umwelt-online: Entscheidung 2006/437/EG über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza (2)

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Kapitel VI
Molekulartests und Ergebnisbewertung

Die derzeitige Definition von HPAI gestattet die molekulare Identifizierung von Virulenzfaktoren und bestätigt die Anwendung von Molekulartechniken bei der Diagnose der Aviären Influenza. In jüngster Zeit gab es Entwicklungen bei deren Einsatz zur Feststellung und Charakterisierung des Influenza-A-Virus unmittelbar aus klinischen Proben infizierter Vögel. Bei klinischen Proben könnten konventionelle RT-PCR-Methoden mit den richtig definierten Primern eine schnelle Feststellung und Identifizierung des Subtyps (zumindest H5 und H7) ermöglichen, in Verbindung mit einem PCR-Fragment, das bei der Nukleotid-Sequenzanalyse eingesetzt werden könnte; diese haben nachweislich große Bedeutung für die rasche Ermittlung von weiteren Ausbrüchen nach erfolgter Ermittlung des Betriebs, in dem die Primärinfektion stattfand, und Charakterisierung des Virus. "Echtzeit"-Einzelschritt-RT-PCR-Methoden, bei denen Primer/Fluorogensondensysteme (rRT-PCR) eingesetzt werden, erlauben sogar eine noch schnellere und genauere Diagnose und somit den Nachweis von AI-Viren und die Bestimmung des Subtyps H5 oder H7 in klinischen Proben.

Bei den RT-PCR- und rRT-PCR-Systemen stellt sich das Problem, dass verschiedene Labore bislang verschiedene Systeme entwickelt haben, die zwar durchaus zulässig sind, die jedoch noch nicht validiert oder in verschiedenen Laboren an einer großen Zahl von Proben getestet worden sind. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor und bestimmte nationale Referenzlaboratorien haben sich im Rahmen eines von der Gemeinschaft finanzierten Projekts (EU AVIFLU) darum bemüht, ratifizierte Protokolle für konventionelle RT-PCR und rRT-PCR zu erstellen, die von anderen nationalen Referenzlaboratorien übernommen werden könnten. Wenn Testparameter wie Zyklus- und Anlaufzeiten von den Empfehlungen der spezifischen Protokolle abweichen, so muss ihre Eignung gemäß Kapitel I Nummer 6 dieses Diagnosehandbuchs nachgewiesen werden.

Die vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor angewandten Standardprotokolle für diese molekularen Tests und deren Evaluierung sind auf folgender Website zu finden:

http://www.defra.gov.uk/corporate/vla/science/science-viral-ai-reflab.htm

Kapitel VII
In-vivo-Pathogenitätstest und Ergebnisbewertung

Die Virulenz der aus Vögeln isolierten Influenza-A-Viren für Hühner muss anhand des intravenösen Pathogenitätstests beurteilt werden, der wie folgt zu erstellen ist:

  1. frische infizierte Allantois-Flüssigkeit mit einem HA-Titer > 1/16 (> 24 oder, als Reziprokwert ausgedrückt, > log2 4) der niedrigsten verfügbaren Passage, möglichst aus erster Isolierung ohne Selektion, 1:10 in steriler isotonischer Kochsalzlösung verdünnen;
  2. 0,1 ml verdünnten Virus intravenös in jeweils zehn 6 Wochen alte Hühner (spezifiziert pathogenfreie oder negativ auf Serumantikörper getestete Tiere) injizieren;
  3. die Tiere über einen Zeitraum von zehn Tagen in 24-Stunden-Abständen untersuchen; dabei jeweils wie folgt bewerten: normal (0), krank (1), schwerkrank (2) bzw. tot (3). Bei der Bewertung "krank" und "schwerkrank" handelt es sich um einen subjektiven klinischen Befund.

    In der Regel weisen "kranke" Vögel eines und "schwerkranke" mehr als eines der folgenden Symptome auf: Atembeschwerden, Depressionen, Diarrhö, Zyanose an bloßer Haut oder Kehllappen, Ödeme an Gesicht und/oder Kopf, Nervosität. Tote Vögel sind bei jeder der nach ihrem Tod noch vorzunehmenden täglichen Untersuchungen mit "3" zu bewerten.

    Sind Vögel zu krank für die Futter- oder Wasseraufnahme, müssen sie aus Gründen des Tierschutzes unter Verhinderung vermeidbaren Leids getötet und bei der nächsten Untersuchung als tot bewertet werden, da sie ohne menschliches Eingreifen innerhalb von 24 Stunden verenden würden. Dieser Ansatz wird von den Akkreditierungsbehörden gebilligt;

  4. der intravenöse Pathogenitätsindex gibt den Durchschnittswert je Tier und Prüfung über den Zeitraum von zehn Tagen an. Ein Index von 3,00 drückt aus, dass alle Vögel innerhalb von 24 Stunden verendet sind, und ein Index von 0,00 drückt aus, dass während des Untersuchungszeitraums von zehn Tagen kein Vogel ein klinisches Symptom zeigte.

