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Regelwerk

Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung *
(Stand: 24. Mai 2012)

Vom 23. Juni 2012
(GMBl. Nr. 47/48 vom 30.10.2012 S. 905)



1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Auswahl und Beurteilung der Prüfungsthemen und der Erstellung der Prüfungsfragen für die schriftliche und die mündliche Fachkundeprüfung von Schichtleitern, Schichtleitervertretern und Reaktorfahrern gemäß Ziffer 3 der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal vom 24. Mai 2012.

Diese Richtlinie legt die Haupt- und Teilgebiete für die erforderlichen kerntechnischen Grundlagen und anlagenspezifischen Kenntnisse fest. Bezüglich der anlagenspezifischen Kenntnisse beschränkt sich die Richtlinie auf allgemeine Vorgaben zu Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren.

2. Prüfungsthemen

In Ziffer 4 dieser Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung sind die Prüfungsthemen für die schriftliche und mündliche kerntechnische Grundlagenprüfung aufgeführt.

In Ziffer 5 dieser Richtlinie sind die Prüfungsthemen für die schriftliche und mündliche anlagenspezifische Prüfung aufgeführt.

Die Prüfungsthemen für die schriftliche anlagenspezifische Prüfung wählt der Antragsteller oder der Genehmigungsinhaber aus; er erstellt auch die zugehörigen Prüfungsfragen. Die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde ist über die Prüfungsthemen und die Prüfungsfragen zu unterrichten.

Für die mündliche anlagenspezifische Prüfung erfolgt die Auswahl der Prüfungsthemen und die Erstellung der Prüfungsfragen durch den Antragsteller oder den Genehmigungsinhaber im Einvernehmen mit der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.

Die Prüfungskandidaten müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend ihrem jeweiligen Aufgabenbereich haben, um

Zur Überprüfung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung sind in angemessenem Umfang Prüfungsaufgaben aus diesen Gebieten zu stellen.

Schichtleiter und ihre Vertreter müssen einen guten Gesamtüberblick über das Kernkraftwerk und das Zusammenwirken der verschiedenen Systeme haben und in der Lage sein, bei Störungen und Störfällen den Anlagenzustand durch systematisches Vorgehen zu ermitteln. Ferner müssen sie einen guten Gesamtüberblick über die ihren Tätigkeitsbereich betreffenden administrativen und organisatorischen Regelungen besitzen.

Daher sind für die Fachkundeprüfung von Schichtleitern und Schichtleitervertretern alle unter den Ziffern 4 und 5 aufgeführten Prüfungsthemen (Teilgebiete) geeignet. Von Reaktorfahrern wird demgegenüber eine genaue Kenntnis des von ihnen gesteuerten und überwachten Bereichs der Reaktoranlage und der erforderlichen Schalthandlungen erwartet, wobei sie mögliche Rückwirkungen anderer Bereiche auf die von ihnen überwachten Systeme abschätzen können müssen. Für die Fachkundeprüfung von Reaktorfahrern sind daher vornehmlich die fett gedruckten Prüfungsthemen (Teilgebiete) unter den Ziffern 4 und 5 geeignet.

Die Bezeichnung einzelner Systeme und ihre Aufnahme in die Liste der Prüfungsthemen zu den anlagenspezifischen Kenntnissen wurden auf der Grundlage der allgemeinen Auslegung von Kernkraftwerken mit Siedewasser- und Druckwasserreaktoren in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Aufgrund davon abweichender anlagenspezifischer Verhältnisse in dem jeweiligen Kernkraftwerk, in dem die Prüfungskandidaten eingesetzt werden sollen, können Änderungen der Prüfungsthemen zu den anlagenspezifischen Kenntnissen erforderlich werden.

3. Prüfungsdurchführung

Die Fachkundeprüfung wird entsprechend der Prüfungsordnung unter Ziffer 3 der "Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal" durchgeführt.

Die kerntechnische Grundlagenprüfung soll nicht nur auf den reinen Kenntnisnachweis sondern insbesondere im mündlichen Teil auf das Verständnis von Zusammenhängen der in Ziffer 4 dieser Richtlinie angegebenen Haupt- und Teilgebiete ausgerichtet sein.

Die anlagenspezifische Prüfung dient dem Nachweis ausreichender anlagenspezifischer Kenntnisse und der Fähigkeiten, die für die sichere Führung der Anlage sowie die zur Gewährleistung der Sicherheit bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen erforderlichen Maßnahmen festlegen und durchführen oder veranlassen zu können.

Die mündliche anlagenspezifische Prüfung wird in Form eines Fachgesprächs zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Prüfungskandidaten abgewickelt. Prüfungsaufgaben, die die Beschreibung von Vorgängen aus den Bereichen Normalbetrieb, Anomaler Betrieb, Störfälle und auslegungsüberschreitende Ereignisse zum Gegenstand haben, sollen von dem Prüfungskandidaten in Form einer Diagnose des Anlagenzustandes durch Interpretation der jeweils vorgegebenen Meldungen, Signale und Anzeigen in der Warte sowie durch mündliche Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen von Hand und der erwarteten automatischen Maßnahmen der Systeme beantwortet werden.

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