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Regelwerk, Strahlenschutz

Richtlinienmodul zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) hier: Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung

Vom 29. Juni 2023
(GMBl Nr. 46 vom 24.10.2023 S. 1005)



- Bek. d. BMUV v. 11.9.2023 - S II 4 - 1556/001-2022.0001 -

Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

1 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung

Dieses Modul zur Richtlinie konkretisiert die Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 74 StrlSchG i. V. m. § 47 StrlSchV für die ärztliche Überwachung nach §§ 77, 78, 79 StrlSchV sowie für die die besondere ärztliche Überwachung nach § 81 StrlSchV auch in Verbindung mit §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 und ferner für die Untersuchung nach § 143 Absatz 1 StrlSchV. Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist Voraussetzung für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 und 2 StrlSchV.

Die Vorgaben für die ärztliche sowie die besondere ärztliche Überwachung von Personen mit beruflicher Exposition werden in der Richtlinie zum Strahlenschutzgesetz und zur Strahlenschutzverordnung "Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht" (GMBl 2022, S. 748) konkretisiert.

2 Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erfordert nach § 74 Absatz 1 StrlSchG in der Regel

Für die Prüfung und Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sind der zuständigen Stelle in der Regel Nachweise über die Ausbildung, die Sachkunde und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen vorzulegen ( § 47 Absatz 1 StrlSchV).

2.1 Geeignete Ausbildung

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung kann von approbierten Ärzten oder Personen, die über die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, erworben werden.

2.2 Praktische Erfahrung - Sachkunde

Die Sachkunde beinhaltet praktische Erfahrung (Sachkunde) auf dem Gebiet der ärztlichen Überwachung von Personen mit beruflicher Exposition nach § 2 Absatz 7 StrlSchG.

Der Erwerb der Sachkunde erfordert eine mindestens 12-monatige Tätigkeit in einem für die ärztliche Überwachung relevanten Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung 1 . Die Anforderung bezieht sich auf eine arbeitstägliche Vollzeitbeschäftigung und ist bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anzupassen. In dieser Zeit soll Erfahrung bei der Beratung, Anamnese, Untersuchung und Befundung von Patienten gesammelt werden. Die 12-monatige Tätigkeit kann, muss jedoch nicht unter Anleitung und Verantwortung eines ermächtigten Arztes erfolgen.

Der Erwerb der Sachkunde erfordert zudem, dass unter Anleitung und Verantwortung eines ermächtigten Arztes die in Anlage 1 dieses Richtlinienmoduls aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt und Kompetenzen erlangt werden. Dies umfasst unter anderem die Durchführung von mindestens 50 Untersuchungen von Personen mit beruflicher Exposition, von denen maximal 12 Untersuchungen nachgehende Untersuchungen sein können. Die Untersuchungen sollen ein möglichst breites Expositions- und Tätigkeitsspektrum der untersuchten Personen abdecken. Hierzu können auch Hospitationen bei entsprechend ermächtigten Ärzten mit anderen Arbeitsschwerpunkten beitragen. Des Weiteren sind mindestens 12 Betriebsbegehungen in Betrieben mit unterschiedlichem Expositions- und Tätigkeitsspektrum unter Strahlenschutzaspekten zusammen mit einem ermächtigten Arzt durchzuführen.

Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Anforderungen an den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung. Sofern bereits für die ärztliche Überwachung relevante praktische Erfahrungen nachgewiesen werden, können die Anforderungen an den Sachkundeerwerb angepasst werden. In folgenden Fällen werden die Anforderungen an den Sachkundeerwerb wie nachstehend angepasst (vgl. Tabelle 1):

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(Stand: 30.10.2023)

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