Das nachstehende Beispiel beschreibt eine einfache Methode zur Protokollierung und Berechnung der Indizes:

Klinische Symptome Tag nach der Beimpfung Insgesamtbewertung
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Normal 10 2 0 0 0 0 0 0 0 0 12 x 0 = 0
Krank 0 4 2 0 0 0 0 0 0 0 6 x 1 = 6
Schwerkrank 0 2 2 2 0 0 0 0 0 0 6 x 2 = 12
Tot 0 2 6 8 10 10 10 10 10 10 76 x 3 = 228
                      Insgesamt = 246

Anmerkung:

10 Vögel 10 Tage lang untersucht = 100 Untersuchungen.

Index = Durchschnittswert je Tier und Prüfung = 246/100 = 2,46.

Jedes Influenza-A-Virus, gleich welchen Subtyps, mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 ist als HPAIVirus einzustufen.

Kapitel VIII
Serologische Untersuchung und Ergebnisbewertung

Das Influenza-A-Virus wird vorzugsweise anhand der Nukleoprotein- oder Matrix-Antigene nachgewiesen, die allen Influenza-A-Viren gemeinsam sind.

Dazu können Immundoppeldiffusions-Tests durchgeführt werden, die entweder konzentrierte Viruspräparate oder Extrakte von infizierter Chorioallantoismembran (CAM) voraussetzen.

Zur serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus werden vorzugsweise der Hämagglutinationstest (HA-Test) und der Hämagglutinationshemmungstest (HI-Test) eingesetzt.

Kapitel 2.7.12 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") des Internationalen Tierseuchenamtes enthält ausführliche Informationen über Labortechniken und die Ergebnisbewertung.

Die Standardprotokolle für die serologische Untersuchung und die Vorgehensweise des Gemeinschaftlichen Referenzlabors bei der Bewertung der Ergebnisse finden sich auf folgender Website:

http://www.defra.gov.uk/corporate/vla/science/science-viral-ai-reflab.htm

Kapitel IX
Überwachungssysteme in Verbindung mit der Impfung

1. Richtlinie 2005/94/EG und Diagnosehandbuch

Nach der Richtlinie 2005/94/EG Kapitel IX Abschnitte 2 und 3 (Diagnosehandbuch) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Notimpfungen und präventive Impfungen durchgeführt werden. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass eine DIVA-Strategie (Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren) angewandt wird.

Die Impfung muss darauf abzielen, die Infektion und eine anschließende Ausbreitung des Virus zwischen einzelnen Beständen zu verhindern. Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass durch Impfungen die Virenmenge, deren es für eine Infektion der Vögel bedarf, erhöht und die Menge der ausgeschiedenen Viren reduziert wird. Allerdings können geimpfte Vögel, obwohl sie keine klinischen Symptome mehr entwickeln, das Virus dennoch weiterverbreiten. Somit könnten sich HPAI-Viren des Subtyps H5 und H7 über einen gewissen Zeitraum unbemerkt innerhalb eines Bestands mit suboptimaler Immunität in der gleichen Weise verbreiten, wie dies bei NPAI-Viren in einem nicht geimpften Bestand der Fall ist. Aus diesem Grund muss es möglich sein, viruspositive geimpfte Bestände, die sich mit dem Feldvirus infiziert haben, zu identifizieren, damit andere Bekämpfungsmaßnahmen, zum Beispiel Keulung, ergriffen werden können.

2. Verwendung von Sentineltieren zur Überwachung der Infektion

Eine einfache Methode auf Bestandsebene ist die regelmäßige Überwachung nicht geimpfter Sentineltiere, die in jedem geimpften Bestand belassen werden, doch dieser Ansatz birgt einige praktische Probleme, so vor allem die Identifizierung der Sentineltiere in großen Beständen. Außerdem muss der Kontakt zwischen den Sentineltieren und den geimpften Vögeln gewährleistet sein.

3. DIVA-Laboruntersuchung zur Überwachung der Infektion

Alternativ oder zusätzlich können auch die geimpften Vögel selbst Expositionsversuchen in Form von DIVA-Laboruntersuchungen unterzogen werden. In den letzten Jahren wurden mehrere Testsysteme entwickelt, anhand deren auch der Grad der Gefährdung geimpfter Vögel festgestellt werden kann. Eine Methode, die sich als praktikabel erwiesen hat, ist die Verwendung eines Impfstoffs mit einem Virus, das denselben Hämagglutinin-Subtyp wie das betreffende Feldvirus, aber einen anderen Neuraminidase-Subtyp als dieses aufweist. Die Antikörper gegen die Neraminidase (N) des Feldvirus agieren als natürliche Infektionsmarker.

