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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus

Vom 13. Mai 2019
(BGBl. I Nr. 19 vom 16.05.2019 S. 706; 21.12.2020 S. 3138 20; 16.07.2021 S. 3026 21)



DIP-ID: 19-2403005 (Erläuterung/Begründung)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 20
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12d werden nach dem Wort "Übertragungsnetzbetreiber" die Wörter "und Monitoring durch die Regulierungsbehörde" eingefügt.

b) In der Angabe zu § 13a werden die Wörter "Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung" durch die Wörter "Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich" ersetzt.

c) In der Angabe zu § 43f werden die Wörter "Unwesentliche Änderungen" durch die Wörter "Änderungen im Anzeigeverfahren" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 43h werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 43i Überwachung

§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen

§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten".

e) Nach der Angabe zu § 44b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns".

f) In der Angabe zu § 54a wird die Angabe "Nr. 994/2010" durch die Angabe "2017/1938" ersetzt.

2. Nach § 3 Nummer 24c wird folgende Nummer 24d eingefügt:

"24d. landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,".

3. 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können."

bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Die Verpflichtung gilt auch" durch die Wörter "Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "die §§ 11, 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter " § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.

4. Nach § 12 Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b und 3c eingefügt:

"(3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die Regulierungsbehörde,

  1. zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll,
  2. ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten sollen,
  3. ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des Berichts zu beteiligen sind,
  4. zu welchen Themen berichtet werden soll und
  5. ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und Pilotprojekte umfassen.

(3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.

6. § 12b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.

bb) In Satz 4 Nummer 7 werden nach den Wörtern "Weitertransport des auf See erzeugten Stroms" die Wörter "oder für eine Anbindung von Testfeldern im Sinne des § 3 Nummer 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Testfeld-Anbindungsleitungen)" eingefügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Elektrizitätsverteilernetzen" durch das Wort "Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt und werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Übertragungsnetzen" die Wörter "mit Regelzonenverantwortung" eingefügt.

7. § 12c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Übertragungsnetzbetreiber" durch die Wörter "Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung" ersetzt.

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