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Regelwerk, EU 2006, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Entscheidung 2006/402/EG der Kommission vom 9. Februar 2006 über einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 162 vom 14.06.2006 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erstellt die Kommission einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft.

(2) Der Arbeitsplan sollte eine Strategie zur Entwicklung des Systems enthalten, mit Zielen im Hinblick auf Umweltverbesserungen und Marktdurchdringung, einer nicht erschöpfenden Liste von Produktgruppen, die für Maßnahmen der Gemeinschaft als vorrangig angesehen werden, und Plänen für die Koordinierung und die Zusammenarbeit in Bezug auf das gemeinschaftliche System und andere Systeme zur Vergabe von Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten.

(3) Ferner sollte der Arbeitsplan Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie vorsehen und die geplante Finanzierung des Systems einschließen.

(4) Der überarbeitete Arbeitsplan sollte sich auf die bei der Umsetzung des ersten Umweltzeichen-Arbeitsplans der Gemeinschaft 2 gemachten Erfahrungen stützen.

(5) Er sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang beigefügte überarbeitete Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 wird angenommen.

Artikel 2

Vor dem 31. Dezember 2007 wird eine Überprüfung des Arbeitsplans eingeleitet.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Februar 2006.

.

  Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft Anhang

Hintergrund

Das 1992 eingeführte gemeinschaftliche Umweltzeichen sollte die Unternehmen dazu anregen, Güter und Dienstleistungen zu entwickeln, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben, und die Verbraucher besser über diese Umweltauswirkungen informieren.

Das Umweltzeichen der Gemeinschaft ist Teil einer umfassenderen Strategie, mit der eine nachhaltige Produktion und umweltschonende Verbrauchsmuster gefördert werden sollen. Dieses Ziel kann - wie im sechsten Umweltaktionsprogramm festgestellt - im Rahmen einer integrierten, am Lebenszyklus orientierten Produktpolitik erreicht werden. Die wichtigsten Ziele sind ein hohes Schutzniveau und die Unterbrechung der Korrelation zwischen Umweltbelastung und Wirtschaftswachstum, was der Lissabonner EU-Strategie der wirtschaftlichen und sozialen Erneuerung (2000) 1 sowie der Strategie für eine nachhaltige Entwicklung (Göteborg, 2001) 2 entspricht.

In der Mitteilung zur integrierten Produktpolitik 3 (IPP) wird weiter eine neue Strategie zur Stärkung und Neuorientierung produktbezogener umweltpolitischer Maßnahmen und zur Entwicklung eines Marktes für umweltfreundlichere Produkte vorgeschlagen. Das Umweltzeichen der Gemeinschaft ist ein Instrument zur Erreichung dieser Ziele. Im Rahmen des Umweltzeichen-Systems liegen umfassendes Wissen und Know-how über das Denken in Lebenszyklen vor, diese Kenntnisse sollten den interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden, die an der Weiterentwicklung des Konzepts der integrierten Produktpolitik arbeiten.

Vor dem Hintergrund der Umstellung auf umweltschonende Verbrauchsmuster und eine nachhaltige Produktion eröffnen die neuen Richtlinien über die Auftragsvergabe 4, durch die Umwelterwägungen in das öffentliche Auftragswesen integriert werden, sowie das kürzlich veröffentlichte Handbuch für eine umweltgerechtere öffentliche Beschaffung neue Möglichkeiten für das Umweltzeichen der Gemeinschaft. Öffentliche Auftraggeber verlangen in ihren Ausschreibungen nicht unbedingt ausdrücklich Güter und Dienstleistungen mit dem Umweltzeichen der Gemeinschaft. Mit den neuen Richtlinien wird jedoch nun die Möglichkeit gegeben, die Kriterien des Systems oder gleichwertige Kriterien bei der Festlegung leistungsbezogener bzw. funktioneller Umweltanforderungen zu verwenden. Dies sollte die Behörden ermutigen, die politische Entscheidung für eine umweltfreundlichere Beschaffungspolitik zu treffen und das Umweltzeichen der Gemeinschaft und dessen Kriterien oder gleichwertige Systeme zu verwenden, die umfassende Produktinformationen liefern.

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