Das System wurde in Italien nach dem erneuten Auftreten des LPAI-H7N1-Virus im Jahr 2000 verwendet. Zur Ergänzung unmittelbarer Kontrollmaßnahmen wurde eine DIVA-Strategie umgesetzt, und zwar unter Verwendung eines Impfstoffs, der H7N3 enthielt, um so eine H7N1-Feldinfektion zu bekämpfen. Geimpfte und feldvirusexponierte Vögel wurden im Rahmen eines serologischen Tests differenziert, um spezifische Anti-N1-Antikörper nachzuweisen. Dieselbe Strategie wurde im Zeitraum 2002-2003 in Italien bei der Kontrolle der durch H7N3 ausgelösten LPAI eingesetzt, in diesem Fall mit einem H7N1-Impfstoff und einem serologischen Test zum Nachweis spezieller Antikörper gegen N3. In beiden Fällen konnte das Feldvirus durch Impfung bei gleichzeitiger Keulung im Rahmen dieser DIVA-Strategie ausgerottet werden.

Probleme stellen sich bei diesem System dann, wenn ein Feldvirus auftaucht, das dasselbe N-Antigen besitzt wie das vorhandene Feldvirus, jedoch zu einem anderen H-Subtyp als H5 oder H7 gehört, oder wenn Subtypen mit demselben N-Antigen bereits im Feld zirkulieren. Besonders Enten sind als Träger von mehr als einem Subtyp bekannt. Ferner musste ein geeigneter Test für die Routineüberwachung der Bestände im Hinblick auf Anti-Neuraminidase-Antikörper entwickelt werden. In Italien wurde ein serologischer "Ad-hoc"-Test entwickelt und eingesetzt, der auf einem indirekten Immunofluoreszenztest basiert, wobei als Antigen aus Baculovirus-Rekombinanten gewonnene N-Proteine verwendet wurden. Diese Methode könnte nach Entwicklung eines ELISA-Tests öfter und leichter angewandt werden.

Die Verwendung von Impfstoffen, die nur Ha enthalten - wie rekombinante Vektorimpfstoffe - ermöglicht klassische AGID-Tests oder ELISA-Tests, die auf Kerneiweiß, Nichtstrukturprotein oder Matrixproteinen basieren, zum Nachweis von Infektionen bei geimpften Vögeln.

Für inaktivierte Impfstoffe wurde ein Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Nichtstruktur-Virusproteine beschrieben, die nur während einer natürlichen Infektion entstehen. Ein solches System muss noch im Feld validiert werden, sein Nutzen ist jedoch dadurch eingeschränkt, dass jede natürliche Infektion eines Bestands mit einem Influenza-Virus unabhängig vom Subtyp zur Produktion von Antikörpern gegen das Nichtstrukturprotein führt.

Im Fall der Entwicklung schneller und empfindlicher Methoden zum Nachweis des Virus, insbesondere von automatisierbaren Methoden wie Echtzeit-RT-PCR, könnten diese für einfache, umfangreiche und regelmäßige Tests geimpfter Vögel auf die Präsenz eines Feldvirus genutzt werden. Der Nachweis von Erregern wird jedoch auf ein kurzes Zeitfenster in der akuten Infektionsphase beschränkt sein und lässt nicht den Schluss zu, dass ein Bestand in der Vergangenheit nicht mit dem Virus in Berührung gekommen ist. Dieser Ansatz eignet sich am besten dafür, geimpfte Vögel vor einer Verbringung zu testen und so die Abwesenheit einer aktiven Infektion nachzuweisen.

Mit dem gewählten System müssen so viele Proben getestet werden, dass eine Prävalenz einer Infektion mit dem AI-Virus von über 15 % mit einem Vertrauensniveau von 95 % ausgeschlossen werden kann.

Kapitel X
Strategien der AI-Diagnose

Gemäß Anhang IV der Richtlinie 2005/94/EG können die Entscheidungen über die Anwendung von Maßnahmen in bestimmten Gebieten oder Kontaktbetrieben inhaltlich und bezüglich der Strenge der Sanktionen je nach dem Ausmaß der Gefährdung sehr unterschiedlich ausfallen. Auch die erforderliche diagnostische Bestätigung des Seuchenausbruchs muss im Verhältnis zu den gegebenen Umständen, dem Ausmaß der Gefährdung und dem Risikograd stehen. Die Veterinärbehörden müssen bei ihren Entscheidungen bezüglich der Diagnosestrategie das Interesse an einer raschen Kontrolle und Ausrottung der Seuche gegen die Gefahr einer fehlerhaften Diagnose abwägen. Dabei sind viele Faktoren zu berücksichtigen, jedoch sind bestimmte Situationen vorhersehbar.

