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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen

Vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 48 vom 17.12.2019 S. 2510)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltauditgesetzes

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "sicherzustellen," die Wörter "auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, und" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Entwicklung" die Wörter "und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung" eingefügt.

3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "(Ausgabe 12/2011)" die Wörter "und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018)" eingefügt.

4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes" durch die Wörter "Gesellschafter, der Partner, der Mitglieder des Vorstandes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "persönlich haftende Gesellschafter, Partner, Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer" ersetzt.

5. In § 15 Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "Die Absätze 4, 6 und 7 gelten" durch die Wörter "Dieser Paragraf gilt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "genehmigt" die Wörter "oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart" eingefügt.

2. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:

" § 21c Öffentlichrechtlicher Vertrag

Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden."

3. In § 9g Absatz 4, § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 23d in der Überschrift sowie Satz 1, § 46 Absatz 3 Nummer 2 und § 57b Absatz 2 Satz 7 werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Standortauswahlgesetzes

Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 32 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Gegen Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 21c des Atomgesetzes gilt für Umlagen nach § 28 entsprechend."

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, der Überschrift zu § 4 und Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 1, 4 und 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 13 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4, § 18 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "kerntechnische Entsorgungssicherheit" durch die Wörter "die Sicherheit der nuklearen Entsorgung" ersetzt.

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