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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I vom 14.12.2010 S. 1946)



Auf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Windenergie" die Wörter "und aus solarer Strahlungsenergie" eingefügt.

2. In § 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Einnahmen aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorgesehenen Zinssatz übersteigt."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Übergangsregelung " § 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) In besonderen Ausnahmefällen kann der Übertragungsnetzbetreiber von der Verpflichtung, die vollständige in der Vortagesprognose vorhergesagte Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem vortägigen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern, abweichen. Besondere Ausnahmefälle im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Stunden des folgenden Tages, in denen auf Basis der zum Zeitpunkt der regelmäßigen Erstellung der Vortagesprognose vorhandenen Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich an den Strombörsen erheblich negative Preise ergeben, die eine unverhältnismäßige Verringerung der Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus oder eine unzumutbare Belastung der Liquidität des vermarktungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers befürch ten lassen. Die Annahme erheblich negativer Preise im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere gerechtfertigt, wenn
  1. die Einspeisung der nach den §§ 29 bis 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Anlagen voraussichtlich mehr als 60 Prozent der gesamten in Deutschland installierten Leistung dieser Anlagen betragen wird und gleichzeitig
  2. aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Last in diesen Stunden unter 60 Prozent der bundesweiten zeitgleichen Jahreshöchstlast des Jahres 2009 betragen wird.

Besondere Ausnahmefälle im Sinne von Satz 1 sind auch diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Falle von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht. Besondere Ausnahmefälle sind vom 1. Juli 2010 bis zum Abschluss des Jahres 2010 auf maximal 100 Stunden je Übertragungsnetzbetreiber beschränkt. Der Übertragungsnetzbetreiber hat Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch machen will, unverzüglich der Bundesnetzagentur anzuzeigen

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse abzugeben. Die Preislimits müssen in unregelmäßiger Folge und Höhe gewechselt werden. Das erste Preislimit und der Rahmen, innerhalb dessen sich die wechselnden Preislimits bewegen dürfen, sind der Bundesnetzagentur einschließlich der Mechanismen, mittels derer innerhalb des Rahmens konkrete Preislimits bestimmt werden, vorab anzuzeigen. Die Preislimits, der Rahmen und die Mechanismen sind vertraulich zu behandeln.

"(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann für diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Fall von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der Verpflichtung abweichen, die vollständige in der Vortagesprognose vorhergesagte Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem vortägigen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch macht, unverzüglich anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse abzugeben. Die zu veräußernde Strommenge ist in zehn gleich große Tranchen aufzuteilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit anzubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens -350 Euro je Megawattstunde und höchstens -150 Euro je Megawattstunde liegen. Jeder Betrag in Schritten von je einem Euro innerhalb dieses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die Preislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1 neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu behandeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion am vortägigen Spotmarkt auf seiner Internetseite Folgendes bekannt zu geben:

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