt worden sind.
  3. Kontrollstellen:
  4. Stellen: Wie unter Nummer 3.
  5. Befristung Bescheinigungserteilende der Aufnahme: 30. Juni 2013.

Australien

  1. Erzeugniskategorien:
    1. Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
    2. Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
  2. Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus dem ökologischen Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b müssen in Australien angebaut worden sein.
  3. Kontrollstellen:
  4. Bescheinigungserteilende Stellen: wie Nummer 3.
  5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

Costa Rica

  1. Erzeugniskategorien:
    1. nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
    2. für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
  2. Ursprung:
    Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Costa Rica erzeugt worden sind.
  3. Kontrollstellen: Eco-LOGICa und BCS Oko-Garantie.
  4. Bescheinigungserteilende Stelle: Ministerio de Agricultura y Ganaderria.
  5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2011.

Indien

  1. Erzeugniskategorien:
    1. nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
    2. Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
  2. Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Indien erzeugt worden sind.
  3. Kontrollstellen:
  4. Bescheinigungserteilende Stellen: wie unter Nummer 3.
  5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2009.

Israel

  1. Erzeugniskategorien:
    1. Nichtverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;
    2. Lebensmittel, die im Wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
  2. Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Israel erzeugt oder nach Israel eingeführt worden sind aus
  3. Kontrollstellen:
  4. Bescheinigungserteilende Behörde: wie Nummer 3.
  5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

Schweiz

  1. Erzeugniskategorien:
    1. nicht verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
      • Erzeugnissen, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung erzeugt wurden;
    2. für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
      • Erzeugnissen im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung, die einen während des Umstellungszeitraums erzeugten Bestandteil landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
  2. Ursprung: Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in der Schweiz erzeugt oder in die Schweiz eingeführt worden sind aus
  3. Kontrollstellen:
  4. Bescheinigungserteilende Stellen: Wie unter Nummer 3.
  5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2013.

Neuseeland

  1. Erzeugniskategorien:
    1. nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
      • Tieren und tierischen Erzeugnissen, die mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen;
      • Erzeugnissen der Aquakultur;
    2. für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, außer
      • tierischen Erzeugnissen, die mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen;
      • Erzeugnissen, die Erzeugnisse der Aquakultur enthalten.
  2. Ursprung:
    Die Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Nummer 1 Buchstabe b, die in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sind aus
  3. Kontrollstellen:
  4. Bescheinigungserteilende Stelle: Ministry of Agriculture and Forestry (MAF) - New Zealand Food Safety Authority (NZFSA).
  5. Befristung der Aufnahme: 30. Juni 2011.

.

Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang II


Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission
(ABl. L 11 vom 17.01.1992 S. 14)
 
  Verordnung (EG) Nr. 522/96 der Kommission
(ABl. L 77 vom 27.03.1996 S. 10)
nur Artikel 1
  Verordnung (EG) Nr. 314/97 der Kommission
(ABl. L 51 vom 21.02.1997 S. 34)
 
  Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission
(ABl. L 185 vom 30.06.1998 S. 11)
 
  Verordnung (EG) Nr. 548/2000 der Kommission
(ABl. L 67 vom 15.03.2000 S. 12)
 
  Verordnung (EG) Nr. 1566/2000 der Kommission
(ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 17)
 
  Verordnung (EG) Nr. 1616/2000 der Kommission
(ABl. L 185 vom 25.07.2000 S. 62)
 
  Verordnung (EG) Nr. 2426/2000 der Kommission
(ABl. L 279 vom 01.11.2000 S. 19)
 
  Verordnung (EG) Nr. 349/2001 der Kommission
(ABl. L 52 vom 22.02.2001 S. 14)
 
  Verordnung (EG) Nr. 2589/2001 der Kommission
(ABl. L 345 vom 29.12.2001 S. 18)
 
  Verordnung (EG) Nr. 1162/2002 der Kommission
(ABl. L 170 vom 29.06.2002 S. 44)
 
  Verordnung (EG) Nr. 2382/2002 der Kommission
(ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 120)
 
  Verordnung (EG) Nr. 545/2003 der Kommission
(ABl. L 81 vom 28.03.2003 S. 10)
 
  Verordnung (EG) Nr. 2144/2003 der Kommission
(ABl. L 322 vom 09.12.2003 S. 3)
 
  Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission
(ABl. L 122 vom 26.04.2004 S. 10)
nur Artikel 2
  Verordnung (EG) Nr. 956/2006 der Kommission
(ABl. L 175 vom 29.06.2006 S. 41)
 

.

Entsprechungstabelle Anhang III


Verordnung (EWG) Nr. 94/92 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 1 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 1 Absatz 2 Gedankenstrich 2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b einleitende Worte Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b einleitende Worte
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer iii
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c einleitende Worte Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c einleitende Worte
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer i
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer ii
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c dritter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer iii
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c vierter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer iv
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c fünfter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer v
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d
Artikel 2 Absätze 3 bis 6 Artikel 2 Absätze 3 bis 6
- Artikel 3
Artikel 3 Artikel 4
Anhang Anhang I
- Anhang II
- Anhang III

1) ABl. L 198 vom 22.07.1991 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission (ABl. L 38 vom 12.02.2008 S. 3).
2) ABl. L 11 vom 17.01.1992 S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 956/2006 (ABl. L 175 vom 29.06.2006 S. 41).
3) Siehe Anhang II.

ENDE

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