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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin"

Vom 26.06.2012
(GMBl. Nr. 40 vom 13.09.2012 S. 724)


Siehe Fn. *

Die Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin" (GMBl 2006, S. 414) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie werden unter Anlagen 1-6 hinter Anlage 2.3 folgende Zeilen eingefügt:

2.4 Spezialkurs Digitale Volumentomographie und sonstige tomographische Verfahren

2.5 Kurs Knochendichtemessung

2. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie wird unter Anlagen 1-6 die Zeile "4 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung (Strahlentherapie)" durch nachfolgende Zeilen ersetzt:

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 Anlage 4 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung (Röntgentherapie) "4 Spezialkurse im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - Röntgentherapie

4.1 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - perkutane Röntgentherapie

4.2 Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung - intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie"

3. Im Inhaltsverzeichnis der Richtlinie wird unter Anlagen 1-6 hinter Anlage 8 folgende Zeile eingefügt:

8.1 Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung bei der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Knochendichtemessung

4. In Abschnitt 4.2.1 der Richtlinie wird Tabelle 4.2.1 Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte durch nachfolgende Tabelle ersetzt:

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 Tabelle 4.2.1 Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte
Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung
1 2 3 4
Nummer Anwendungsgebiet Dokumentierte Untersuchungen Mindestzeit (Monate)
1 Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT 5000
(hinsichtlich der Gewichtung gelten die Mindestzahlen nach Spalte 1 Nr. 3.1 bis 3.6 als Richtwerte)
42
davon mindest. 12 Monate CT
2 Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern (einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung ohne CT): Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen 600
(in angemessener Gewichtung)
121
3 Röntgendiagnostik eines Organsystems/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und Kindern (siehe auch zusätzliche Forderungen nach Spalte 1 Nr. 6)   jeweils 121, 2
3.1 Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett angemessener Gewichtung) 1200
3.2 Thorax (Lunge, Herz) 1000
3.3 Abdomen, insbesondere Verdauungstrakt 200
3.4 Niere und ableitende Harnwege 100
3.5 Mamma 500
3.6 Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße) 100
4 Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich
z.B. Schädeldiagnostik in der HNO- oder Zahnheilkunde, durchleuchtungsgestützte Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf Intensivstation, weibliche Genitalorgane, Venensystem u. a. begrenzte Anwendungsbereiche
jeweils 100 jeweils 61
5 Computertomographie bei Erwachsenen und Kindern nur in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 3 dieser Tabelle 1000
(in angemessener Gewichtung)
121, 3
6 Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsbereich bzw. mit speziellen Fragestellungen (z.B. orthopädische oder urologische Fragestellungen) in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 3 oder 4 dieser Tabelle 100 64
7 Anwendung von Röntgenstrahlung bei Interventionen in Verbindung mit Spalte 1 Nr. 1 oder einem Anwendungsgebiet der Spalte 1 Nr. 3 dieser Tabelle (die Fachkunde im Strahlenschutz bezieht sich dabei jeweils nur auf Interventionen des Anwendungsgebietes) 100 63
1) Bei Erwerb der Sachkunde nach Spalte 1 Nr. 2 bis 5 reduzieren sich die Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte, wenn die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben wird.

2) Unabhängig davon ist eine Reduzierung der Mindestzeiten bei Erwerb der Sachkunde nach Spalte 1 Nr. 3 in mehr als einem Organsystem möglich, wenn bereits die Fachkunde für ein Anwendungsgebiet erfolgreich erworben worden und die gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung nachgewiesen ist. In diesem Fall verkürzt sich die Mindestzeit für jedes weitere Anwendungsgebiet von 12 auf 6 Monate. Die Anzahl der dokumentierten Untersuchungen verringert sich entsprechend.

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