Seuchensituation Mögliches Problem Diagnostische Kriterien
Keine speziellen Anzeichen, kein offizieller Verdacht Isolierter Betrieb Durchführung eines Schnellnachweises auf der Grundlage von M-Gen-RT-PCR. Gegebenenfalls Differenzialdiagnose
Erster Ausbruchsverdacht Isolierter Betrieb Durchführung umfassender Diagnosetests, Virusisolierung und -charakterisierung
Erster Ausbruchsverdacht Betrieb in Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte Durchführung umfassender Diagnosetests, Virusisolierung und -charakterisierung,
    jedoch in erster Linie mit schnellen Nachweis- und Charakterisierungsmethoden, insbesondere den auf RT-PCR und Sequenzierung beruhenden Methoden1
Zweiter Ausbruchsverdacht und folgende Verdachtsfälle Isolierte Betriebe, die epidemiologisch mit einem primären Verdachtsfall in Zusammenhang stehen In erster Linie Anwendung schneller Nachweis- und Charakterisierungsmethoden, insbesondere von auf RT-PCR und Sequenzierung beruhenden Methoden1
Zweiter Ausbruchsverdacht und folgende Verdachtsfälle Betriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte oder mit vielen epidemiologischen Kontakten Anwendung schneller Nachweismethoden, mit denen sich die Präsenz des AI-Virus möglichst rasch nachweisen lässt1
Mehrere Verdachtsfälle oder schnelle Ausbreitung der Seuche (trotz Überwachung) Rasches Eingreifen, da sich die Seuche sonst unkontrolliert verbreiten kann Anwendung schneller Nachweismethoden, mit denen sich die Präsenz des AI-Virus möglichst rasch nachweisen lässt, oder Nachweis anhand klinischer Symptome1
1) Hierfür sind umfassende Probenahmen erforderlich. Die Proben sollten für eine spätere Beurteilung gelagert werden.

Kapitel XI
Diagnose einer Infektion mit AI-Viren bei Schweinen und anderen Säugetieren

1. AI bei Schweinen

Bei Schweinen kommt es leicht zu einer Infektion mit AI-Viren. Obgleich diese sich in den meisten Fällen nur eingeschränkt vermehren, besteht die Möglichkeit, dass infizierte Schweine die Seuche auf Geflügel und andere empfängliche Tiere übertragen. Bislang ist eine Übertragung von AI-Viren der Subtypen H5 und H7 durch Schweine jedoch nicht belegt.

Während des Ausbruchs im Jahr 2003 in den Niederlanden wurde festgestellt, dass H7N7-infizierte Schweine keine klinischen Symptome zeigten, die der H7N7-Infektion hätten zugeschrieben werden können. Darüber hinaus ist während des H5N1-Ausbruchs in Asien oder andernorts nichts über erkrankte Schweine bekannt geworden.

Ob Schweine infiziert sind, lässt sich deshalb nicht anhand der klinischen Symptome bestimmen, obgleich das klinische Erscheinungsbild durch eine Infektion von Schweinen mit anderen Influenzaviren aviären Ursprungs ausgelöst werden kann, wenn sich ein Virus dem Wirt angepasst hat. Die Diagnose von AI-Virus-Infektionen bei Schweinen entspricht im Wesentlichen der Diagnose bei Vögeln und beruht auf Virusisolierung, molekularen Techniken und dem Nachweis spezifischer Antikörper mit Hämagglutinationshemmungstests. Es gibt jedoch bestimmte Unterschiede, so dass keiner dieser Tests in vollem Umfang für die Verwendung bei Schweinen zur Bestätigung einer Infektion mit AI-Viren validiert ist.

2. Proben für die Virusisolierung

AI-Virus-Infektionen sind bei Schweinen in der Regel auf die Atemwege beschränkt, so dass für Proben Gewebe aus den Atemwegen entnommen und gegebenenfalls Oropharyngeal- oder Nasenabstriche gemacht werden müssen, am besten bei Schweinen, die Symptome der Seuche aufweisen. Diese Proben und Abstriche können für die Zwecke der Virusisolierung oder des molekularen Nachweises des Virus verarbeitet werden, und zwar unter Verwendung derselben Techniken, die oben für Probenahmen bei Vögeln beschrieben wurden. Bei der Verwendung von PCR-Techniken sind jedoch angemessene Kontrollen erforderlich, damit gewährleistet ist, dass die Amplifikation nicht durch Substanzen in den Proben von Schweinen gehemmt wird.

3. Beimpfung und Inkubation von Eiern

Zur Isolierung der Influenzaviren von Säugetieren in 9 bis 11 Tage alten embryonierten Hühnereiern wird normalerweise jedes Ei über die Allantoishöhlen in die Amnionhöhle beimpft. Bei Tests an Schweinen, die mit AI-Viren in Kontakt gekommen sind, ist jedoch zu beachten, dass in Fällen, in denen das Virus wenig Anpassungschancen hatte, eine Beimpfung der Allantoishöhlen wahrscheinlich ausreichen wird.

