umwelt-online: REI - RL zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (5)

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C.2.4 Dokumentation

Die Dokumentation und die Berichterstattung der Messergebnisse hat entsprechend den Vorgaben im allgemeinen Teil dieser Richtlinie (Abschnitt 5) zu erfolgen. Schemata der Berichtsbögen über die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser beinhalten die Tabellen C.2.8 und C.2.9 dieses Anhangs der Richtlinie.

Tabelle C.2.1: Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb eines Endlaeers

Progr.
punkt
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweis-
grenze
Probenentnahme-
bzw. Messorte
Art und Häufigkeit der Probenentnahme bzw. Messungen Bemerkungen
1. Luft (01)
1.1 Luft/ Gammastrahlung Gamma-Ortsdosis 0,1 mSv im Jahr* 10-12 Festkörperdosimeter am Anlagenzaun, je nach Größe des Areals halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage ( § 46 StrlSchV)
1.2 Luft/ Neutronenstrahlung** Neutronenortsdosis 0,5 mSv im Jahr** 6-12 Neutronendosimeter am Anlagezaun je nach Größe des Areals halbjährliche Auswertung Überwachung der Dosisbeiträge aus der Direktstrahlung der Anlage ( § 46 StrlSchV)
1.3 Luft/ Aerosole a) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide*** 0,4 mBq m-3bezogen auf Co 60 a) je eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Inhalation und in der zweithäufigsten Ausbreitungsrichtung a) kontinuierliche Sammlung über Zeiträume von 14 Tagen und vierteljährliche Auswertung bei Überschreitung einer Aktivitätskonzentration von 4 mBq m-3Cs 137 Auswertung auf Sr 90 (erforderliche Nachweisgrenze für Sr 90: 2 mBq m-3). Die für die zweithäufigste Ausbreitungsrichtung geforderte Probenentnahmestelle kann entfallen, wenn die unabhängige Messstelle eine eigene Probenentnahmevorrichtung betreibt.
b) Gesamt- Alpha- Aktivitätskonzentration**** b) 0,1 mBq m-3bezogen auf Am 241 b) wie a) b) wie a)  
2. Niederschlag (02)**** Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide 0,05 Bq l-1 bezogen auf Co 60 eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Bodenstrahlung und an einem Referenzort kontinuierliche Sammlung über monatliche Auswertung Die monatliche Niederschlagsmenge in mm ist zu ermitteln und die Radionukliddeposition pro m2in diesem Zeitraum anzugeben. Die Nachweisgrenze kann bei geringer Niederschlagsmenge u. U. nicht erreicht werden. Minimale Auffangfläche 0,5 m2
3. Boden/Bodenoberfläche (03)
Boden Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide 0,5 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und TM jeweils eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort jeweils 2 Stichproben pro Jahr Die Probenentnahmen zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen.
4. Pflanzen/Bewuchs (04)
Gras Gammaspektrometrie, spezifische Aktivität einzelner Radionuklide 0,5 Bq kg-1 bezogen auf Co 60 und FM jeweils eine Probenentnahmestelle im Bereich der ungünstigsten Einwirkungsstelle für Dosisbeiträge durch Ingestion und an einem Referenzort jeweils 2 Stichproben pro Jahr Die Probenentnahmen zu 3. und 4. sollen möglichst zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort erfolgen.
5. Oberirdische Gewässer (08)
Oberflächenwasser a) Tritium-Aktivitätskonzentration a) 10 Bq l-1 a) oberhalb und unterhalb der Einleitstelle im Vorfluter a) vierteljährliche Mischproben a) zeit- oder mengenproportionale Beprobung
b) Gammaspektrometrie, Aktivitätskonzentration einzelner Radionuklide b) 0,05 Bq l-1bezogen auf Co 60 b) wie a) b) wie a) b) wie a)
*) für die Erhöhung gegenüber der Untergrunddosis bei statistischer Auswertung der Gesamtheit der Dosimeter
**) nur in Fällen, in denen der Beitrag der Neutronen zu messen ist; z.B., wenn HAW oder bestrahlte Brennelemente endgelagert werden
***) kann entfallen, wenn die mittlere Beta- und Gamma-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte des § 47 Abs. 4 StrlSchV nicht überschreitet
****) kann entfallen, wenn die mittlere Alpha-Aktivitätskonzentration im Fortluftstrom die Werte des § 47 Abs. 4 StrlSchV nicht überschreitet

Tabelle C.2.2: Maßnahmen der unabhängigen Messstellen zur Überwachung der Umgebung vor Inbetriebnahme und im bestimmungsgemäßen Betrieb eines Endlagers

Progr.
punkt
überwachter Umweltbereich mit Kennziffer (xx) Art der Messung, Messgröße erforderliche Nachweisgrenze Probenentnahme- bzw. Messorte

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