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Regelwerk, EU 2005, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2005 S. 1)



zum Übereinkommen

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen einzugehen.

(2) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

(3) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände 2 unterzeichnet (im Folgenden "UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände" genannt).

(4) Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik wurde auf der 7. Tagung der Multilateral High Level Conference (MHLC) am 5. September 2000 in Honolulu zu Unterzeichnung aufgelegt.

(5) Gemäß Artikel 35 des Übereinkommens kann die Gemeinschaft dem Übereinkommen beitreten.

(6) Ziel des Übereinkommens ist, durch wirksame Bewirtschaftungsmaßnahmen die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und dem UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände sicherzustellen.

(7) Fischer der Gemeinschaft fischen im Geltungsbereich des Übereinkommens. Deshalb liegt es im Interesse der Gemeinschaft, Mitglied der regionalen Fischereiorganisation zu werden, die mit diesem Übereinkommen gemäß dem internationalen Seerecht errichtet werden soll. Die Gemeinschaft sollte deshalb dem Übereinkommen beitreten

- beschliesst:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im Westlichen und Mittleren Pazifik wird genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 35 des Übereinkommens bei der Regierung von Neuseeland zu hinterlegen.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Anhang *

Wortlaut des Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weitwandernder Fischbestände im westlichen und mitleren Pazifik

Übereinkommen

__________________________

1) Zustimmung vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. L 189 vom 03.07.1998 S. 16.

*) Die englische Fassung ist der einzig verbindliche Wortlaut.


ENDE

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