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Regelwerk, Regelwerk, Energie

4. WindSeeV - Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung
Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Vom 20. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 52 vom 22.02.2024)
Gl.-Nr.: : 754-29-6


Auf Grund des § 15 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 1 bis 4 und 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von denen § 12 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) eingefügt und § 12 Absatz 5 Satz 1, 3, 4, 5 Nummer 1 und Satz 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb, cc und dd des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden sind, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Gegenstand der Verordnung

Für die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 1, der am 20. Januar 2023 auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung

  1. die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,
  2. nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist,
  3. Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und
  4. die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt.

Teil 2
Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben

Kapitel 1
Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

§ 2 Feststellung der Eignung

Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-9.1, N.9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

§ 3 Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Kapitel 2
Vorgaben für das spätere Vorhaben

Abschnitt 1
Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2

§ 4 Ausschlusszonen

(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°24,3767"N, 005°37,1008"E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 100 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°27,7722"N, 005°40,4030"E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(3) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°31.6334"N, 005°47.3732"E WGS84 und das dazugehörige Trümmerfeld ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um die Schwerpunktkoordinate 54°31.6523"N, 005°47.3679"E WGS84 einzuhalten.

Abschnitt 2
Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3

§ 5 Ausschlusszone

Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555"N, 005°50.2961"E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

Teil 3
Feststellung der zu installierenden Leistung

§ 6 Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2.000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2.000 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1.500 Megawatt.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_____
1) Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg.


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