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Regelwerk, EU 2004, Energienutzung EU, Bund

Entscheidung 2004/294/EG des Rates vom 8. März 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie sind, das Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder diesem beizutreten

(ABl. Nr. L 97 vom 01.04.2004 S. 53)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, geändert durch das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 und durch das Protokoll vom 16. November 1982 (nachstehend " Pariser Übereinkommen" genannt), wurde zur Verbesserung der Entschädigung von Opfern nuklearer Unfälle ausgehandelt. Es sieht die Erhöhung der Haftungsgrenze und die Ausweitung der nuklearen Haftungsregelung auf Umweltschäden vor.

(2) Im Einklang mit den Verhandlungsdirektiven des Rates vom 13. September 2002 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen ausgehandelt. Die Verhandlungsdirektiven des Rates sahen jedoch nicht die Aushandlung einer Klausel vor, die den Beitritt der Gemeinschaft zum Protokoll erlauben würde.

(3) Das Protokoll wurde endgültig von den Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens angenommen. Der Wortlaut des Protokolls entspricht den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven.

(4) Die Zuständigkeit der Gemeinschaft bei der Änderung des Artikels 13 des Pariser Übereinkommens ist ausschließlich, soweit diese Änderung die mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 2 aufgestellten Regelungen berührt. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit für die durch das Protokoll erfassten Themenbereiche, von denen das Gemeinschaftsrecht nicht berührt wird. Angesichts des Gegenstands und des Ziels des Änderungsprotokolls kann die Annahme der Bestimmungen des Protokolls, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, nicht von den Bestimmungen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, getrennt werden.

(5) Das Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen ist von besonderer Bedeutung für die Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, denn es erlaubt die Verbesserung der Entschädigungsregelung bei nuklearen Unfällen.

(6) Das Protokoll 3 wurde gemäss dem Beschluss 2003/ 882/EG des Rates am 12. Februar 2004 von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, unter Abschlussvorbehalt im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(7) Das Pariser Übereinkommen und dessen Änderungsprotokoll stehen nicht der Beteiligung regionaler Organisationen offen. Aus diesem Grund ist die Gemeinschaft nicht in der Lage, das Protokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder diesem beizutreten. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, dass die Mitgliedstaaten in einem besonderen Ausnahmefall das Protokoll im Interesse der Gemeinschaft ratifizieren oder diesem beitreten.

(8) Drei Mitgliedstaaten, nämlich Irland, Luxemburg und Österreich sind jedoch nicht Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens. In Anbetracht der Tatsache, dass das Protokoll das Pariser Übereinkommen ändert, dass die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 den Mitgliedstaaten, die durch dieses Übereinkommen gebunden sind, ermöglicht, weiterhin dessen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit anzuwenden, und dass das Protokoll die Vorschriften dieses Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit nicht grundlegend ändert, ist es sachlich gerechtfertigt, dass diese Entscheidung nur an diejenigen Mitgliedstaaten gerichtet ist, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind. Somit werden sich Irland, Luxemburg und Österreich weiterhin auf die Gemeinschaftsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 stützen, und diese in dem Bereich zur Anwendung bringen, der unter das Pariser Übereinkommen und das Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens fällt.

(9) Daher sollten die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, das Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen

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