umwelt-online: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (1)

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Regelwerk, Strahlenschutz

Durchführung der Strahlenschutzverordnung
Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung

Vom 18. Juni 2004
(GMBl. Nr. 40/41 vom 31.08.2004 S. 799; 19.04.2006 S. 735 06)


1. Einleitende Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Die Richtlinie regelt den Umfang und den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 30 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) 1 sowie die Anforderungen zur Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde und von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde.

Diese Richtlinie ist ferner anzuwenden bei Genehmigungen nach § § 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes ( AtG) 2, bei Genehmigungen für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze ( § 7 Abs. 3 StrlSchV, § 55 Bundesberggesetz 3) sowie bei Genehmigungen zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus nach § 118 Abs. 2 i.V. mit § 30 StrlSchV. Die Anforderungen an die Fachkunde für Kernkraftwerkspersonal und für Forschungsreaktorpersonal sowie Strahlenschutzbeauftragte in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen und für verantwortliche Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke werden gesondert geregelt. 4, 5, 6, 7

Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit

1.2 Grundsätze

Die für Tätigkeiten nach den § § 9, 12, 13, 14, 15 oder 31 StrlSchV jeweils geforderte Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und im. Sinne einer Gefahrenabwehr angemessen berücksichtigt werden.

Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.

Nach § 30 StrlSchV gilt insbesondere:

Die Fachkunde ist im atomrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie bei jeder Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und durch die Festlegungen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV bestimmt.

Falls der Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss er selbst die erforderliche Fachkunde besitzen und nachweisen.

1.3 Kreis der Betroffenen

Die in dieser Richtlinie geregelte Fachkunde ist nachzuweisen für:

  1. Strahlenschutzverantwortliche (§ 31 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV) - soweit Strahlenschutzbeauftragte nicht bestellt werden - für

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