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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Vom 31. Oktober 2014
(BGBl. I Nr. 49 vom 05.11.2014 S. 1656)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
( Begründung)

Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 vor Buchstabe a werden die Wörter "den Nachweis" durch die Wörter "die Nachweisführung" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "die Befugnisse der" durch die Wörter "Vorgaben für die Nachweisführung durch die "sowie die Wörter "für die" durch die Wörter "sowie deren" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. EMAS-Registrierungsstelle:
die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.
"5. eine EMAS-Registrierungsstelle:
die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,"

b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 10 angefügt:

"6. der Energieverbrauch: die Menge der eingesetzten Energie und der eingesetzten Energieträger,

7. der Gesamtenergieverbrauch: die gesamte Menge der Energie und der Energieträger, die in dem Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung in einem bestimmten Zeitraum bezieht, eingesetzt worden sind,

8. ein Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne des § 2 Nummer 4 des Stromsteuergesetzes,

9. ein Nachweis: eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden gemäß § 4 Absatz 6 oder § 5 Absatz 5,

10. ein Testat: ein Zertifikat nach der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ein Bericht zum Überwachungsaudit, ein EMAS-Eintragungs- oder EMAS-Verlängerungsbescheid oder eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "für den Nachweis des Betriebs" durch die Wörter "für die Nachweisführung über den Betrieb" ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit
  1. einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsbescheinigung, die belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde, oder
  2. einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde.
"2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde."

b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wörter "für den Nachweis des Betriebs" durch die Wörter "für die Nachweisführung über den Betrieb" ersetzt und die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf Grundlage einer
  1. frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde, oder
  2. einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsaudit-Bescheinigung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde.

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