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Regelwerk, EU 2007, Tierschutz - EU Bund

Richtlinien 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2007 S. 19;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen.

(2) Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 3 stützt sich auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen 4 (im Folgenden "Übereinkommen" genannt) und enthält Mindestvorschriften für den Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich Vorschriften für das Unterbringen, Füttern, Tränken und Pflegen von Tieren auf eine Art und Weise, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere Rechnung trägt.

(3) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des genannten Übereinkommens; in dessen Rahmen wurde eine spezifische Empfehlung für Hausgeflügel (Gallus gallus) angenommen, die zusätzliche Bestimmungen für Mastgeflügel enthält.

(4) In seinem Bericht vom 21. März 2000 über den "Schutz von Masthühnern (Broiler)" gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz zu dem Schluss, dass die hohe Wachstumsrate bei Hühnerrassen, die aufgrund ihrer Schnellwüchsigkeit üblicherweise zu Mastzwecken verwendet werden, kein zufrieden stellendes Tierschutz- und Tiergesundheitsniveau gewährleistet und dass die negativen Auswirkungen hoher Besatzdichten in Stallungen mit guten Klimabedingungen geringer sind.

(5) Besondere Vorschriften für nicht eingestreute Bereiche, durch die der Einfluss genetischer Parameter so weit wie möglich begrenzt oder neben der Fußballendermatitis noch weitere Tierschutzindikatoren berücksichtigt werden sollen, werden festgelegt, sobald die entsprechenden Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegen.

(6) Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene Vorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen, um Wettbewerbsverzerrungen, die das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor beeinträchtigen können, zu vermeiden und die rationelle Entwicklung des Sektors zu sichern.

(7) Um das Grundziel der Verbesserung der Haltungsbedingungen von Hühnern in intensiven Haltungssystemen zu erreichen, ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Vorschriften sollten auf Tierschutzprobleme in intensiven Haltungssystemen konzentriert werden. Um zu vermeiden, dass unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden, von denen auch kleine Hühnerhaltungen betroffen wären, sollte für die Anwendung dieser Richtlinie ein Schwellenwert festgesetzt werden.

(9) Es ist wichtig, dass mit Hühnern umgehende Personen mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut und entsprechend geschult sind oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.

(10) Bei der Festlegung von Vorschriften zum Schutz von Masthühnern sollte ein Gleichgewicht zwischen den zu berücksichtigenden Tierschutz- und Tiergesundheitsaspekten, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen und den Auswirkungen auf die Umwelt gewährleistet werden.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 5 und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 6 enthalten bereits Rahmenvorschriften für amtliche Kontrollen, die auch die Kontrolle der Einhaltung bestimmter Tierschutzvorschriften betreffen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004

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