Entsprechend wird für die Isolierung von Säugetier-Influenza-A-Viren in der Regel eine Temperatur von 35 °C empfohlen, doch auch hier gilt bei schlecht an Schweine angepassten Viren, dass eine Temperatur von 37 °C die Virusisolierung nicht beeinträchtigt.

4. Test auf spezifische Antikörper in HI-Tests

Die empfindlichsten Methoden für die Feststellung einer AI-Virus-Infektion bei Schweinen dürften die Virusisolierung oder der molekulare Nachweis sein. Serologische Reaktionen bei Schweinen konnten jedoch auch in Fällen festgestellt werden, in denen kein Virus isoliert oder nachgewiesen wurde. Für HI-Tests mit Schweineseren müssen die in Kapitel VIII beschriebenen Tests für Geflügelseren abgewandelt werden.

Schweineseren sind bekannt für ihre Eigenschaft der nichtspezifischen Hemmung in HI-Tests. Damit es nicht dazu kommt, muss jede Serumprobe mit einem Rezeptor behandelt werden, der Enzyme zerstört (RDE). Es ist folgende Methode anzuwenden:

  1. 100 µl Schweine-Antiserum werden 400 µl RDE (vorbestimmte Arbeitsverdünnung) hinzugefügt und kräftig geschüttelt.
  2. Eine Stunde bei 37 °C inkubieren.
  3. Dann 30 Minuten bei 56 °C inkubieren.
  4. Proben mindestens 15 Minuten lang bei 4 °C abkühlen.
  5. 10 µl von 30 % (V/V packed cells) rote Blutzellen von Küken hinzufügen und kräftig schütteln.
  6. Über Nacht bei 4 °C inkubieren. Wenn die Proben am selben Tag noch verwendet werden müssen, können sie auch bei 37 °C eine Stunde lang inkubiert und fünf Minuten lang bei 300 g zentrifugiert werden.

Das behandelte Serum wird dann in HI-Tests verwendet, wie sie in Nummer [..] für Geflügelseren beschrieben wurden; die Anfangsverdünnung ist 1:10. Zur Beurteilung der Spezifität des HI-Tests für den zu verwendenden Virusstamm muss eine Reihe von Schweineseren mit bekanntem seronegativem Status in Bezug auf AI herangezogen werden (siehe Verwendung von aus einem Ausbruch gewonnenen Virusstämmen für serologische Untersuchungen, Kapitel VIII). Während des Ausbruchs in den Niederlanden im Jahr 2003 wurden im HI-Test mit unabhängig vom Ausbruch gesammelten Schweineseren bis zu 2,6 % nichtspezifische Reaktoren nachgewiesen.

5. Probenahmen bei Schweinen

Besonders in Betrieben, in denen Schweine und Geflügel entweder zusammen oder in getrennten Ställen gehalten werden, besteht die Gefahr, dass sich Schweine unmittelbar oder mittelbar durch den Kontakt mit Geflügel oder Geflügelerzeugnissen mit AI infizieren. Soll eine Infektion ausgeschlossen werden, so müssen gemäß dem in Kapitel IV Nummer 8.21 beschriebenen Verfahren Oropharyngeal- oder Nasenabstriche und Blutproben entnommen werden. Die Proben sind von Schweinen zu nehmen, die klinische Symptome der Seuche zeigen. Sind jedoch keine klinischen Symptome erkennbar, so können Proben nach dem Zufallsprinzip in allen Teilen des Stalls genommen werden. Sofern dies im Labor möglich ist, sind die Abstriche schnellen molekularen Tests und/oder einer Virusisolierung zu unterziehen. Die RT-PCR muss ordnungsgemäß validiert worden sein und für Influenza-A-Viren mindestens ebenso empfindlich sein wie eine Virusisolierung in Eiern.

Zwei bis vier Wochen nach der Keulung des mit AI infizierten Geflügels müssen mindestens 60 Blutproben von Schweinen genommen werden, und zwar so, dass wenigstens einige Proben aus Gruppen von Schweinen stammen, die unmittelbar Kontakt zueinander haben. Die Proben sind einem HI-Test mit Viren zu unterziehen, die aus einem Ausbruch bei Geflügel stammen. Proben aus der akuten und der Konvaleszenz-Phase sind gleichzeitig zu testen. Positive Proben können durch eine Virusneutralisierung und/oder Western-Blot-Analysen bestätigt werden.

Wird auch nur eine Probe positiv getestet, so sind alle Schweinehaltungsbetriebe, die sich innerhalb der Schutzzone befinden, einer epidemiologischen Untersuchung zu unterziehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gemischte Betriebe handelt oder nicht.

