umwelt-online: Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereichs (§ 44 der Strahlenschutzverordnung)(1)

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Regelwerk

Anforderungen an die Kontaminationskontrolle beim Verlassen eines Kontrollbereichs (§ 44 der Strahlenschutzverordnung)
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 5. Juni 2002
(BAnz. Nr. 143a vom 03.08.2002 S. 1)


Die Empfehlung ersetzt die gleichnamige Empfehlung der Strahlenschutzkommission aus dem Jahr 1993 (Bundesanzeiger Nr. 184a) vom 28. September 1994)

Verabschiedet in der 177. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 28. Februar 2002

1 Einführung

Beim Verlassen eines Kontrollbereichs, in dem mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sind Personen und bewegliche Gegenstände grundsätzlich auf Kontamination zu prüfen (§ 44 der Strahlenschutzverordnung - StrlSchV). Die Empfehlung enthält die Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle. Hierzu werden Anforderungen sowohl an das Verfahren zur Kontaminationskontrolle als auch an die Anwendung von Geräten zur Messung der Oberflächenkontamination gestellt, die zu Messungen an Personen und an beweglichen Gegenständen beim Ausschleusen aus einem Kontrollbereich verwendet werden. Es werden Verfahren und Formeln zur Ermittlung der "kleinsten nachweisbaren Kontamination" (radionuklidspezifische, flächenbezogene Aktivität, die mit einem Kontaminationsmessgerät noch nachweisbar ist) angegeben, die es ermöglichen festzustellen, ob das vorhandene Kontaminationsmessgerät für Messungen nach § 44 StrlSchV in Verbindung mit § 67 StrlSchV geeignet ist (Abschnitte 2 und 4).

Für Messungen nach § 44 StrlSchV sollen nur Kontaminationsmessgeräte verwendet werden, die den Anforderungen dieser Empfehlung entsprechen. Ein solches Kontaminationsmessgerät ist in der Lage, bei der Kontaminationskontrolle an Personen bzw. bei der Kontaminationskontrolle an beweglichen Gegenständen für die meisten Radionuklide flächenbezogene Aktivitäten in Höhe der Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV nachzuweisen. Für einige Radionuklide, die in der Praxis der Kontaminationskontrolle schwer nachweisbar sind, trifft dies nicht zu. Die Empfehlung gibt an, wie in solchen Fällen zu verfahren ist ( Abschnitt 3.2). Darüber hinaus werden Maßnahmen bei Überschreiten der am Messgerät eingestellten Alarmschwelle sowie Empfehlungen zur Beurteilung der radiologischen Relevanz einer festgestellten Hautkontamination gegeben (Abschnitte 3.3 und 3.4). Anwendungsbeispiele werden in Anlage 4 aufgeführt.

Die Anlage 1 der Empfehlung enthält für eine große Anzahl von Radionukliden das mindestens erforderliche Oberflächenansprechvermögen eines Kontaminationsmessgerätes, wenn dieses flächenbezogene Aktivitäten in Höhe der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 StrlSchV nachweisen soll. Es ist außerdem angegeben, ob ein Gerät unter den vorgegebenen Randbedingungen für das betreffende Radionuklid "geeignet", "möglicherweise geeignet" oder "ungeeignet" ist.

Die Empfehlung soll auch bei der Planung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Auswahl von Überwachungsverfahren und von Kontaminationsmessgeräten berücksichtigt werden. Die Anwendung der Empfehlung ist in Anlage 2 in Flussdiagrammen vereinfacht dargestellt. Anlage 3 enthält Anwendungsbeispiele.

Die Anforderungen an die Kontaminationskontrolle am Kontrollbereichsausgang sind direkt abhängig von den Maßnahmen zur Kontaminationsvermeidung im Kontrollbereich. Werden bereits aufgrund von organisatorischen Festlegungen sowie zusätzlichen überwachungsmaßnahmen im Kontrollbereich Verschleppungen von radioaktiven Stoffen bis zum Kontrollbereichsausgang weitgehend vermieden, so kann der Aufwand zur Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Kontrollbereiches entsprechend reduziert werden. Beispiele hierzu werden in den Abschnitten 2.2 und 2.3 gegeben.

Die in dieser Empfehlung genannten Anforderungen an Kontaminationsmessgeräte gelten sinngemäß auch für Kontaminationsmonitore (Kontaminationsmessgeräte mit einstellbarer Schwelle und Alarmgeber). In dieser Empfehlung verwendete Begriffe sind in DIN 44801 und in IEC 61098 definiert. Zusätzliche Definitionen erfolgen nur, wenn dies aus Gründen der Präzisierung notwendig erscheint.

Die Empfehlung ist nicht bestimmt für die Kontaminationskontrolle an Gegenständen, die aus einem Kontrollbereich zum Zwecke eines direkt anschließenden Beförderungsvorganges als Gefahrgut nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Klasse 7 ausgeschleust werden sollen. Hierfür sind die Vorschriften in den dem Beförderungsvorgang entsprechenden Verordnungen zu beachten. Sie ist weiterhin nicht bestimmt für die Freigabe von Gegenständen nach § 29 StrlSchV und für die Abgabe von radioaktiven Stoffen nach § 69 StrlSchV.

Die Empfehlung erstreckt sich auch auf Kontaminationskontrollen an beweglichen Gegenständen, die bereits vorher aus dem Kontrollbereich mit dem Ziel der Weiternutzung im überwachungsbereich ausgeschleust worden sind und nun auch den überwachungsbereich verlassen sollen. Sie kann auch auf Kontaminationskontrollen angewendet werden, die ausschließlich zum Ausschleusen von Gegenständen aus dem Kontrollbereich in den überwachungsbereich dienen. Hierbei sind die entsprechenden Werte der Oberflächenkontamination nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV zu verwenden.

2 Voraussetzungen für die Kontaminationskontrolle

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