umwelt-online: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (2)

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4 Anforderungen an Messstellen sowie an Analysen- und Messverfahren

4.1 Messstellen

Eine Inkorporationsmessstelle zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 6 StrlSchV bedarf der Bestimmung durch die zuständige Behörde. In der Bestimmung werden die von der Messstelle eingesetztenÜberwachungsverfahren und die damit zu bestimmenden Radionuklide festgelegt.

Einer Messstelle kann die Bestimmung erteilt werden, wenn sie die in diesem Kapitel und den Kapiteln 4.3 und 4.4 festgelegten Anforderungen erfüllt und die notwendigen Tätigkeiten fachlich unabhängig durchführen kann. Die Messstelle arbeitet entsprechend den Rahmenbedingungen dieser Richtlinie unabhängig und möglichst kostendeckend.

Die Messstelle hat ihre Eignung ständig aufrechtzuerhalten und durch Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß Kapitel 4.5 gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Die Messstelle betreibt ein Qualitätsmanagementsystem (QMS). Die Messstellen weisen durch eine Akkreditierung ihre fachliche und organisatorische Kompetenz gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 2005 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) [ISO 05] nach.

Die bestimmten Inkorporationsmessstellen nehmen nach § 41 Abs. 8 StrlSchV an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil, die vom BfS durchgeführt werden. Sie haben außerdem nach § 41 Abs. 7 Satz 2 bis 4 StrlSchV Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten und sind nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 StrlSchV zur Datenübermittlung an dasStrahlenschutzregister beim BfS verpflichtet.

Die zuständige Behörde kann betriebliche Überwachungsmessungen gemäß Kapitel 2.4 anordnen. Dabei legt sie fest, dass zur Ermittlung der Körperdosis die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Raumluft am Arbeitsplatz zu messen ist (siehe Tabelle 2). Die Messstellen für betriebliche Überwachungsmessungen unterliegen vergleichbaren Anforderungen bezüglich ihre Fachkompetenz und Eignung wie behördlich bestimmte Messstellen. Diese sind der zuständigen Behörde nachzuweisen und ständig aufrechtzuerhalten.

4.2 Aufgaben der Messstellen

Einebehördlich bestimmte Messstelle hat unter Verwendung der in ihrem Bestimmungsschreiben festgelegtenÜberwachungsverfahren die Aktivität der inkorporierten Radionuklide im Körper, Teilkörper oder in den Ausscheidungen zu ermitteln und mit ihrer Unsicherheit [DIN 89] anzugeben. Darüber hinaus hat sie aus den festgestellten Aktivitätswerten gemäß den im Kapitel 5 genannten Verfahren die individuelle Körperdosis zu berechnen. Die Messstelle hat gemäß Kapitel 3.3 unter Wahrung der Fristen die Überwachungsergebnisse den zuständigen Stellen mitzuteilen und die Daten aufzubewahren.

Behördlich bestimmte Messstellen haben diese Aufgaben fachlich unabhängig wahrzunehmen.

4.3 Anforderungen an Ausstattung und Personal einer Messstelle

Behördliche bestimmte Messstellen müssen die Anforderungen an die räumliche und technische Ausstattung (Anhang 4.1 und 4.2) erfüllen. Bei der Ausstattung sind u.a. die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, der Gefahrstoffverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

Die Ausstattung muss so ausgelegt sein, dass die Tabellenwerte im Anhang 4.3 für den Zeit- und Personalbedarf der Analysen und Messungen eingehalten werden.

Der Messstelle muss Personal mit folgender Qualifikation zur Verfügung stehen:

Die Personalausstattung der Messstelle ist in Abhängigkeit von der Anzahl der pro Jahr durchzuführenden Analysen aus Anhang 4.3 ableitbar. Dieser Anhang berücksichtigt noch nicht den für die Dosisermittlung und für die Übertragung an dasStrahlenschutzregister beim BfS notwendigen Zeit- und Personalbedarf.

4.4 Anforderungen an Analysen- und Messverfahren

Analysen- und Messverfahren sind für die Inkorporationsüberwachung geeignet, wenn sie die Kriterien der Kapitel 4.4.1 bis 4.4.4 erfüllen und an nationale oder internationale Normale angeschlossen sind (Rückführbarkeit). Erfüllt keines der für die Überwachung in Frage kommenden Analysen- und Messverfahren vollständig die zutreffenden Eignungskriterien, dann ist das nach Stand von Wissenschaft und Technik am besten geeignete zu verwenden.

4.4.1 Selektivität

Analysen- und Messverfahren müssen grundsätzlich die selektive Bestimmung einzelner Radionuklide gewährleisten (Selektivität). Im Falle eines Radionuklidgemisches ist die selektive Bestimmung der einzelnen Radionuklide entbehrlich, wenn dessen prozentuale Zusammensetzung bekannt und die Bestimmung der Körperdosis über die Messung einesLeitnuklids möglich ist (siehe Kap. 2.4 letzter Absatz).

4.4.2 Nachweisgrenze

Das eingesetzte Analysen- und Messverfahren muss gewährleisten, dass die in Anhang 3.1 Spalte 9 aufgeführten Aktivitäts- und Aktivitätskonzentrationswerte oder Ausscheidungsraten 3 bei Einhaltung der innerhalb der Routine üblichen Messzeiten nachgewiesen werden:

Für den Nachweis der Eignung des Analysen- und Messverfahrens kann die erreichbare Nachweisgrenze anhand der vereinfachten Gleichungen in Anhang 6.1 berechnet werden.

Dieses gilt solange bis von derLeitstelle Inkorporationsüberwachung

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