6. AI-Viren bei anderen Säugetieren als Schweinen

Auch andere für AI empfängliche Säugetiere als Schweine, darunter Katzen, müssen untersucht werden. Tests an Katzen zum Nachweis insbesondere von HPAI H5N1 sind wie folgt durchzuführen:

Erhebliche krankhafte Veränderungen infolge einer Virusvermehrung finden sich vor allem in Lunge und Leber, so dass Proben für virologische Untersuchungen vorzugsweise aus diesen Organen toter Tiere zu entnehmen sind. Bei lebenden Tieren werden für den Virusnachweis am besten Luftröhren-/Oropharyngealabstriche genommen. Zusätzlich können getrennt Kotabstriche gemacht werden.

Sollen Blutproben HI-Tests unterzogen werden, so ist eine 30-minütige Hitzebehandlung bei 56 °C erforderlich; eine RDE-Behandlung ist nicht nötig.

Kapitel XII
Mindestsicherheitsanforderungen an den Transport von Proben

1. Der Transport von Proben, die Erreger enthalten oder enthalten könnten, unterliegt strengen nationalen und internationalen Vorschriften, die stets einzuhalten sind. Virusisolate werden nicht als diagnostische Proben eingestuft, müssen aber gemäß den internationalen Normen verpackt werden.

Die Anweisungen in diesem Kapitel beziehen sich auf Lufttransporte, jedoch sind Proben, die auf dem Land- oder Seeweg transportiert werden, ähnlich zu verpacken.

2. Verpackung diagnostischer Proben für den Transport

Diagnostische Proben, die gemäß den IATA-Vorschriften transportiert werden, erhalten die UN-Identizierungsnummer 2814, 2900 oder 3373.

Bis der Empfänger das Paket erhält, haftet der Versender und nicht das Transportunternehmen.

3. Erstverpackung

  1. Das Primärgefäß muss wasserdicht sein. So sind z.B. Schraubverschlüsse mit Parafilm oder Klebeband oder Ähnlichem zu versiegeln.
  2. Mehrere Primärgefäße sind einzeln einzuwickeln, damit sie nicht zerbrechen.
  3. Bei der Bestimmung des Umfangs der zu versendenden diagnostischen Proben ist zu berücksichtigen, welches Transportmittel benutzt wird.
  4. Primärgefäße dürfen nicht mehr als 500 ml oder 500 g enthalten.

Der gesamte Inhalt des Primärgefäßes bildet die diagnostische Probe.

4. Zweitverpackung

  1. Der zweite Behälter muss so viel absorbierendes Material enthalten, dass im Fall einer Undichtigkeit oder Beschädigung der Inhalt sämtlicher Primärgefäße absorbiert werden kann.
  2. Die Zweitverpackung muss den IATA-Verpackungsvorschriften für diagnostische Proben entsprechen; dazu gehört auch die Durchführung der 1,2-Meter-Fallprüfung. Da die Vorschriften für die Verpackung ansteckungsgefährlicher Stoffe (IATA-Verpackungsanweisung 602) strenger sind als diejenigen für diagnostische Proben, können diese ebenfalls angewandt werden.
  3. Die Verpackung ansteckungsgefährlicher Stoffe muss die vorgeschriebene Kennzeichnung aufweisen (die Buchstaben "UN" müssen eingekreist sein), z.B.:

    "UN 4G/CLASS 6.2/99/GB/2450"

  4. Die Zweitverpackung muss wasserdicht sein. Die dazugehörigen Anweisungen des Herstellers der Verpackung oder sonstiger Berechtigter sind zu befolgen.
  5. Die kleinste äußere Gesamtabmessung der Zweitverpackung muss mindestens 100 mm betragen.
  6. Die Zweitverpackung muss groß genug sein, so dass Versandunterlagen wie z.B. ein Luftfrachtbrief beigefügt werden können.

5. Äußere Verpackung

  1. Die äußere Verpackung darf nicht mehr als 4 l oder 4 kg enthalten.
  2. Falls erforderlich, ist die Zweitverpackung in Trocken- oder Schmelzeis zu packen. Bei Verwendung von Trocken-eis muss die Verpackung das Entweichen von Kohlendioxid ermöglichen und gewährleisten, dass sich kein Druck aufbauen kann, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte. Bei Verwendung von Schmelzeis muss die Verpackung lecksicher sein.

    Jede Verpackung und der Luftfrachtbrief müssen wörtlich folgende Aufschrift tragen:

    "UN 3373 DIAGNOSTIC SPECIMEN
    PACKED IN COMPLIANCE WITH
    IATa PACKING INSTRUCTION 650"
  3. Eine detaillierte Auflistung des Inhalts muss zwischen der zweiten Verpackung und der Außenverpackung enthalten sein.
  4. Zum Schutz vor Feuchtigkeit ist die äußere Verpackung in einen verschlossenen Kunststoffbeutel zu packen.
  5. Der Versender braucht keine Erklärung über gefährliche Güter abzugeben.

