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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung

Vom 1. August 2014
(BGBl. I Nr. 37 vom 04.08.2014 S. 1318)



Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "40 bis 43" durch die Wörter "63 bis 67 und § 103" ersetzt.

2. In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach der Nummer 1" durch die Wörter "nach den Nummern 1 bis 3" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

" § 4 Übergangsregelung

Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde."

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage
Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge nach den §§ 41, 42 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde. Keine Gebühr wird in dem Umfang erhoben, in dem nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder § 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage nicht begrenzt wird. 65 Euro je Gigawattstunde
2. Gebühr für die Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, soweit nicht die Umschreibung infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird. entsprechende Anwendung der Nummer 1, jedoch höchstens 250 Euro
"Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
1.1 Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil 800 Euro
1.2 Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom- verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt
105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt
2. Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
2.1 Gebühr je Schienenbahn 500 Euro
2.2 Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde

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