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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - Futtermittel

Empfehlung 2004/163/EG der Kommission vom 17. Februar 2004 zu dem koordinierten Kontrollprogramm für das Jahr 2004 im Bereich der Futtermittel nach der Richtlinie 95/53/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 70)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 95/53/EG hat die Kommission einen zusammenfassenden Gesamtbericht über Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Kontrollen vorzulegen. Dieser Bericht liefert Daten über amtliche Kontrollen, denen die Informationen der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Kontrollprogramme für das Jahr 2002 zugrunde liegen.

(2) Im Jahr 2003 haben die Mitgliedstaaten bestimmte Fragen ermittelt, zu denen im Jahr 2004 ein koordiniertes Kontrollprogramm durchgeführt werden sollte.

(3) Zwar legt die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 2 Höchstwerte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln fest, doch gibt es keine Gemeinschaftsvorschriften für andere Mykotoxine wie Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine. Die Beschaffung von Informationen über das Vorhandensein dieser Mykotoxine anhand von Stichproben könnte nützliche Hinweise für eine Beurteilung der Situation mit Blick auf die Weiterentwicklung der Gesetzgebung liefern. Hinzu kommt, dass bestimmte Futtermittelausgangsstoffe wie Getreide und Ölsaaten aufgrund der Ernte-, Lager- und Transportbedingungen für eine Mykotoxinkontamination besonders anfällig sind. Da die Mykotoxinkonzentration von Jahr zu Jahr schwankt, empfiehlt es sich, Daten aus aufeinander folgenden Jahren zu allen genannten Mykotoxinen zu sammeln.

(4) Frühere Kontrollen auf Antibiotika und Kokzidiostatika in bestimmten Futtermitteln, wo diese Substanzen nicht zugelassen sind, deuten darauf hin, dass solche Verstöße nach wie vor vorkommen. Die Häufigkeit solcher Befunde und die Sensitivität dieses Fragenkomplexes rechtfertigen die Fortführung der Kontrollen.

(5) Es ist wichtig dafür zu sorgen, dass die Beschränkungen bei der Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs in Futtermitteln nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wirksam durchgesetzt werden.

(6) Die aufgetretene Kontamination der Futter- und Lebensmittelkette mit Medroxyprogesteronacetat (MPA) hat den Stellenwert der Auswahl der Lieferungen bei der Sicherheit von Futtermitteln unterstrichen. Einige FuttermittelInhaltsstoffe sind Nebenerzeugnisse der Nahrungsmittelindustrien oder anderer Industrien oder der Mineralgewinnung. Die Quelle der Ausgangsstoffe industriellen Ursprungs und die hierbei angewandten Verarbeitungsverfahren spielen unter Umständen für die Sicherheit der Erzeugnisse eine entscheidende Rolle. Die zuständigen Behörden sollten daher bei ihren Kontrollen diesen Aspekt besonders prüfen.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- empfiehlt:

1. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten während des Jahres 2004 ein koordiniertes Programm zur Überwachung folgender Kriterien durchführen:

  1. Konzentration der Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol und Fumonisine) in Futtermitteln unter Angabe der Analysemethoden. Zur Probenahme sollten sowohl Zufallsstichproben als auch gezielte Probenahmen herangezogen werden. Bei der gezielten Probenahme sollten Ausgangsstoffe herangezogen werden, bei denen vermutet wird, dass sie höhere Mykotoxinkonzentrationen enthalten, z.B. Getreidekörner, Ölsaaten, Ölfrüchte, ihre Produkte und Nebenprodukte sowie Ausgangsstoffe mit langer Lagerzeit oder großen Transportstrecken im Seeverkehr. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang I gemeldet werden;
  2. bestimmte Arzneimittel - ob als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten und kategorien zugelassen oder nicht - in nichtmedizinischen Vormischungen und Mischfuttermitteln, wo diese Arzneimittel nicht zugelassen sind. Die Kontrollen sollten sich auf Arzneimittel in Vormischungen und Mischfuttermitteln konzentrieren, falls nach Ansicht der zuständigen Behörde die Möglichkeit von Unregelmäßigkeiten besonders groß ist. Die Ergebnisse sollten anhand des Musters in Anhang II gemeldet werden;
  3. Einhaltung von Beschränkungen bei der Erzeugung und Verwendung von Ausgangsstoffen tierischen Ursprungs gemäß Anhang III;
  4. von Herstellern von Mischfuttermitteln angewandte Verfahren zur Auswahl und Bewertung der Lieferungen von Ausgangsstoffen industrieller Herkunft und zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit dieser Stoffe gemäß Anhang IV.

2. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnis des koordinierten Kontrollprogramms gemäß Punkt 1 in ein separates Kapitel des Jahresberichts über die Kontrolltätigkeit aufnehmen, der nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 95/53/EG gemäß der neuesten Fassung des einheitlichen Berichterstattungsmusters vor dem 1. April 2005 vorzulegen ist.

Brüssel, den 17. Februar 2004

.

Konzentration bestimmter Mykotoxine (Aflatoxin B1, Ochratoxin A, Zearalenon, Desoxynivalenol, Fumonisine) in Futtermitteln  Anhang I

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