Kapitel XIII
Versendung von Viren und Proben an das Gemeinschaftliche Referenzlabor

1. Die Proben, die an das Gemeinschaftliche Referenzlabor geschickt werden, müssen den Empfehlungen für den Transport gefährlicher Erreger innerhalb der Gemeinschaft und den geltenden Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich entsprechen.

Die Anweisungen in diesem Kapitel sind zu befolgen.

2. Versendung von Viren oder sonstigem Material an das Gemeinschaftliche Referenzlabor

  1. Jegliches Material muss unter Beachtung der Anweisungen in diesem Kapitel verpackt werden.
  2. Die Außenverpackung ist wie folgt zu kennzeichnen:

    "ANIMAL PATHOGEN - PACKAGE ONLY TO BE OPENED AT THE AVIAN VIROLOGY SECTION, VLA, WEYBRIDGE. IMPORTATION AUTHORISED BY LICENCE NUMBER ...*... ISSUED UNDER THE IMPORTATION OF ANIMAL PATHOGENS ORDER."

  3. Es ist eine der folgenden Lizenznummern einzufügen:
    1. für AI-Viren: "AHZ/2232/2002/5*"
    2. für Gewebe und sonstiges Material: "AHZ/2074C/2004/3*"

    Da sich die Lizenznummer gelegentlich ändert, müssen sich die Labore, die Proben versenden, vor der Versendung vergewissern, dass sie die richtigen Nummern verwenden.

  4. Die Sendung ist an folgende Anschrift zu adressieren:

    Avian Virology
    VLa Weybridge
    New Haw, Addlestone
    Surrey KT15 3NB
    United Kingdom

  5. Der Sendung ist ein Schreiben beizufügen, das möglichst umfassende Angaben zu den Isolaten enthält, wie z.B. Spezies und Alter, Gebiet/Land der Isolierung, Anamnese.
  6. Die Sendungen sind per Luftpost oder Luftfracht zu verschicken.

Werden Sendungen per Luftfracht verschickt, so ist die Nummer des Luftfrachtbriefs dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor vor Eintreffen des Materials per Fax, Telefon oder E-Mail mitzuteilen.

Sendungen, die per Luftfracht verschickt werden, müssen eindeutig wie folgt gekennzeichnet sein: "CARE OF TRANSGLOBAL" zur Gewährleistung einer raschen Abfertigung am Flughafen. Ansprechpartner im Gemeinschaftlichen Referenzlabor

Ian H. Brown, Direktor des Referenzlabors
Durchwahl Tel.: (44-1932) 35 73 39
Durchwahl Fax: (44-1932) 35 72 39
E-Mail: i.h.brown@vla.defra.gsi.gov.uk

Ruth Manvell, Leiterin des Referenzlabors
Durchwahl Tel.: (44-1932) 35 77 36 oder (44-1932) 35 77 08
Durchwahl Fax: (44-1932) 35 78 56
E-Mail: r.manvell@vla.defra.gsi.gov.uk

Kapitel XIV
Mindestsicherheitsanforderungen an AI-Diagnoselabore

1. Die Sicherheitsanforderungen an Diagnoselabore, in denen mit AI-Viren gearbeitet wird, dienen sowohl der Eindämmung der von den Viren ausgehenden Gefahr für die Tiergesundheit als auch dem Schutz derjenigen, die im Labor (und außerhalb) arbeiten, vor einem Zoonoserisiko.

In der Gemeinschaft finden sich die Mindestsicherheitsanforderungen in mehreren Richtlinien. Operationelle Aspekte sind in entsprechenden Europäischen Normen (EN) geregelt. Für die Diagnosetätigkeit von Laboren gibt es weitere Regelungen (EN), z.B. zur guten Laborpraxis.

2. Für Labore relevante Gemeinschaftsrichtlinien

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1)

Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 374 vom 31.12.1990 S. 1)

Wird bei der Diagnose auf die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) und das Klonen von PCR-Produkten in ein bakterielles Plasmid zurückgegriffen, das z.B. für die Zwecke der DNA-Sequenzierung vermehrt wird, so sind außer den beiden vorgenannten Richtlinien auch noch die folgende Richtlinie und Europäische Normen (EN) anwendbar:

Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117 vom 08.05.1990 S. 1)

3. Neben den Gemeinschaftsrichtlinien sind folgende Europäische Normen (EN) zu beachten:

EN 12128 Biotechnik. Laboratorien für Forschung, Entwicklung und Analyse - Sicherheitsstufen mikrobiologischer Laboratorien, Gefahrenbereich, Räumlichkeiten und technische Sicherheitsanforderungen

EN 12738 Biotechnik. Laboratorien für Forschung, Entwicklung und Analyse - Leitfaden für die Einschließung von Tieren, die im Rahmen von Experimenten mit Mikroorganismen beimpft werden

EN 12740 Biotechnik. Laboratorien für Forschung, Entwicklung und Analyse - Leitfaden für die Behandlung, Inaktivierung und Prüfung von Abfällen

EN 12741 Biotechnik. Laboratorien für Forschung, Entwicklung und Analyse - Leitfaden für biotechnologische Laborpraxis

Für Betrieb und Management eines Laboratoriums gelten die folgenden Bedingungen:

4. Anforderungen an Laboratorien (Einschlussgrade 1 bis 4)

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000 S. 21), Richtlinie 90/219/EWG und Europäischen Normen EN 12128, EN 12740, EN 12741.

Einschließungsmaßnahmen Einschlussgrad
1 2 3 4
Laborbereich: Abschirmung Nein Ja Ja Ja
Trennung der Labore durch Türen Nein Ja Ja Ja
Vorhandensein eines Fensters, durch das die im Raum befindlichen
Personen beobachtet werden können
Fakultativ Fakultativ Fakultativ Ja
Das Personal muss sich die Hände waschen können Ja Ja Ja Ja
Vorhandensein von Desinfektionsein richtungen (Hände) Fakultativ Ja Ja Ja
Eingeschränkter Zugang Nein Ja Ja Ja
Konkrete Maßnahmen zur
Aerosolkontrolle
Nein Ja
Minimierung
Ja
Verhinderung
Ja
Verhinderung
Symbol für Biogefährdung Nein Ja Ja Ja
Dusche Nein Nein Fakultativ Ja
Augenspülung Ja Ja Ja Ja
Laboratorium: Abdichtung zwecks Begasung möglich Nein Nein Ja Ja
Gegenüber Wasser, Säuren, Laugen, Lösungs-, Desinfektions- und
Dekontaminationsmitteln resistente und leicht zu reinigende Oberflächen
Ja (Arbeitsbank) Ja (Arbeitsbank) Ja (Arbeitsbank, Boden) Ja (Arbeitsbank, Boden)
Zugang zum Labor über eine Luftschleuse Nein Nein Fakultativ Ja
Unterdruck im Vergleich zur unmittelbaren Umgebung Nein Nein Fakultativ Ja
Zuluft und Abluft zum Labor sollten HEPA-gefiltert werden Nein Nein Ja (Abluft) Ja
Autoklav Innerhalb der Anlage Innerhalb des Gebäudes Innerhalb des Laborbereichs Innerhalb des Labors, beidseitiger Zugriff


Einschließungsmaßnahmen Einschlussgrad
1 2 3 4
Schutzkleidung Geeignete Schutzkleidung Geeignete Schutzkleidung Geeignete Schutzkleidung (Schuhe fakultativ) Vollständiger Kleidungswechsel
Handschuhe Nein Fakultativ Ja Ja
Wirksame Überwachung von Überträgern (z.B. von Nagetieren und Insekten) Fakultativ Ja Ja Ja
Sichere Aufbewahrung biologischer Arbeitsstoffe Ja Ja Ja Ja
Ausrüstung muss im Labor verbleiben Nein Nein Empfohlen Ja

Es gibt noch weitere Europäische Normen, die sich auf die Leitung und Organisation von Laboratorien beziehen.

Es gibt weitere nationale und internationale Regelungen und Empfehlungen, die zu beachten sind. Die WHO hat auf ihrer Website ein eigenes Handbuch zur Sicherheit von Laboratorien veröffentlicht:

http://www.who.int/csr/resources/publications/biosafety/WHO_CDS_CSR_LYO_2004_11/en/

5. Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Tiergesundheit

Die Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten müssen Vorschriften für die Einschließung von AI-Viren (besonders HPAI, doch auch alle sonstigen AI-Viren der Subtypen H5 und H7) erlassen. Einige Empfehlungen dazu finden sich in Kapitel 1.4.5 des Gesundheitskodex für Landtiere 2005 des Internationalen Tierseuchenamts (OIE). HPAI gilt als Erreger der OIE-Sicherheitsstufe 4.

Regelungen in Bezug auf den Umgang mit AI-Viren werden jedoch von den Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten erlassen.

Die Mindestsicherheitsanforderungen des Gemeinschaftlichen Referenzlabors, die sich aus den nationalen Vorschriften des Vereinigten Königreichs ergeben, sind auf folgender Website nachzulesen:

http://www.defra.gov.uk/corporate/vla/science/science-viral-ai-reflab.htm

6. Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die menschliche Gesundheit

Bei der Arbeit mit AI-Viren in Laboratorien ist stets zu beachten, dass diese Viren zumindest potenziell humanpathogene Erreger sind. Der Laborbetrieb muss also so organisiert sein, dass sich das Laborpersonal nicht infizieren kann und dass keine Viren aus dem Labor entweichen können.

Leitlinien für den Umgang mit Proben, bei denen der Verdacht besteht, dass sie AI-A-Viren enthalten, finden sich auf der Website der Weltgesundheitsorganisation (WHO):

http://www.who.int/csr/disease/avian_influenza/guidelines/handlingspecimens/en/

ENDE

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